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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1912
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- 1912-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1912
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10826 Lörlendlatt s. d. Dlschn. Duchhauvet. Nichtamtlicher Teil. 217, 17. September 1912. »Schulfraktur« Fabrikuummer 20. Die Schutzfrist für die ersten ^ beiden Muster ist unstreitig bereits abgelaufeu, die Schutzfrist des letzten währt noch bis Anfang 1914. Die Firma Scheiter L Giesecke, die die Stempel, Matrizen, Typen zu den erwähnten Schriften in ihrer Gravieranstalt wie in ihrer Schriftgießerei gewerbsmäßig § herstellt und vertreibt, sie auch zur Herstellung ihrer eigenen Druck- - sacheu gewerbsmäßig verwertet, behauptet, sie sei die S ch ö p f e r i „ ^ der von ihr unter der Bezeichnung »Schulfraktur« eingeführten Schrift. Die »Schulfraktur« stelle sich ebenso wie die beiden anderen Schriften als ein neues und eigentümliches Erzeugnis dar, das sie als eine Schrift von besonderer Ruhe, Klarheit und Deutlichkeit, ausgezeichnet durch angenehme Lesbarkeit, kräftigen Ausdruck und strenge Unterschiedlichkeit der einzelnen Formen, geschaffen und zur allgemeinen Anerkennung gebracht habe. Die Schriftgießerei D. St. in Frankfurt a/M. habe nun diese »Schulfraktur« durch Herstellung einer von ihr als »Amtsfraktur« bezeichnetcn Schrift uachgeahmt, die sie in magerer, halbfetter und fetter Schrift auf den Markt bringe. Das bedeute aber einen Eingriff in die Rechte der Firma Scheiter L Giesecke, wie sie ihr nach dem Neichsgesetze betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen zustehe. Diese Rechte wür den auch dadurch verletzt, daß die Frankfurter Firma die Schrift der Klägerin für Zeilengießmaschinen gewerbsmäßig herstelle und ver breite. Die Firma Scheller L Giesecke erhob deshalb Unter- lassungs- und Schadenersatzklage. Das Landgericht Frankfurt war auf Grund eines Sachverständigengutachtens sowie nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Frakturschrift Nr. 18 nicht neu und eigentümlich und daß die Frakturschriften Nr. 19 und 20 weder gegenüber der Frakturschrift Nr. 18, mich gegenüber anderen Frakturschriften neu und eigentümlich seien. Das Obcr- landesgericht Frankfurt erkannte in demselben Sinne. Das Reichs gericht dagegen hob das Urteil auf uud verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, wobei es folgende Gründe gab: Bei seiner Auf fassung stützt sich das Berufungsgericht vornehmlich auf das Gut achten des Sachverständigen B., das es durch die eigenen Wahr nehmungen bestätigt findet. B. geht von der Grundanschauung aus, daß die Formen der Fraktur, wie sie sich in Deutschland seit vielen Jahrzehnten gebildet haben, im Laufe der Zeit sich zu festen Bildern durchgerungen hätten, so daß man mit den hergebrachten Formen nicht brechen könne. Hiernach bleibe nur die Möglichkeit übrig, minimale Veränderungen an den einzelnen Buchstaben vorzunehmen, die ohne Einwirkung auf das Gesamtbild bleiben, und weiter habe auch die Klägerin bei ihren Mustern nichts getan. Das wird dann an den einzelnen Alphabeten dargelegt. Rechtsirrig ist an diesem Gutachten jedenfalls die Auffassung, daß auf dem Gebiet der Frak turschrift die Möglichkeit ausgeschlossen sei, eine den Formensinn befriedigende charakteristische Gestaltung der Schrift zu schaffen, die des Musterschutzes fähig ist. Denn es ist nicht abzusehen, warum gerade dieses Gebiet einer sehr wohl denkbaren schöpferischen Neu gestaltung, die den Formensinn befriedigt und dabei doch den Grund charakter der Frakturschrift beibehält, nicht zugänglich sein sollte. Das ist aber gerade die Behauptung der Klägerin, daß sie diese Auf gabe gelöst habe: sie will eine durch Ruhe, Klarheit und Deutlichkeit ausgezeichnete, den Formensinn befriedigende und dabei den Cha rakter der Fraktur wahrende neue und eigentümliche Schrift ge schaffen haben, und daß sie das getan, hat die Vorinstanz mit unge nügender Begründung verneint. Zwar hat sich das Berufungs gericht der irrigen Meinung des Sachverständigen B., daß innerhalb der Gattung »Fraktur« keine einzelne Schriftart mehr schutzfähig sein könne, nicht angeschlossen: es hat vielmehr diese Frage unent schieden gelassen. Das Berufungsgericht hat aber doch in dem sich anschließenden nächsten Satze bemerkt, es sei zu verneinen, daß die Schulfraktur »dein gesetzlichen Erfordernis genügende Besonder heiten« aufweise. Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht von denjenigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, von denen aus die Sache beurteilt werden muß. Sie sind von dem Reichsgerichte in einem frühern Rechtsstreit in bezng auf die auch jetzt in Betracht kommenden Muster 18 und 19 dargelegt worden und haben damals in Erwägung, daß eine bestimmte andere Schrift als neuheitsschädlich nicht entgegengehalten worden war, zu der Folgerung geführt, daß die Schulfraktur Muster 18 und 19 die Bedingungen des Musterschutzes erfüllt hat. Auch in dem gegenwär tigen Rechtsstreit ist von der jetzigen Beklagten niemals eine be stimmte andere ganze Schrift entgegengehalten worden, und daher ist auch jetzt anzuerkennen, daß die Mnster 18 und 19 sowohl schutz fähig als schutzwürdig sind. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur auderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. (Aktenzeichen I 277/11.) Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz 20 000.//. Neue Bücher. Kataloge «sw. für Buchhändler. 8oLia1xvi88en8etiakt6n. Politik. Katalog 63 von K ck. Key er'8 K a e ü k. 0. m. b. U. in Wien I, 8eliott6NAL886 Ko. 7. 8". 144 8. 3724 Kümmern. Katalog der Libliotllek de8 Kreillerrn 0tiri8tian von K1a886nbaell ru KiaIoko8oll (Kr. Uirnbauin), krovinL ?086N. Oeordnet und ergänzt durell Karl von Ko8e, Najoraktierrn auk 6ialoko8eti. Keb8t Kinleitun^: Keben8868l:tiietit6 de8 Kreitierrn von Ua8- 86nbaeti. (Learbeitet von cko86pti do1o>vio2, Antiqua riat in ?086N.) 8°. 89 8. Lontralblatt clor Kec:llt8vvi886N86liakt. Ke^ründet von ?rok. .4. v. Kirellentieim. IVIonat88ekrikt cke8 internationalen In8titute8 kür Kex.-8". 1912, .luni 8^ 273^320. ^1912.^4uli-^usu8t, 8^. 321 -392. laencler L 8olin in Lerlin KW. 6, Karl8tra886 11. 8". 22 8. 79 8. 2690 Krn. Personalnachrichten. Gestorben: am 13. September in Berlin, 57 Jahre alt, Herr Prokurist Gustav Biute, Hauptkassierer und ältester Mitarbeiter im Hause Ullstein L Co. Sein Scheiden bedeutet für den Verlag einen herben Verlust. Tenu Gustav Butte war nach den eigenen Worten des Verlags, die er dem Verstorbenen in einem Nachruf widmet, nicht nur ein pflichttreuer unermüdlicher Arbeiter, der länger als ein Menschen alter auf einem verantwortlichen Posten seiner Pflicht gelebt hat, sondern er war auch eiu Freund und hilfreicher Berater der gleich ihm im Hause Ullstein tätigen Mitarbeiter. Mit ihm schwindet der Senior des Hauses, der den Verlag aus kleineren Anfängen zu seiner jetzigen Größe hat wachsen sehen und der selbst sich der ver antwortungsvolleu Bürde seines schweren Amtes bis zum letzten Tage seines Wirkens voll gewachsen zeigte. Gestorben ferner: am 10. September in Würz bürg nach langem, schwerem Leiden der langjährige Prokuraträger der Stahel'sche» K. b. Hof- u. Uuiversitätsbuchhandluug Herr Wilhelm Probst im Alter von 78 Jahren. Der Dahingeschiedene war gebürtig aus Brandenburg a. d. H. und kam vor 52 Jahren in das Stahel'sche Geschäft, in dem er 42 Jahre lang die Stelle eines Prokuristen innehatte. Ein fleißiger, äußerst gewissenhafter Arbeiter von großer Sachkenntnis und Erfahrung im Buchhandel, gleichmäßig bewährt in Buch führung, Annoncen- uud Druckereiwesen, war er von morgens bis abends unermüdlich tätig, eine feste Stütze des Ge schäfts. Als durchaus nationalgesinnter Mann nahm er, ohne äußerlich hervorzutreten, regen Anteil an allen öffentlichen An gelegenheiten, namentlich wirkte er emsig mit au den Bestrebungen des Kaufmannsstandes. Seit 1859 gehörte er als Mitglied und vielfach als Vorstandsmitglied (von 1865 bis 1870 als erster Vor stand) dem Würzburger kaufmännischen Vereine an, der ihn 1890 zu seinem Ehrenmitgliede ernannte. Vor Jahresfrist befiel den rührigen Mann, der gehofft hatte, bis in sein 80. Lebensjahr tätig bleiben zu können, ein schweres inneres Leiden, das ihn zwang, aus der geschäftlichen. Tätigkeit zu scheiden. Eine Operation brachte nicht die erhoffte dauernde Hilfe. Zuletzt war ihm in qualvollem Leiden der Tod eine Erlösung. Die Stahel'sche Firma hatte es niemals unterlassen, den wackeren Mann zu ehren. Auch der Staat blieb mit seiner Anerkennung nicht zurück; an seinem fünfzigjährigen Dienstjubiläum wurde ihm eine Ordeusauszeichuung verliehe». Mit Wilhelm Probst ist ein trefflicher Mann geschieden, dem man allseitig Hochachtung, seine näheren Freunde treue Verehrung auch über das Grab hinaus bewahren werden.
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