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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1922
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- 1922-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1922
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- Deutsch
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>6 86. 11. April 1922. Redaktioneller Teil. rr) eingedruckte Beträge und auf die Preisbestimmung sich beziehende Angaben handschriftlich oder mechanisch berichtigt, d) Zusätze, die die Änderung oder Ungültigkeit eingedruckter Zah len zum Ausdruck bringen, z. B. »ab 1. 7 Mk. Zuschlag«, »neuer Beitrag .... Mk«, »Preise ungültig« oder dergleichen, - handschriftlich oder mechanisch hinzugesügt werden dürfen. Den Versendern ist anzuraten, der Übersichtlichkeit halber derartige Änderungen möglichst durch Stempel vorzunehmen. Die Postanstalten werden sorgfältig darauf achten, daß diese Ein räumungen nicht über den beabsichtigten Nahmen hinaus zur miss bräuchlichen Umgehung der Drucksachenbestimmungen benutzt werden, und daß namentlich durch die zugelassenen Berichtigungen und Zusätze keine besonderen brieflichen Mitteilungen entstehen. Reichögcsetzblatt — Gescstsammlungsamt. — Nach einer Bekannt machung in Nr. 18 des Neichsgcsetzblatts (Bbl. Nr. 70, S. 373s er scheint dieses vom 1. April in zwei gesonderten Teilen als »Reichs- gesctzblatt Teil l« und »Neichsgesetzblatt Teil II«. Jeder der beiden Teile kann vierteljährlich bis auf weiteres zum Preise von 15 Mark durch die Post bezogen werden. Beide Teile enthalten zusammen den gesamten, nach der Neichsversassung zu verkündigenden Gesetzesstoff usw. Während Teil I mehr die für die Allgemeinheit Bedeutung habenden Gesetze enthalten wird, soll Teil II bestimmte Veröffent lichungen bringen, die erfahrungsgemäß viel Raum einnehmcn und aus deren regelmäßigen Bezug zahlreiche Abnehmer verzichten könnten. Grundsätzlich wird Teil II die in Nr. 70 ausführlich mitgcteilten Ver öffentlichungen bringen. Die Veröffentlichungen des Teils 11 werden im Teil I nachrichtlich mitgeteilt. Außerdem wird am Jahresschlüsse zu Teil I auch ein Inhaltsverzeichnis über Teil II geliefert werden. Das Sachverzeichnis zu Teil I wird den Inhalt des Teiles II mitent halten. Sofern Bezieher des Teils I, die Teil II nicht bestellt haben, gewisse Gesetze und Verordnungen aus Teil II benötigen, können sie diese als Einzelnummern durch die Postanstalten oder unmittel bar vom G e s e tz s a m m l n n g s a m t in Berlin NW., Scharn horststraße 4, beziehen. Daselbst findet auch werktags ein Barverkauf von 8—2 Uhr statt. Beim Gesetzsammlungsamte werden sämtliche Neichsgesetze sowie die Landesgesctze für Preußen in der amtlichen Ausgabe in einzelnen Nummern und älteren Jahrgängen dauernd auf Lager gehalten und an jedermann abgegeben. Um die Verschmelzung der Sozialversicherungen. — Ter sozial politische Ausschuß des Neichswirtschaftsrats hat die nachfolgenden Sach verständigen: Wirk!. Geh. Ober-Reg.-Nat vr. Beckmann (ehemals Neichsversicherungsanstalt für Angestellte), Geh.-Rat I)r. Düttmann (Landesversicherungsanstalt Oldenburg), Universitätsprofessor vr. K a s k e l - Berlin und Universitätsprofessor vr. Molden Hauer- Köln gutachtlich über die Frage gehört, ob es im Interesse der Ver sicherten möglich und erforderlich sei, die A n g e st e l l t e n v c r s i ch e - rung in die allgemeine Invalidenversicherung ein- zugliedern. Der erste Gutachter, als Vertreter der Neichsversiche rungsanstalt für Angestellte, erklärte sich entschieden für Aufrechterhal- »nng einer selbständigen Angestclltenversicherung. Ten entgegengesetzten Standpunkt vertrat das Mitglied der Landcsversicherungsanstalt Olden burg. Professor Kaskel betonte, daß von vornherein Bedenken gegen das jetzige System der getrennten Versicherung bestanden hätten; es wäre viel zu teuer und zu kompliziert. Professor Moldenhauer er klärte sich zwar grundsätzlich für eine Annäherung der beiden Ver sicherungen auf dem Gebiete der Rechtsprechung und der Organisation, bezweifelte aber, ob eine wesentliche Verbilligung der Versicherungs kosten durch eine Verschmelzung erzielt werden könnte. Gutachten über den Achtstundentag. — Der Sozialpolitische Aus schuß des Neichswirtschaftsrats hörte eine Anzahl von Sachver ständigen über den Achtstundentag. Die Vertreter der freien Gewerk schaften lehnten