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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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33, 8. Februar 1922. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Stiftungen und Legate zu verwalten (Zs 48—50), die Kassen- und Buchführung zu überwachen oder durch geeignete Beauftragte überwachen zu lassen und den Jahresabschluß sowie den Voran schlag für das nächste Jahr vorzubereiten. d> In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schatz meister die Obliegenheiten des ersten. Dritte Abteilung. Von den Ausschüssen. 8 28. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. ») Die Ausschüsse des Börsenvereins sind entweder ordent liche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche für vorüber gehende Ausgaben. b) Sie können ihre Beschlüsse nur unter Mitwirkung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder fassen. c) Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekanntzumachen. >t) Die ordentlichen Ausschüsse haben Geschäftsordnungen festzusetzen und dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegcn (K 21 b Z. g), die außerordentlichen Ausschüsse nur auf Verlan gen des Vorstandes. 8 29. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Vereinsausschuß, aus zehn Mitgliedern bestehend: 2. der Wahlausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 3. der Rechnungsausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 4. der Vcrlagsausschuß, aus sechs bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein mutz; 5. der Ausschuß für Urheber, und Verlagsrecht, aus min destens sechs Mitgliedern bestehend; 8. der Ausschuß für die Bibliothek, aus drei Mitgliedern bestehend; 7. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht festgesetzt ist; 8. der Verwaltungsausschutz des Deutschen Buchhändler hauses, aus sechs Mitgliedern bestehend, die in Leipzig ihren Wohnsitz haben müssen; 9. der Festausschuß, aus mindestens drei Mitgliedern de- stehend. 8 39. Wahlen. ») Die Mitglieder der in Z 29 Z. 1—3 aufgeführten Aus schüsse werden von der Hauptversammlung gewählt (Z 14 o Z. 1 und 17 c und ä), die Mitglieder des Vereins- und Wahlaus schusses je zur Hälfte von der Verleger- und von der Verbreiter- Kurie. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des Z 19d—<l. b) Die Mitglieder der in K 29 Z. 4—9 aufgeführten Aus schüsse werden vom Vorstände und dem Wahlausschuß gemein sam gewählt (KZ 21 b Z. 7 und 33 Z. 5). °) Für während des Vereinsjahres ausscheidcndc Mitglieder der ordentlichen Ausschüsse ernennt der Vorstand gemeinsim mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft (ZZ 21 b Z. 8 und 33 Z. 5). ck) Mehrere Teilhaber bzw. Leiter (Z 2° Z. 2) einer Firma dürfen nicht gleichzeitig demselben Ausschuß angehören. 8 31. Amtsdauer. ») Die Mitglieder der Historischen Kommission, des Aus schusses für die Bibliothek und des Festausschusses werden auf unbestimmte Zeit gewählt. b) Die Mitglieder der übrigen ordentlichen Ausschüsse wer den auf die Dauer von drei Jahren gewählt, falls nicht nach H 44» nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist (ZZ 19 b, 20°, 2l b Z. 8, 30° rmd 33 Z. 5 ). °) Bei der Erneuerung der in Z 29 Z. 1—3 aufgcführten Ausschüsse finden die Bestimmungen der ZZ 19 b—<1 und 20» sinngemäß Anwendung. Ist die Zahl der Mitglieder dieser Aus schüsse nicht durch drei teilbar, so scheidet das überzählige Mit glied erst nach dreijähriger Amtsdauer aus. Stiftungen und Legate zu verwalten (Z 48—50), die Kassen- und Buchführung zu überwachen oder durch geeignete Beauftragte überwachen zu lassen und den Jahresabschluß sowie den Voran schlag für das nächste Jahr vorzuberetten. v) In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schatz meister die Obliegenheiten des ersten. Dritte Abteilung. Von den Ausschüssen. 8 28. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. »> Die Ausschüsse des Börsenvereins sind entweder ordent liche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche für vorüber, gehende Aufgaben. d) Sie können ihre Beschlüsse nur unter Mitwirkung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder fassen. e) Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekanntzumachen. <t) Die ordentlichen Ausschüsse haben Geschäftsordnungen fcstzuseycn und dem Vorstande zur Genehmigung vorzulcgen (Z 2l b Z. 9), die außerordentlichen Ausschüsse nur auf Verlan gen des Vorstandes. 8 29. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Vereinsausschuß, aus zehn Mitgliedern bestehend; 2. der Wahlausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 3. der Rechnungsausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 4. der Verlagsausschuß, aus sechs bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein mutz; 5. der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, aus min destens sechs Mitgliedern bestehend; 6. der Ausschuß für die Bibliothek, aus -drei Mitgliedern bestehend; 7. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht festgesetzt ist; 8. der Verwaltungsausschuß des Deutschen Buchhäirdler- hauses, aus sechs Mitgliedern bestehend, die in Leipzig ihren Wohnsitz haben müssen; 9. der Festausschuß, aus mindestens drei Mitgliedern be stehend. 8 30. Wahlen. ») Die Mitglieder der in Z 29 Z. 1—3 aufgeführten Aus schüsse werden von der Hauptversammlung (ZK 14e Z. 1 und 17 o und 0) gewählt. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des Z lgb-ä. v) Die Mitglieder der in Z 29 Z. 4—9 aufgeführten Aus schüsse werden vom Vorstande und dem Wahlausschuß gemein sam gewählt (KZ 2ld Z. 7 und 33 Z. 5). °> Für während des Vereinsjahres ausscheidcnde Mitglieder der ordentlichen Ausschüsse ernennt der Vorstand gemeiw'am mit dem Wahlausschuß Ersatzmitgliedcr, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft (ZK 2l b Z. 8 und 33 Z. 5). ä) Mehrere Teilhaber bzw. Leiter (Z 2° Z. 2) einer Firma dürfen nicht gleichzeitig demselben Ausschuß angehören. 8 31. Amtsdauer. ») Die Mitglieder der Historischen Kommission, des Aus schusses für die Bibliothek und des Festausschusses werden auf unbestimmte Zeit gewählt. d) Die Mitglieder der übrigen ordentlichen Ausschüsse wer- den auf die Dauer von drei Jahren gewählt? falls nicht nach Z 44» nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist (KZ 19°, 20° 21 d Z. 8, 30° und 33 Z. 5). °) Bei der Erneuerung der in Z 29 Z. 1—3 aufgefllhrteu Ausschüsse finden die Bestimmungen der KZ 19 b—-l und 20» sinngemäß Anwendung. Ist die Zahl der Mitglieder dieser Aus schüsse nicht durch drei teilbar, so scheidet das überzählige Mit glied erst nach dreijähriger Amtsdauer aus. 1S9
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