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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1891
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- 1891-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1891
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5942 Nichtamtlicher Teil. 237, 12. Oktober11891. kommissar auszufertigendcn Bescheinigung aus der genannten Ausstellung zur Schau gebracht werden sollen, bei der Beförderung nach den Ver schiffungshäfen auf den ihnen unterstellten Bahnen nur die halbe tarifmäßige Fracht in Ansatz zu bringen. — Die Güter sind mit Bc- zettclungcn zu versehen, welche darlhun, daß sie für die Ausstellung bestimmt sind; außerdem ist in den Frachtbriefen zu vermerken, daß die mit denselben aufgcgebencn Sendungen durchweg Ausstellungsgut ent halten. — Für die etwaige Rückbeförderung der Schaustücke ist die gleiche Vergünstigung in Aussicht genommen. (Reichs-Anzeiger). Reichsgerichts-Entscheidungen. — In Bezug auf Art. 249 k des Handelsgesetzbuchs (.wer in der Generalversammlung die Aktien eines Anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, wird mit einer Geldstrafe re. bestraft») hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 20. Juni 1891, über die Frage, ob die Ausübung eines Stimm rechts auf Grund einer nach Art. 249 t verbotswidrigen Handlung den Gencralversammlungsbcschluß zu einem gesetzwidrigen und deshalb anfechtbaren mache, sich in verneinendem Sinne ausge sprochen , ohne jedoch die Entscheidung des Rechtsstreits daran zu knüpfen, da für diese andere Momente in Betracht kamen — Nach Art. 24 des Handelsgesetzbuchs kann, wenn ein Gesell schafter aus einer Handelsgesellschaft austritt, ungeachtet dieser Ver änderung, die ursprüngliche Firma fortgesührt werden; jedoch ist die ausdrückliche Einwilligung des Austretenden in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 8. Juli 1891 ausgesprochen: 1) Art. 24 findet auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht, also durch den Austritt der einen ausgelöst wird. 2) Ist in der Firma ein Name enthalten, welcher zwar zum Teil oder völlig mit dem Namen des Austretenden übcreinstimmt, thatsächlich aber von dem Aus- trctenden gar nicht in die Firma hineingcbracbt worden war, sondern schon vorher in Bezug auf einen gleichnamigen Vorbesitzer des Geschäfts die Firma gebildet hatte, so ist die ausdrückliche Genehmigung des Aus- tretcnden in die Fortführung der Firma nicht erforderlich. — Als ein dem Postzwang unterworfener Brief ist nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, vom 23/28. Mai 1891, anzusehcn jede verschlossene Sendung, welche ihrer Form und Verpackung nach sprachgebräuch lich als Brief bezeichnet wird — gleichviel welchen Inhalt die Sendung hat — und nicht mehr als 250 8 wiegt. — Die Kauflcute S. N, E. N. und A. N. hatten während einer längeren Zeit von I. nach O., welche beide Orte mit Postanstalten versehen waren, durch M. und S. gegen Bezahlung Sendungen an die Adressaten geschickt. Diese Sendungen bestanden unter anderem aus in der O.er Industrie gefertigten kleinen Waren, welche mit Rücksicht aus ihre» geringen Ilm sang in einen Briefumschlag gelegt waren. Dem an sich verschlossenen Briefumschlag war teils ein loser Zettel mit einer die übersandten Waren betreffenden Mitteilung hinzugcsügt, teils war die Mitteilung, falls über haupt eine solche erfolgte, auf die Außenseite niedcrgeschricbcn. Die an dieser Botcnbcförderung beteiligten Personen wurden wegen Pvstportodefraudation angcklagt, die Strafkammer sprach sie aber frei, indem sic den Sendungen die Eigenschaft als Briefe absprach, weil nicht die äußere Form der Postsendung, sondern deren Inhalt diese als verschlossenen Brief oder als Warensendung charakterisiert. