Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1891
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- 1891-01-02
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- 02.01.1891
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Leipzigs eines der schönen Original-Aquarelle, die sich seit kurzem in seinem Besitze befinden: die von Heyne gemalte Ansicht des Marktplatzes. Blümncr. ein hochgebildeter, littcrarisch vielseitig thätigcr Mann (er a. der Verfasser der Leipziger Theatergcschichtc. 1818) gehörte in den zwanziger Jahren zu Grillparzers Freundeskreise; in dieselbe Zeit soll auch die Ansicht des Marktplatzes zurückversetzen. (Lpzgr. Tgbl.) Wir freuen uns, bei diesem Anlas; mittcilen zu können, das; wir in der Lage sind, in unserer nächsten Tcxtnummcr (Nr. 3> .den Herren Sortimentern eine von kundiger Hand sorgfältig bearbeitete Grill parzer-Bibliographie zu bieten. Vom Postwcscn — Telearaphcnverkehr mit Schweden, Norwegen, Griechenland und Bulg aricn. Bekanntmachung. Vom 1. Januax 1801 ab wird die Wortgebühr für Telegramme: nach Schweden und Norwegen auf . 15 A nach Griechenland auf 39 „ nach Bulgarien aus 20 ,, ermäßigt. Die Mindcstgcbühr von 60 H für ein Telegramm bleibt un verändert. Berlin IV., den 24. Dezember 1890. Der Reichskanzler. In Ver tretung: von Stephan. Einführung der Postanweisungen im Verkehr mit Shan ghai und dem deutschen Schutzgebiet von Ncu-Guinea Be kanntmachung. Vom I. Januar 1891 ab sind im Verkehr mit der deut schen Post-Agentur in Shanghai (China), sowie mit der deutschen Post-Agentur in Finschhafen (Neu-Guinca) Postanweisungen bis zum Betrage von 400 zulässig. Die Postanweisungsgcbühr beträgt 10 für je 20 ^ oder einen Teil von 20 mindestens jedoch 40 Zu den Postanweisungen sind Formulare der für den internationalen Verkehr vorgcschriebencn Art zu verwenden. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu schriftlichen Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Berlin IV., den 24. Dezember 1890. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts. von Stephan. Der Postvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten, betreffend die Einrichtung schwimmender Postämter auf den Post- dampscrn behufs Bearbeitung der gesamten Post während der Fahrt, ist am 27. Dezember d. I. in Washington abgeschlossen worden. Die neue Einrichtung, welche eine sehr erhebliche Verbesserung des Postdicnstes darstcllt, beginnt für Deutschland mit dem 1. April, für Nordamerika mit dem 15. April Nachdem die Postverwaliung seit einiger Zeit gestattet hat, im Ver kehr der deutschen Rcichs-Postaustalten auf der Außenseite der Nach- nahmebricfsendungen den Grund der Nachnahme in gedrängter Kürze anzugebcn, hat das Reichs-Postamt genehmigt, daß von jetzt ab diese Angaben auch aus Nachnahmcbricffendungcn im Verkehr mit Bayern und Württemberg gemacht werden dürfen. Diese Angaben haben z. B. zu lauten: -Für Loticriclosc- , -Mitgliedcrbcitrag für den Ver ein», »Schrcibgebühren», -Für Zeitungs-Abonnement», -An- noncen-Gcb ühren» u. s. w. Gerichtsentscheidung. H 6 des Gesetzes über die Ord nung der Presse. — Das Berliner Tageblatt berichtet in folgendem über eine für Buchdrucker und Zcitungsvcrlegcr wichtige Verhandlung: In Rummclsburg in Hinterpommcrn erscheint die »Rummclsburgcr Zeitung-, welche den daselbst wohnhaften Buchdruckcreibesitzer Hascrt als