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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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f. d. Dgchn. Buchh-Ild-U Redaktioneller Teil. X 33. 8. Februar 1922. 8. die Bezahlung des von der Hauptversammlung festgesetz ten Eintrittsgeldes. ck) Die unter 2—5 bezetchneten Schriftstücke sind dem Vor stande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen. Der Vor stand hat sie zu prüfen und vollzieht, wenn kein Bedenken dagegen vorliegt, die Aufnahme sowie die Zuweisung der Mitglieder zu den beiden Kurien (8 17 r c). s) Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch zurück, so ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen seine Ent- scheidungen ist Einspruch zulässig, über den der Vorstand und der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheiden (88 28 b und 32»>. t) Die Aufnahme sowie die Kurienzuweisung der Mitglieder wird im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekannt ge macht. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (8 14« Z. 3) pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen (8 6-i>; 3. für seine Person sowie für seine Handlung, beziehungs weise für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verant wortlicher Leiter angehört, die Satzung und die Ordnun gen des Börsenvereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die von den als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis vereinen (88 13 Z. 4 und 45 Z. 1) beschlossenen Bestim mungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von der Hauptversammlung oder vom Vorstand des Bör- senvereins genehmigt sind, zu besolgen und die etwa oom Vorstand und Vereinsausschutz beschlossenen Geldstrafen zu entrichten (88 21 b Z. 5, 28 b und 32-> und b). Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhaltcn. so weit nicht durch satzungsgemäß zustandegekommene Ord nungen. Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen aus drücklich zugelassen sind; den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durchs Vermittlrmg einer Sortiments buchhandlung zu liefern; 4. solchen Buchhändlern und Wiederoerkäufern, die laut Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins (8 10 a und °) gegen die Bestimmungen der Verkaufsord nung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränkten! Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 5. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erschei nenden neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines solchen ein Exemplar mit Angabe des Laden- und Netto preises an die vom Börsenverein mit der Herstellung der Bibliographie betraute Stelle zur kostenlosen Auf. nähme in die Bibliographie zu senden und diese Exem plare der Deutschen Bücherei des Börsenbereins ohne Be rechnung zur Verfügung zu stellen; 8. die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, sofern es noch nicht das Kg. Lebensjahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vor stand. doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Ämter innerhalb des Vereins niederzulegen, über die Triftigkeit anderer Ablehnungsgründe entscheidet der Vor stand. Werden diese für ausreichend erklärt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. 5. die Bezahlung des von der Hauptversammlung festgesetz ten Eintrittsgeldes. >1) Die unter 2—4 bezetchneten Schriftstücke sind dem Vor stände mit dem Gesuche um Ausnahme zuzustellen. Der Vor stand hat sie zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken dagegen vorliegt.. «) Wxist der Vorstand ein Aufnahmegesuch zurück, so ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen seine Entschei dungen ist Einspruch zulässig, über den der Vorstand und der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheiden (88 28 b und 32 a). t> Die Aufnahme wird im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekannt gemacht. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (8 14e Z. 3) pünktlich zu zahlen; 2. jedc^ Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen (8 6-Y; 3. für seine Person sowie für seine Handlung, beziehungs weise für die Handlung, der es als Teilhaber oder verant wortlicher Leiter angehört, die Satzung und die Ordnun gen des Börsenvereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die von den als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis- Vereinen (88 13 Z. 4 und 45 Z. 1) beschlossenen Bestim mungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von der Hauptversammlung oder vom Vorstand des Bör- senvereins genehmigt sind, zu befolgen und die etwa vom Vorstand und Vereinsausschutz beschlossenen Geldstrafen zu entrichten (88 21 d Z. 5, 28 b und 32-> und d). Insbesondere haben alle Mitglieder die Wicht, die vor. den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, so weit nicht durch satzungsgemäß zustandegekommene Ord nungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen aus drücklich zugelassen sind; den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortiments- buchhandlung zu liefern; 4. solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins (ß 10» und °) gegen die Bestimmungen der Verkaufsord- nung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder npr mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 5. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erschei nenden neuen Werkes oder einer neuen Auslage eines solchen «in Exemplar mit Angabe des Laden- und Netto preises an die vom Börsenverein mit der Herstellung der Bibliographie betraute Stelle zur kostenlosen Aus nahme in die Bibliographie zu senden und diese Exem plare der Deutschen Bücherei des Börsenbereins ohne Be rechnung zur Verfügung zu stellen; 8. die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, sofern es noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hat oder bereit-r ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vor stand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Äinter innerhalb des Vereins niederzulegen, über die Triftigkeit anderer Ablehnungsgriinde entscheidet der Vor stand. Werden diese für ausreichend erklärt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. 180
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