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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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154, 14. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2831 Ich habe im Prospecle des Anzeigers längst bekannt gemacht, daß alle nicht mit Namen oder Ziffer Unterzeichnete Artikel im Anzei ger als von mir selbst ausgegangen zu betrachten seien. Für die „Firma Gustav Pönicke in Leipzig" bemerke ich in Bezug auf den im Börsenblatt Nr. 150 abgedruckten Artikel „Eine offene Antwort an einen heimlichen Gegner", daß, wenn ich über die Frage, unter welchen verschiedenen Firmen die vor genannte Firma Geschäfte getrieben hat, sowie in welchen Ver hältnissen dieselbe zu den Pohlig'schen, Preußischen und Mecklen burgischen Alben gestanden hat und noch steht, nicht ganz recht unterrichtet gewesen bin, dies mir leid thut, daß aber im klebri gen von dem in meinem Artikel Gesagten, solange mir nicht dessen Unrichtigkeit nachgewiesen ist, nichts zurückgenommen, sondern demselben vielmehr bei paffender Gelegenheit noch etwas Weiteres (soweit es nicht und namentlich über die jüngst ver öffentlichte und den Eltern als zur Lectüre für ihre Töchter ge eignet empfohlene Schrift in Betreff der Glogauer Ereignisse schon an einem andern Orte geschehen ist) hinzugefügl wer den wird. Etwa weiter erforderliche Schritte gegen den Artikel in Nr. 150 behalte ich mir vor. vr. I. Petzholdt in Dresden. Miscellen. Berlin, 7. Decbr. In der zweiten NovembecvecsamMl lung des hiesigen pädagogischen Vereines stellte derselbe folgende Grundsätze auf, welche für den Verein bei Beurtheilung illustrirter Jugendschkiften maßgebend sein werden: „Die jetzt beliebte Weise, Zugendschriften durch Earicaturen zu illustriren, ist zu verwerfen, weil sie im Kinde die Bildung des Sinnes für das Schöne und Edle beeinträchtigt, hingegen den Hang zum Albernen, Abgeschmackten und Gemeinen nährt; weil sie die Ju gend anleitet, Schwächen und Eigenlhümlichkeiten erwachsener Personen zu verspotten, und überhaupt Richtungen im Kinde pflegt, welche die Erziehung mit allem Ernste unterdrücken solllv." Aus dem rhein.°w estphä lischen Krei svereilt. — Energische Anwendung der den Kreisvereinen, wie den buch? händlerischen Vereinen einzelner Städte zu Gebote stehenden Creditentziohungen n. s. w. wird stets das beste Mittel sein, die ehrenvolle Organisation des deutschen Buchhandels vor gänz licher Zerstörung zu schützen. Wir führen in dieser Beziehung das Beispiel des rhein.-westphälischen Kreisvereins an. Der Vor stand desselben hatunterm31.Oct. d.J. das nachstehende Circular an die Kreisvereinsmitglieder erlassen, welches als Ergänzung zu dem inNr. 141 des Börsenblattes gcgebenen.Berichl der 22. Ge neralversammlung dienen kann, und auch in weiteren Kreisen mit Interesse ausgenommen werden wird: „Aus unserm Bericht vom 20. d. M- über den Verlauf der Generalversammlung vom 4. Scpt. c. werden Sie ersehen haben, daß sub 5) der Vorstand beauftragt wurde, ein Vereinsmitglicd, welches einer stalutwidri- gen Rabattofferte beschuldigt war, aufzufordern , die betreffende Offerte ohne Verzug zurückzunehmcn, widrigenfalls dem von der Generalversammlung,gestellten Anträge auf Ausschließung Folge gegeben werden müsse. Diesem Aufträge gemäß hat der Unter zeichnete Vorstand ,den Hrn. Frühbuß, Besitzer der P. Bol- lig'schen Buchhandlung in Cöln unterm 8. d. M. aufgefordert, seine der Rheinischen Eisenbahn gemachte statulwidrige Offerte, sämmtliche inländische Journale und Zeitschriften derselben mit 15 U> z u liefern, ohne Verzug zurückzunehmen. Hr. Frühbuß