Redakteur, Verleger und Drucker bezeichnet. In Wirklichkeit wird diese Zeitung nicht vollständig in der Hascrt'schen Offizin gedruckt: die Herstellung geschieht vielmehr in der Weise, daß die ersten drei Seiten (einschließlich Kopf) in der Buchdruckerei der Firma Roscnberg L Comp, in Köslin gedruckt werden, daß dieses dreiseitig bedruckte Blatt — sogenannte kopslose Zeitung — an Hasert nach Rummclsburg ge sandt wird und daß dieser schließlich seinerseits die vierte, leere Seite mit Annoncen, Lokalanzcigen re. bedruckt und die also hergcstcllte Zei tung ausgiebt. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Hascrt und Roscnberg wegen Zuwiderhandlung gegen 8 6 des Rcichsprcßgesctzes Anklage erhoben mit der Begründung, daß Hasert sich wissentlich falsch als Drucker der ganzen Zeitung bezeichnet und daß Roscnberg cs unterlassen habe, sich als Drucker der ersten drei Seiten zu bezeichnen, beziehungsweise daß er wissentlich falsch Hascrt als Drucker derselben angegeben habe. Der Staatsanwalt führte aus, daß 8 6 die Angabe des wirklichen Druckers verlange. Wenn auch der Redakteur einer Zeitung, obgleich einzelne Teile derselben nicht von ihm herrühren, sich dennoch als Redakteur des Ganzen bezeichnen dürfe, so sei doch das gleiche nicht auch dem Drucker gestattet. Dem gegenüber führte die Verteidigung aus, daß nach dem Wort laute und Sinne des 8 6 die Angabe eines Druckers genüge, auch wenn thatsächlich mehrere Drucker bei der Herstellung einer Zeitung thätig gewesen sind, beziehungsweise, wenn letztere in verschiedenen Offi zinen gedruckt wird. Durch den mit Rosenberg abgeschlossenen Vertrag habe Hasert die Thäligkeit desselben, soweit sie^zur Herstellung der ver einbarten Anzahl von Zcitungscxcmplaren erforderlich sei, gedungen; Roscnberg stände deshalb in dieser Hinsicht lediglich in einem Lohnvcr- hältnisse zu Hascrt. Ob letzterer die von ihm herausgcgcbcnc Zeitung durch direkt von ihm oder durch die von Roscnbcra engagierten Drucker- gesellcn Herstellen, beziehungsweise drucken lasse, müsse gegenüber § 6 des Preßgcsetzcs glcichgiltig sein. Das Gesetz verlange von Hascrt ebenso wenig wie die Namen der von ihm direkt engagierten Drucker- gesellen den des v. Roscnberg als Drucker anzugebcn. Unter allen Umständen könne aber nur der Verleger, nicht auch der Drucker wegen Zuwiderhandlung gegen 8 6 des Prcßgcsetzes strafbar sein, wenn er nicht vom Verleger den Auftrag zur Benennung erhalten habe, waS in concreto nicht der Fall sei. Im übrigen hieße es, die Grundsätze der Stellvertretung auf den Kopf stellen, wenn man eine Stellvertretung wohl aus dem geistigen Gebiet für den Redakteur, nicht aber auch auf dem rein mechanischen für den Drucker zulassen wollte. Der Verteidiger bezog sich des weiteren auf die Rcichs- tagsverhandlungen über das Rcichsprcßgesetz im Frühjahr 1874 und speziell auf eine Rede des Abgeordneten vr. Brockhaus, in welcher der selbe einen dem unter Anklage gestellten, thatsächlich und rechtlich gleich- liegenden Fall behandelt und unter Zustimmung des damaligen Bundes kommissärs v. Brauchitsch ausgesührt habe, daß, wenn in solchen Fällen nur ein Drucker angegeben sei, ein Verstoß gegen tz 6 des Preßgesehes nicht vorlicge. Der Gerichtshof verurteilte beide Angeklagte zu 50 Mark Geldstrafe. Die Gründe lassen sich in folgendem zusammcnfassen: Schon der Wortlaut des 8 6 verlange die Angabe des Druckers. Drucker sei derjenige, in dessen Offizin, nicht der, durch dessen manuelle Thätigkeit die Druckschrift hcrgcstcllt werde. 