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das Urteil der Straf kammer auf, indem cs begründend aussllhrtc: -Nach § I des Postgcsetzcs sind verschlossene Briefe und solche un verschlossenen Briefe, welche in verschlossenen Paketen befördert werden, postzwangspflichüg. Nach dem Schlußsatz des ß 1 a. a. O. ist es in des gestattet, verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossenen Briefe, Fakturen, Preis- kourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizusügen. welche den Inhalt des Pakets betreffen. Für Sachen ist jeder Postzwang weg gefallen. Da die oben beschriebenen Sendungen, bezüglich deren Bestrafung nicht erfolgt ist, ebenfalls verschlossen waren und die beigcfügten Zettel bezw. Aufschriften auf der Außenseite der Briefumschläge ebenfalls den Inhalt der Sendungen betrafen, so kommt cs nur noch daraus an, ob jene Sendungen in Rücksicht aus das der Post zustehende Bricfmonopol noch als Briefe anzusehcn sind oder unter die Bestimmung des Schluß satzes des 8 1 a. a. O. fallen. Was als Brief anzusehcn, darüber enthält das Postgesetz vom 28. Oktober l871 keinerlei Definition. Bei den Verhandlungen über das letztere ist die Frage der Notwendigkeit der Aufnahme einer Defi nition in das Gesetz angeregt worden, wegen Schwierigkeit der Fest-' stellung des Begriffs indes nicht beantwortet, lo daß es nach dem Bericht des Bundesratsausschusscs vom 23. April 1871 S. 2 richtiger erschienen ist, den Sprachgebrauch und bezw. die Postordnung entscheiden zu lassen .... Die Revision stellt als Unterschicdsmerkmal Form und Verpackung der Sendung auf. Es sind dies ebenfalls Kriterien, die für den Sprach gebrauch in Betracht kommen Im vorliegenden Falle freilich wird die andcrweitc Feststellung in diesen Richtungen kaum Schwierig keiten bieien, da es einerseits bisher wenigstens nicht bestritten ist, daß die Form der fraglichen Sendungen der des Verkehrslcbens entsprochen hat, und andererseits die festgestclltc Verwendung von -Briefumschlägen» — anscheinend von gewöhnlichem Papier — auch nach dem Sprachge- brauche rücksichtlich des Merkmals der Verpackung den Begriff eines Briefes erfüllt. Zu dem Kriterium des Sprachgebrauches nach Form und Verpackung der Sendung tritt indes als ferneres Merkmal für die Eigenschaft einer Sendung als Brief das Gewicht derselben hinzu, wie solches in 8 1 der Postordnung für Briese bis höchstens aus 250 s bemessen ist, so daß in dieser Nicht»: g auch ein hiervon etwa abweichender Sprachgebrauch beseitigt worden Besitzt eine Sendung daher nach der Auffassung im Verkehr, insbesondere auch in Rücksicht auf Form und Hülle, die Eigen schaft eines Briefes, so muß ihr Gewicht ferner noch innerhalb der Grenze bis zu 250 x sich bewegen, um der Postzwangspflicht zu unter liegen, andernfalls sie — abgesehen von den Drucksachen und Waren proben — als Paket zu befördern ist. — Der einem »Gefälligkcitswechse l» gegebene Schein eines sogenann ten Kundenwcchscls oder Warenwechsels, um so den Wechsel leichter begeben zu können, ist nach einem Urteil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 14. Mai 1891, nicht ohne weiteres als eine strafbare Betrugs handlung gegen den geschädigten Wechselnehmer zu erachten. -Es bedarf keiner Ausführung, daß weder Rechtswirksamkeit noch Wert eines Wechsels im geringsten dadurch bedingt wird, ob derselbe seiner Entstehung nach materiell dieses oder jenes Rechtsgeschäft zu er ledigen bestimmt ist, ob er also beispielsweise als Rimesse zur Bezahlung einer Warenschuld oder ohne