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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1891
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- Deutsch
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2804 Nichtamtlicher Teil. 108, 13. Mai 1891. Vorschläge nicht anschließe. Redner bitte, in der bevorstehenden Hauptversammlung für Herrn Gecks zu stimmen. Zum nächsten Punkie der Tagesordnung der Börsenvereins- Hauplversommlung (Verkehrsordnung) erhob sich Herr Theodor Ackermann-München: Er habe erhebliche Bedenken gegen eine Anzahl von Paragraphen des neuen Ent wurfes der Verkehrsordnung. Er wolle als Beispiel zunächst den A 7 anführe», gegen den auch die Vereinigung der Berliner Börsenvereins-Mitglieder sich bereits im Börsenblatte ausge sprochen habe. In diesem Paragraphen sei gesagt, daß weder der Ladenpreis »och der Nettopreis eines Buches geändert werden dürfe. Daß der Ladenpreis niemals geändert werden dürfe, sei bedenklich. Er erinnere nur an den im vorigen Jahre vorge kommenen Fall mit dem Arzneibuch, wo eine Anzahl von Ver einen sich für die Notwendigkeit einer Erhöhung des Ladenpreises habe aussprechen müssen. Wer aber solle wohl sich beikommen lassen könne», den Nettopreis eines Buches zu ändern außer dem Verleger? (Zuruf: Barsortimenter!) Er wolle nicht weiter hieraus eingehen, wenn nicht etwa in der Börsenvereins-Hauptver- sammlung eine Beratung der einzelnen Paragraphen beliebt werden sollte (Zurufe: Nein! Ln bloo-Annahme!) Gegen eine en bloe-Annahme müsse er sich ganz entschieden aussprechen. Der 8 7 könne immerhin einer späteren Revision Vorbehalten bleiben. Nur gegen einen Paragraphen des Entwurfs müsse er sich mit aller Entschiedenheit wende», das sei ß 20. Gegen dessen Fassung rühre sich in ihm alles. Der Paragraph regele die Frage, was bei dem Verlust eines Paketes in Leipzig beim Mangel eines nach- weisllchen Verschuldens eines der beiden Kommissionäre zu geschehen habe. Mit welchem Rechte könne man dem Verleger, der das seinige für ordnungsmäßige Expedition einer Sendung gethan habe, die Hälfte des Fakturawertes streichen, während er Nachweisen könne, daß er selber die Sendung ordnungsmäßig abgefertigt habe und diese bei seinem Kommissionär eingetroffen sei? Redner selber habe den Buchhandel in einem Leipziger Kom missionsgeschäft erlernt und wisse recht gut, daß die Abgabe der Tausende von Paketen gegen Quittung eine Unmöglichkeit sei. Aber wenn das immerhin zugegeben werden müsse, so liege doch hierin noch kein Grund, den Verleger, den im speziellen Falle absolut keine Schuld treffe, diese Unzulänglichkeit des Verkehrswesens in so erheblichem Maße büßen zu lassen. Wie wolle man es ver antworten, dem Verleger die Hälfte des Fakturawertes wegzu streichen, wenn dieser z. B. ein letztes Exemplar eines besonders teuren Werkes nachweislich ordnungsmäßig expediert habe? In vielen Fälle», entgehe ja auch dem Verleger das Geschäft, wenn das Paket nicht ankomme Und weiter: warum sollen denn die Kommissionäre nur für ein Jahr haftbar sein? Wer sei nach Ablauf dieses einen Jahres haftbar? Nun habe man gelesen, daß Juristen die Verkehrsordnung unter den Händen gehabt hätten. Er könne nur sagen, daß diejenigen Juristen, die er über diesen und andere Paragraphen des Entwurfs befragt habe, den Kopf dazu ge schüttelt hätten. Ihm sei heute auch gesagt worden, die Fälle, in denen Pakete spurlos verloren gingen, seien außerordentlich selten. Um so weniger könne er begreifen, warum sich die Kommissionäre so sehr gegen den vollen Ersatz sträubten. — Noch eins wolle er hier nebenbei erwähnen. In der heutigen Sitzung des Deutschen Verlegervereins sei mitgeteilt worden, daß viele Pakete in Leipzig gestohlen würden, daß aber auch viele Pakete von Leipzig aus versehentlich an unrichtige Adressen ver schickt würden und in vielen Fällen vom unrechtmäßigen Em pfänger nicht zurückkämen. — Er müsse erklären, daß ihm § 20 des Entwurfs wider die Natur gehe,und bitte, ihm zu helfen, daß derselbe eine andere Fassung erhalte. Herr Lampart-Augsburg: Als ein altes Mitglied und früherer Vorsitzender dieses Verbandes bitte er, auch ihm das Wort