8 6 enthalte eine formelle Vorschrift und solle die Bestrafung wegen Preßvcrgchcn erleichtern. Wegen Preß- vcrgchcn könne z. B. auch auf Beschlagnahme der Platten re. erkannt werden; wenn nun ein solcher Name als Drucker nicht angegeben sei, wisse der Staatsanwalt gar nicht, bei wem er die Beschlagnahme vornehmen solle. Gegen das Urteil ist die Revision beim Reichsgericht eingelegt worden. Beschlagnahme. — Der -Allgemeinen Zeitung» wird aus Berlin geschrieben: Das -Socialdemokratischc Liederbuch-, eine Sammlung von 50 mehr oder weniger »in Tyrannenblut- gefärbten Kampfliedern und einer kleineren Anzahl deklamatorischer Gedichte, war unter dem Sozialisten gesetz verboten. Trotzdem ging ^s in vielen Exemplaren von Hand zu Hand und war bei den Sonntagsausflügen, an geselligen Abenden meistens mit zur Stelle. Es kam in der Volksbuchhandlung in Hottingen- Zürich und in den letzten Auflagen in London heraus, wohin bekannt lich der -Socialdemokrat» übcrsiedelt war. Nach dem Wegfall des Sozialistengesetzes unterliegt das öffentliche Erscheinen des Liederbuchs den allgemeinen prcßgesctzlichcn Vorschriften über Verbote und Beschlag nahmen von Druckschriften. Abgesehen von Verstößen gegen das Prcß- gesctz selbst kann Beschlagnahme erfolgen, wenn der Inhalt der Druck schrift den Thatbestand folgender Vergehen begründet: Aufforderung zu Hochverrat (tz 85 des Strafgesetzbuches), Majestätsbcleidigung l8 95), Aufforderung zu strafbaren Handlungen (8 111), Aufreizung der ver schiedenen Bevölkerungsklassen gegen einander (8 130), .Verbreitung un züchtiger Schriften (8 184). Thatsächlich sind am 24. Dezember hier in Berlin, in der Expedition des »Berliner Volksblattcs-und verschiedenen Buchhandlungen, auf amtsgcrichtlichcn Beschluß Beschlagnahmen des sozialdemokratischen Liederbuchs vorgenommen worden und zwar sowohl des alten als auch des neuen, welches von Max Kegel herausgcgeben und bei Dich in Stuttgart erschienen ist. Den Hruvtan'ioß sür den richterlichen Beschluß lieferten die beiden Lieder: »Prolctarierlicd» und -Arbcitcrfcldgcschrci». — Der Beschlagnahme wird voraussichtlich die Erhcbung'dcr Anklage gegen die sür den strafbaren Inhalt verantwort lichen Personen Nachfolgen. Papiersascrn aus Afrika. — Unter dieser Uebcrschrift be richtet die -Papier-Zeitung«: Wir haben schon öfter über die Adansoniafascr berichtet, welche auS Afrika über Hamburg kommt und zur Herstellung jener überaus festen Pavicre benützt wird, die wie japanische aussehen und hauvtjächlich zu Briefumschlägen dienen. Neuerdings hat man auch die Nindcnfascrn des Affcnbrot-Baumes, welche in Ost- und West-Afrika schon lange zu Mützen, Hüt-n, Stricken, Trinkgesäßen und ähnlichen Gegenständen ver arbeitet werden, zu diesem Zweck hcrangezogcn. Dieser Rohstoff kostet etwa 20 ^ die 100 und scheint zu gleichen Zwecken wie Adansonia fascr geeignet zu sein. Die Adansoniafascr hat ein so eigenartiges Verhalten gegen das bekannte Lösungsmittel von Zellstoff, das Kupfcr- oxhd-Ammoniak, das; dadurch jede Fälschung in der Lieferung leicht nachgewicsen werden kann. Durch die erwähnte neue Quelle könnte die Zufuhr erheblich vermehrt werden.
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