Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1891
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 3, 5. Januar 1891. Nichtamtlicher Teil. 75 mit dem Geklagten. Man ist auf diese Weise dem Schuldner vollkommen ausgeliefert. Eine solche Bestimmung mag allenfalls einen Sinn haben und es mag die vorteilhafte Seite ihrer Wirkung die nachteilige übertreffen i» Fällen, wo die Besteller Personen geringer In telligenz sind, wo sie insbesondere nicht lesen können, oder zum mindesten die Sprache, in welcher der Bestellschein abgefaßt ist, nicht verstehen. Solche Fälle könneiv«sich aber bei Bestellungen auf Bücher nicht ergeben, und es wäre deshalb nicht gerecht fertigt, de» Buchhandel durch eine Bestimmung treffen zu lassen, die den ehrlichen und bona ücls handelnden Verkäufer dem un redlichen und zahluugsunwilligen Käufer ausliefert. Die Erwägung, aus der die Bestimmung des Z 3 entspringt, ist offenbar die, daß die Käufer von Waren gegen Teilzahlungen eine geringe Intelligenz haben. Nachdem diese Voraussetzung beim buchhändlerischcn Teil zahlungsgeschäfte nicht zutrifft, ist auch die Bestimmung nicht am Platze. aä H 4. Die Bestimmung dieses Paragraphen ist geeignet, das buchhttndlerische Teilzahlungsgeschäft außerordentlich zu er schweren, ja fast gauz lahm zu legen Die Wirkungen desselben wären nicht nur für den Verkäufer, sondern in den meisten Fällen, was oberflächlich betrachtet paradox klingen mag, selbst für den Käufer von größtem Nachteil und nur in vereinzelten Fällen für den letzteren von Vorteil Der Zweck, der mit der Bestimmung dieses Paragraphen verfolgt wird, ist offenbar die Erleichterung der Rechtsvertei digung für den Geklagten. Diese Erleichterung kau» doch nur von Nutzen sein, wenn sich der Geklagte im Rechte befindet, wenn also im Falle seiner Verteidigung schließlich die Klage abgewiesen wird. Diese Fälle sind ganz vereinzelt Sie bilden nicht 5 Prozent, vielleicht nicht einmal 2 Prozent der Gesamtzahl der aus Ratengeschäften her- rührenden Klagen, und es wäre wohl nicht richtig, wenn man in Bevorzugung einer so verschwindend geringen Anzahl von Geklagten eine derartige folgenschwere Bestimmung erlassen winde, um so mehr, als es sich bei derselben ja nicht um eine Er möglichung, sondern nur um eine Erleichterung der Rechtsver- folguug handelt. Denn wenn irgend ein Geklagter sich im Rechte fühlt, so findet er leicht Mittel und Wege, auch bei einem anderen Gerichte als bei dem seines Wohnortes sei» Recht zu wahren. Das l'orum eoutruetuo ist ja fast ausnahmslos das Gericht in einem größeren Orte, in welchem viele Advokaten wohnen, aus deren Reihe er sich entweder direkt oder durch einen Advokaten seines Wohnortes einen Vertreter bestellen kan». Er weiß ja, daß der Gegner die Kosten zahlen muß, wenn die Klage zurückgewiesen wird. Dagegen würden für den Verkäufer durch die Bestimmung des Z 4 die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bedeutend ver größert werden. Der Kläger würde die Sache seinem in der Regel im Orte des kkorum eondtraetus befindlichen Vertreter übergeben und dieser müßte dann einen im Wohnorte des Ge klagten befindlichen Advokaten substituieren, denselben brieflich informieren und sich von ihm Berichte erstatten lassen. Die Inanspruchnahme eines zweiten Advokaten, die viel fache», nicht zu umgehenden Schreibereien rc. würden bedeutende Kosten verursache», die schließlich der Geklagte zu tragen hätte, wenn er, was ja fast ausnahmslos der Fall ist, sachsällig wird. Sind die Kosten aber uneinbringlich, so hat wieder der Kläger gauz nnnützerweise den Schaden. Es tritt also eine Er schwerung, eine Verteuerung der Rechtshilfe ein, und zu einer solchen ist um so weniger Grund vorhanden, als ja auch nach Aeußeruugeu der einvernommenen Bezirksgerichte die Inanspruch nahme des Gerichtes bei Teilzahlungsgeschäften vielmehr den Zweck hat, einen moralischen Druck auf den Geklagten auszuüben, als ihn in Wirklichkeit zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen. Es geht dies c aus dem Umstande hervor, daß sehr viele Klagen, aber sehr wenige Exekutionsgesuche eiugebracht werden. Die Klage selbst verursacht dem Kläger, wenn er sie beim Gerichte seines eigenen Wohnortes einbringen kann, verhältnis mäßig geringe Kosten. Sein Advokat, dem er in der Regel eine Anzahl von Klagen auf einmal übergiebt, vertritt ihn ver einbarungsgemäß billig, oder der Kläger besorgt sich die Sache gar selbst, in welchem Falle er nur die Stempelauslagen zu tragen und die notwendigen Arbeiten zu leisten hat. Reicht der durch die Klage und durch das die Exekution androhende Urteil auf den Geklagten ausgeübte Druck nicht aus, denselben zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu ver mögen, dann nimmt der Kläger in der Regel an, daß hier Hopfen und Malz verloren sei. Er riskiert nicht die Exekutions kosten, die schon bedeutender sind als die Klagekosten und in der Regel in solchen Fällen zu keinem Resultate führen, und verzichtet aus weitere Geltendmachung seiner Forderung als aus sichtslos. Warum soll nun dem Kläger dieses Mittel, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, benommen werden; warum soll die Rechtshilfe gleich in den ersten Stadien in nutzloser Weise verteuert werde»? Die seltenen Fälle, in denen der Geklagte, trotzdem er im Rechte ist, sich wegen der weiten Entfernung des Gerichtsorles nicht verteidigt, können doch nicht genügenden Grund dafür abgeben. Wenn man aber schon auf diese Fälle Rücksicht nehmen soll, dann darf wohl behauptet werden, daß dieselben unter den Kunden des Buchhandels ganz besonders selten Vor kommen können. Allenfalls mag ein Bauer oder Taglöhner sich deshalb ruhig verurteilen lassen, weil er nicht weiß, wie er sich ver teidigen soll. Bei Bücherkäufern wird so etwas infolge ihrer höheren Intelligenz gewiß nicht Vorkommen. Die von jenen Mitgliedern der ergebenst gefertigten Korporation, die das Teil zahlungsgeschäft betreiben, gemachten Erfahrungen führen zu dem unanfechtbaren Schluffe-, daß, wenn die Bestimmung des 8 4 Gesetz werden sollte, das Einbringen von Klagen für sie einen effektiven Schaden bedeuten würde, denn in Summa machen die durch solche Klagen eingetriebenen Beträge lange nicht so viel aus, wie die gerichtlich bestimmten Kosten. Wenn der Verkäufer aber für jede Klage einen anderen Advokaten in Anspruch nehmen soll, so muß er doch mindestens demselben so viel an Kosten bezahlen, als das Gericht dem Gegner zu spricht. Der Kläger müßte also in Summa thatsächlich darauf zahlen, und es würde sonach die fragliche Bestimmung für den selben faktisch die Abschneidung des Rechtsweges bedeuten. Wird aber an dem, in den Motiven der Hohen Regie rung zum Ausdrucke kommenden Standpunkte, daß das Raten geschäft an sich, insoweit es in solider Weise betrieben wird, etwas volkswirtschaftlich Nützliches ist, festgehalten, so darf man dasselbe nicht in dieser Weise des Rechtsschutzes berauben. Der Verkäufer würde seinem Schuldner gegenüber geradezu machtlos, sobald dieser erkennt, daß es sich für seinen Gläubiger nicht lohne, wegen des nicht bedeutenden Betrages sich einen Advokaten zn nehmen und Kosten zu zahlen, um möglicherweise dann doch nichts zu bekommen. Eine Erschwerung der Rechts verfolgung läge ferner darin, daß in dem Sitze zahlreicher Bezirksgerichte nur ein oder zwei Advokaten fungieren. Diese sind oft mit dem zu Klagenden bekannt, vertreten ihn gar selbst, und der Kläger ist dann überhaupt nicht in der Lage, sich ver treten zu lassen. Die Bestimmung des tz 4 würde geradezu eine Prämie für den zahluugsunwilligen Schuldner sein, für den Schwindler, der von vornherein in der Absicht bestellt, nichts zu bezahlen. Es würde erfahrungsgemäß solche Personen geradezu zu den betrü gerischen Bestellungen veranlassen, wenn sie wüßten, daß dem Gläubiger ihre Verfolgung so teuer kommen müßte, daß er sie lieber unterlasse» würde.
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