zu gestatten und der Versammlung einen guten Rat geben zu dürfen. Er könne sich den Bedenken des Vorredners nicht anschließen. Bei einem so umfangreichen Beratungsgegenstande, wie die Ver kehrsordnung es sei, könne man nicht mit speziellen Wünschen und Bedenken an jeden einzelnen Paragraphen herantreten. Man möge beachten, daß alle diese Zweifel und Bedenken schon im Vereins-Ausschusse, der den Entwurf ausgestellt habe, gründlich erwogen und schließlich abgethan oder in irgend einer Weise zur Erledigung gekommen seien. Das Endergebnis dieser dankens werten und schwierigen Beratungen liege im Entwürfe vor, der morgen an die Hauptversammlung des Börsenvereins kommen solle. Wenn man anfange an einzelnen Paragraphen dieses Ent wurfes zu rütteln, so wisse man nicht, wo und wann man damit aufhören werde Herr Ackermann habe den Juristen des Vereins- Ausschusses die seinigen, ihm näher bekannten, gegenübergestellt und betont, daß diese anderer Meinung gewesen seien, als jene. Wenn man zehn Juristen über eine schwierige Angelegenheit be frage, so werde man die Erfahrung machen, daß jeder eine andere Meinung habe. (Zustimmung) Schließlich mache man, nach eigener möglichst sorgfältiger Erwägung aller Einzelheiten, eine schwierige Sache am besten so, wie sie der gesunde Menschen verstand vorschreibe. (Bravo!) Wenn man den Wunsch habe, daß die Verkehrsordnung morgen angenommen werde, und dieser Wunsch sei allerdings sehr gerechtfertigt, weil sie für eine ganze Menge von geschäftlichen Verhältnissen eine sichere Grundlage gebe, so vermeide man das Bestreben, einzelnes verbessern zu wollen, was sich vielleicht hinterher als eine Verschlechterung erweisen könnte, weil in einer großen Versammlung die Möglichkeit der gründ lichen objektiven Prüfung fehle. Er wolle keineswegs leugnen, daß die Verkehrsordnung verbesserungssähig sei. Aber man solle das Gute nehmen, wie es geboten werde, und das Bessere nicht den Feind dieses Guten sein lassen. Er bitte die Versammlung, geschlossen für die Ln dloe-Annahme der Verkehrsordnung ein zutreten. Herr Fuendeling-Hameln brachte einen Antrag, unter zeichnet von den Herren Fuendeling, Abendroth, Barth, Dietrich, Ganz, Horstmanu u. a., auf Lu bloo-Annahme der Verkehrs ordnung ein. Herr Theodor Ackermann-München: Wenn hier die Meinung geltend gemacht worden sei, daß die Juristen ver schrobene Ansichten hätten, so müsse er doch darauf aufmerksam machen, daß sich der Börsenvereins-Vorstand in der Einleitung zum Verkehrsordnungsentwurf auf Gutachten von Juristen berufen habe und hierzu gewiß seine Gründe habe, die man doch nicht so kurzerhand verwerfen könne. Redner habe Bedenken zu einzelnen Paragraphen, namentlich zum 8 20 geäußert; diese Bedenken hätten wohl Gegenrede hervorgerufen, aber von einer Wider legung habe er nichts gehört. Seine Ansicht sei, daß das, was in dem Verkehrsordnungsentwurf nicht gut sei, recht wohl geändert werden könnte. Er habe die Unannehmbarkeit des 8 20 im Bayrischen Verein, dessen Vorsitz er führe, zur Sprache gebracht und eine ganze Reihe von beistimmenden Zuschriften erhalten, die ihre Entrüstung über die gegenwärtige Fassung dieses Para graphen ausgedrückt hätten Reben seiner eigenen inneren Ueber- zeugung spreche er daher gleichzeitig diejenige vieler Mitglieder seines Vereins aus und habe wohl ein Recht darauf, wenigstens sachlich widerlegt zu werde». Herr Meißner-Elbing: Er halte die sofortige Annahme des Entwurfs nicht für so übermäßig wichtig, daß man ihret wegen etwas Ungenügendes zu positivem Recht machen dürfe. Den Bedenken des Herrn Ackermann sei sachlich gar nicht ent gegengetreten, viel weniger seien sie widerlegt worden. Die Ver kehrsordnung solle eine Unterlage für den Richter sein; er glaube aber, daß man mit Annahme des H 20 in der Fassung des Entwurfs dem Richter eine vollkommen unrichtige Unter lage gebe. Herr vr. von Hase-Leipzig: Er halte es für wünschens wert, daß der Verkehrsordnungsentwurf en bloo angenommen werde. Bei einer Arbeit wie der vorliegenden ergaben sich eine Menge Schwierigkeiten, die nie vollkommen und zur Befriedigung
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