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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
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- Deutsch
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ZH 33, 8. Februar 1922, Redaktioneller Teil. c) Stirbt ein Mitglied oder legen einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen ihre Ämter während des Vereinsjahres nieder, so wählen die verbleibenden Vorstands mitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmilglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung lauft <88 21 b Z, 8 und 33 Z. 5). 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. ») Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch diese Satzung beschränkt ist. Gerichtlich und außer gerichtlich wird der Vorstarid und mittels desselben der Verein gemeinsam durch den ersten und zweiten Vorsteher und zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten (A 22 a). b) Insbesondere liegt dem Vorstand ob: 1. die Satzung zur Geltung zu bringen und die satzungs gemäßen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3. über den Umfang der Mitgliedschaftsrechte in Fällen des K 4b, den Fortbestand solcher Rechte in Fällen des Z 7 Z. 4 Abs. 3 und Z. K sowie gemeinsam mit dem Vereins ausschuß über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mit glieder gemäß K II» zu beschließen; 4. beim Ausscheiden von Mitgliedern aus einem als Organ des Börsenvereins anerkannten Kreisverein gemäß 88 7 Z. 4 und 45 Z. 1 Abs. 3 gemeinsam mit dem Vereinsaus schub (88 28 b und 32» und b) endgültig zu entscheiden; b. über Mitglieder, die sich trotz wiederholter Verwarnung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht haben, gemeinsam mit dem Vereinsausschutz Geldstrafen zu verhängen und ihnen eine Friedensbürgschast aufzuerlegen. Die Geldstrafe darf im Einzelfall das Hundertfache des jähr lichen ordentlichen MitgltedsbeitrageS nicht übersteigen. Die auferlegten Leistungen sind innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung fällig. Ein solcher Be schluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands- und VereinsausschutzmitglisLer <88 3 Z. 3, 28 d und 32 a und d). Die Entscheidung ist endgültig; «. die Hauptversammlungen <8 14) sowie den Vereinsaus- schuß zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstande <8 32) zu berufen; 7. die Wahl der in 8 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen und und der außerordentlichen Ausschüsse gemeinsam mit dem Wahlausschuß <88 39 b, 33 Z. 5 und 41 d) sowie die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Ge- schästssührenden Ausschuß der Deutschen Bücherei zu bewirken; 8. die Ersatzmitglieder des Vorstandes gemäß 8 20° und die Ersatzmttglieder der ordentlichen Ausschüsse gemäß 8 30° gemeinsam mit dem Wahlausschuß <8 33 Z. 5) zu be stimmen; 9. die Geschäftsordnungen der Ausschüsse zu prüfen und zu genehmigen <8 28 °); 10. das Vermögen, die Stiftungen und Legate des Vereins zu verwalten <88 34, 48, 49, 50), dessen Kassen und Buch führung zu überwachen und die Aufstellung des Rechen schaftsberichts und des Voranschlags für das nächste Jahr zu bewirken; I I. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vereins, seine Anstalten und Einrichtungen zu führen; insbesondere auch, soweit es nicht durch die Hauptversammlung ge schieht, Bestimmungen über die Verwaltung des Börsen blattes und des Adreßbuches zu treffen; 12. das Börsenblatt, das Adreßbuch, die Kataloge sowie alle übrigen Drucksachen des Börsenvereins ausnahmsweise auch Nichtmitgltedern zu den für diese festgesetzten Preisen zugängig zu machen und zu Anzeigen zur Verfügung zu stellen; 13. die Beamten für die Anstalten und Einrichtungen des Börsenbereins anzustellen, zu entlassen und ihre Gehälter und sonstigen Bezüge festzusetzen; °) Stirbt ein Mitglied oder legen einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen ihre Ämter während des Vereinsjahres nieder, so wählen die verbleibenden Vorstands mitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft <88 21 b Z. 8 und 33 Z. 5). 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. ») Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch diese Satzung beschränkt ist. Gerichtlich und außer gerichtlich wird der Vorstand und mittels desselben der Verein gemeinsam durch den ersten und zweiten Vorsteher und zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten <8 22»). d) Insbesondere liegt dem Vorstand ob: 1. die Satzung zur Geltung zu bringen und die satzungs gemäßen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3. über den Umfang der Milgliedschaftsrechte in Fällen des 8 4 b, den Fortbestand solcher Rechte in Fällen des ß 7 Z. 4 Abs. 3 und Z. 6 sowie gemeinsam mit dem Vereins- ausschuß über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mit glieder gemäß 8 ll» zu beschließen; 4. beim Ausscheiden von Mitgliedern aus einem als Organ des Börsenbereins anerkannten Kreisverein gemäß 88 7 Z. 4 und 45 Z. 1 Abs. 3 gemeinsam mit dem Vereinsaus schub <88 28 d und 32» und d) endgültig zu entscheiden; 5. über Mitglieder, die sich trotz wiederholter Verwarnung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht haben, gemeinsam mit dem Vereinsausschuß Geldstrafen zu verhängen und ihnen eine Friedensbürgschaft aufzuerlegen. Die Geld strafe darf im Einzelsall das Hundertfache des jähr lichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Die auferlegten Leistungen sind innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung fällig. Ein solcher Be schluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder <88 3 Z. 3, 28 d und 32» und b). Die Entscheidung ist endgültig; 6. die Hauptversammlungen <8 14) sowie den Vereinsaus- schutz zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstande <8 32) zu berufen; 7. die Wahl der in 8 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen und der außerordentlichen Ausschüsse gemeinsam mit dem Wahlausschuß <88 30 d, 33 Z. 5 und 41 d) sowie' die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Ge- schästsfllhrenden Ausschuß der Deutschen Bücherei zu bewirken; 8. die Ersatzmilglieder des Vorstandes gemäß 8 20 ° und die Ersatzmitglieder der ordentlichen Ausschüsse gemäß 8 30 o gemeinsam mit dem Wahlausschuß <8 33 Z. 5) zu be stimmen; 9. die Geschäftsordnungen der Ausschüsse zu Prüfen und zu genehmigen <8 28 °); 10. das Vermögen, die Stiftungen und Legate des Vereins zu verwalten <88 34, 48, 49, 50), dessen Kassen und Buch führung zu überwachen und die Aufstellung des Rechen schaftsberichts und des Voranschlags für das nächste Jahr zu bewirken; 11. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vereins, seine Anstalten und Einrichtungen zu führen; insbesondere auch, soweit es nicht durch die Hauptversammlung ge schieht, Bestimmungen über die Verwaltung des Börsen blattes und des Adreßbuches zu treffen; 12. das Börsenblatt, das Adreßbuch, die Kataloge sowie alle übrigen Drucksachen des Börsenvereins ausnahmswnse auch Nichlmitgliedern zu den für diese festgesetzten Preisen zugängig zu machen und zu Anzeigen zur Verfügung zu stellen; 13. die Beamten für die Anstalten und Einrichtungen des Börsenvereins anzustellen, zu entlassen und ihre Gehälter und sonstigen Bezüge festzusetzen; 167
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