solche Transaktion ausschließlich für die Vermittelung einer Kreditoperation dient. Entscheidend für Wert und Wertbeurteilung eines Wechsels kann seiner inneren Natur nach vielmehr nur die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der aus dem Wechsel verpflichteten Personen sein. Sind diese Personen solvent und kreditwürdig, dann ist es vollkommen gleich- giltig, ob die Wechselverpflichtung aus sogenannter Gefälligkeit zwecks freiwilliger Uebcrnahmc einer Bürgschaft, zur Begleichung einer Schuld oder aus irgend einem anderen Beweggründe übernommen worden ist. Denn diese Momente berühren in keiner Weise die Gerechtsame des Wechselnehmers, die Güte oder Sicherheit der Wcchselforderung. Auch ist cs offenkundige Thatsache, daß täglich im legitimen Handelsverkehr zur Vermittelung und Begleichung großer, wie kleiner Kreditoperationcn Wechsel ohne jede Unterlage eines Warengeschäfts gegeben wie genommen werden. Deshalb erscheint es auch verfehlt, mit dem Urteile von einer Rech tsps licht des Wcchselgebers, den Wechselnehmer über die dem Wechsel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte aufzuklären und von -do- loscm Verschweigen» des wirklichen, nicht auf eine Warenschuld, sondern auf Bürgschaft oder dergleichen zurückzusührendcn Ursprungs des Wechsels zu reden. Nur mittelbar kann, wie gelegentlich vom Reichsgericht anerkannt worden ist, unter Umständen der einem schlechthin wertlosen, von schlecht hin zahlungsunfähigen Personen ohne jede geschäftliche Basis ausgestellten Wechsel (Kellerwechsel) trügerisch und künstlich gegebene Schein eines sog. Kunden- oder Warenwechsels geeignet sein, den Wechselnehmer über die gänzliche Insolvenz der Wechselvcrpflichteten und die Wertlosigkeit ves Wechselpapiers in Irrtum zu versetzen. Ob dies im vorliegenden Falle zutrifft . . . bedarf erneuter Prüfung Sodann kommt es für die Fest stellung des durch die Wcchselbegcbung den Wechselnehmern zugefügten Schadens auch nicht darauf an, ob die Letzteren in den Wechseln die von ihnen erwartete Sicherheit erhielten, ober ob sie schließlich unbezahlt ge blieben sind, sondern lediglich darauf, ob die fraglichen Wechsel zur Zeit ihrer Begebung objektiv weniger wert waren, als die Wechselnehmer dasür zahlten, und ob der mit Wissen und Willen der Beschwerdeführer von dem Hauptthäter H. erregte Irrtum kausal gewesen ist für den Glauben der Wechselnehmer an die Vollweriigkeit der Wechsel.« Buchdruckcr-Lohnbcwegung. — Die Verhandlungen der Tarif kommission für Deutschlands Buchdrucker, denen diesmal wegen der überraschend hohen Forderungen der Gehilfenschaft (im ganzen etwa 45"/, Ausschlag) und der Vvrangcgangencn lebhaften Agitation mit außergewöhnlicher Spannung entgegengesehen wurde, haben vom 6. bis 8. d. M. im Buchhändlerhause zu Leipzig stattgefunden und wurden nach anstrengenden Beratungen schließlich erfolglos abgebrochen. Nachdem am 8. d. M. die schon am Vortage ziemlich aussichtslosen Verhandlungen wieder ausgenommen waren, wurde von der Prinzipals- abtcilung nachfolgender Vermittclungsvorschlag gemacht: Die Prinzipalsmitglieder haben sich zu folgendem Entgegenkommen entschlossen, daß sie in eine Lohnerhöhung bis zu 7'/,"/, auf Grundpositioncn und Minimum cinwilligen wollen, jedoch unter folgenden Bedingungen: 1) Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lokalzuschläge bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 2) Die Giltigkeitsdaucr des Tarifs ist eine dreijährige. 3) Die von dem Prinzipalsvertrcter Sachsens eingcbrachtcn Anträge des Deutschen Buchdrucker-Vereins hinsichtlich der künftigen Ein-
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