hat indeß der an ihn gestellten Aufforderung nicht genügt, son dern unterm 18. d. M. dem Vorstande seinen Austritt aus dem Kreisvereinc mitgetheilt. Diesem gemäß ist zufolge §.10. und 47. der Statuten von sämmtlichen Mitgliedern des Kreisvereines jede Geschäftsverbindung, selbst die gegen baar, mit der BoUig'- schen Buchhandlung (A. Frühbuß) unverzüglich aufzuheben." Fortgeworfenes Geld! — Ein Verleger ließ vor 3 Wo chen die Anzeige der neuen Auflage eines gangbaren Buches zu gleich in Naumburg's Wahlzettel und in die „Mitt Hei lungen des Sortiments-Buchhandels" mit entspre chendem Verlangzettel abdrucken. Darauf haben seither 409 Firmen auf dem Zettel in Naumburg'« Wahlzet tel, und 15 sage fünfzehn auf dem rothen Zettel der „Mit theilungen" bestellt! Für die 15 ä cond.-Bestellungen hat er — er ist nicht Mitglied des Sortimentcrveceins — 2Thlr 26Ngr. Jnser- tionsgebühren fortgeworfen! Wollen nicht andere Verleger, die es mit Inseraten in den „Mittheilungen" versuchen, auch ihre Resultate in obiger Weise bekannt machen?! V. Wiederholt taucht im Börsenblatte die Frage wegen S lem- pelpflichtigkeit der „Mittheilungen" auf, während nach Ansicht des Einsenders dieser Zeilen dje Frage doch sofort durch das Factum erledigt wird, daß von den vielen hundert preußischen Bnchhändlern doch seit Jahren der „Wahlzottel" unversteuert in Gebrauch genommen wird, und in steueramtlicher Beziehung ein Unterschied zwischen beidenBlättern in keinerWeise zu begründen ist. In mehreren Artikeln des Börsenblattes ist bereits gegen die Listen des Leipziger und Berliner Verlegervereins zu Felde gezogen worden; man hat aber wohl übersehen, daß sich Hr. A. Büchting in Nordhausen eine noch größere Verletzung dev Svrtimentshändler zu Schulden kommen läßt, indem er aus der von ihm herausgegebenen Liste alle Firmen durch besondere Zei chen bemerkbar macht, welche nicht auf den Listen des Leip ziger u nd Berliner Verlegervereins stehen. Einsender dieses steht grundsätzlich nur mit etwa 150 Verlegern, für deren Artikel er eine lohnende Verwendung har, in direktem Verkehr, den Verlag der übrigen bezieht er, um unnütze Conti zu vermei den, von dem Leipziger Comlnissiongr oher gegen bggr. Ans die sem Grunde unterhält er auch >nuv mit einigen wenigen Herren des Leipziger und Berliner Verlegervereins eine Geschäftsver bindung und steht deshalb sein Name nicht auf deren Listen. Jeder Verleger, der mit dem Einsender dieses in Rechnung steht, wird ihm aber das Aeugniß geben, daß er seinen Verpflichtungen zu jeder Zeit auf das prompteste und vollständigste,nachgekomnien ist. Hat Hr. Büchting nun dgs Rechf, eine unbescholtene Handlung in eine Kategorie mit anrüchigen und unsoliden Firmen zu werfen und sie dem ganzen Buchhandel gegenüber zu brandmarken? Oder welchen andern Zweck soll jene Bezeichnung habew? Das Ver fahren des Hrn. Büchting ist ein neuer Beweis von dem schon oft gerügten Mangel an kaufmännischem Tact im Buchhandel. Sollte es aber nicht möglich sein, auf gerichtlichem Wege gegen eine solche Beschädigung am geschäftlichen Rufe einzuschreiten? Eine Erörterung hierüber würde jedenfalls im Interesse Vieler erwünscht sein. Aus Paris. Wie bekannt, ist vor einiger Zeit unter dem Vorsitze des Grafen Walewski ein Gesetzentwurf zum Schutze des literarisch -ar tist isch en Eig en thums , und zwar in ganz unbeschränktem Sinne, ausgearbeitet worden. Der Staalsrath, dem diese Frage zur weitern Prüfung vorgelegt wurde, soll sich nun entschieden gegen die immerwährende Dauer der ge nannten Rechte ausgesprochen haben. 391*
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