im allgemeinen die Beseitigung des Achtstundentags ent schieden ab. Verlängerung der Arbeitszeit sei nicht das einzige Mittel für die Steigerung der Produktion. Ihr würden vielmehr Verbesse rungen der Methoden und planmäßige Durchorganisicrung der Wirt schaft ungleich stärker dienen. Von einer schematischen Durchführung des Achtstundentags werde auch in Zukunft nicht die Rede sein. Die Abweichungen könnten den Tarifabkommcn überlassen werden. Der Vertreter der christlichen Gewerkschaften erklärte dagegen, daß man kaum mit dem Achtstundentage auskommcn dürfte. Die zusätzliche Arbeits kraft brauche aber nicht nur durch Verlängerung der Arbeitszeit ge wonnen zu werden. Aus den Darlegungen der übrigen Sachverständigen «Reichsminister a. D. Gothein, Geheimrat Bücher, Prof. vr. Herkner, Neichsminister a. D. Wissell) sei hervorgehoben: Der Achtstundentag ist bereits früher in einzelnen Gewerben mit recht günstigem Erfolge durchgeflihrt worden, wobei allerdings im Stücklohn gearbeitet wurde. Dort habe die Verlängerung der Arbeitszeit zum Rückgang der Arbeits leistung geführt. Die äußerst schwierigen, mit der Verkürzung der Arbeitszeit zusammenhängenden Probleme müßten durch eine großzügige Umfrage geklärt werden. Der Sachverständige Redakteur Kaliski verneinte die Frage, ob der Achtstundentag genügend sei. Ar beiterschaft und Unternehmertum hätten gleiche Verantwortungslosig keit bewiesen. Er empfiehlt die Aufhebung des Achtstundentags für fünf Jahre und die tarifliche Regelung der Arbeitszeit. Der Ausschuß wird noch weitere Sachverständige vernehmen. Die Neichsdruckcrei gegen eine erhöhte Arbeitszeit. — Das Reichs- p o st m i n i st e r i u m hat in fast zweijähriger Arbeit einen Mantel tarif fcstgelegt, der neben einer Reihe wichtiger sozialer Verbesserungen auch die Forderung der 4 0 - S t u n d e n - A r b e i t s w o ch e enthält. In der Neichsdruckcrei wurde bisher jedoch nur 44 Stunden gearbeitet, und da die Arbeiterschaft der Neichsdrnckerei in einer Urabstimmung sich bereits dahin entschieden hat, daß eine Arbeitszcitverlängerung nicht annehmbar und daher der Manteltarif des Neichspostministeriums abzulehnen sei, so soll eine besondere Kommission mit Minister Gies- berts noch einmal Verhandlungen aufnehmen. Ncichsstempelpflicht der Verträge über die Überlassung von Rechten an dem Gesellschaftsvcrmögcn an Abkömmlinge. — A. hat seinen Ge schäftsanteil bei einer G. m. b. H. an seinen Cohn gegen Entgelt abgetreten. Streitig ist, ob zu der über diese Abtretung errichteten Urkunde vom 30. Oktober 1020 gemäß Tarifnummer 1^.6 1a des Neichsstempelgesetzes 1918 ein Stempel von 5 vom Tausend geschuldet ist, oder ob die Urkunde unter die Befreiungsvorschrift a. a. O fällt. Nach dieser Befreiungsbestimmung sind Verträge über die Überlassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an Personen, welche nach den Vorschriften des Erbschaftsstenergesetzcs von der Zahlung der Erb schaftssteuer befreit sind, stcmpelsteuerfrei. Es fragt sich, ob darunter die Vorschriften des zur Zeit des Inkrafttretens des Reichsstcmp-.l- gesetzes 1913 gültigen Erbschaftssteuergesetzes oder die Vorschriften des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Erbschaftssteuerqesctzcs zu verstehen sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber beabsichtigt hat, lediglich diejenigen Per sonen von dem Neichsstempcl zu befreien, die gegebenenfalls nach den Vorschriften des jeweils geltenden Erbschastssteuergesctzes von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit sind. Der den Gegenstand des Streits bildende Vertrag ist im vorliegenden Kalle am 30. Oktober 1920, also unter der Herrschaft des am 1. September 1919 in Kraft getretenen Erbschaftssteuergesetzes 1919, abgeschlossen worden. Nach diesem Gesetz genießen Abkömmlinge keine Steuerbefreiung. Die An wendung der Befrciungsvorschrift des Neichsstempclgesetzes kommt da her vorliegend nicht in Frage. (Urteil des Neichsfinanzhofcs vo n 14. Oktober 1921, II ä 302/21.) Wicdcmannsche Druckerei A.-G., Laalfeld i. Th — Abichiußrechnuna zum 31. Dezember I92l. «L Grundstücke und Gebäude 33'844 >0 Maichii en 550 0 0 Einrichtung und Werkzeuge so MO Schrillen 1^0 00 Steine und Platten 100 e-M — Cbemigraphische Einrichtung I — 186 ooc Kaste und Wechsel und Postscheck 101 044 58 Außenstände l 896 998 65 Vorräte 3 820 568 39 7 189 456 72 Aktienkapital 2 1> 4,0>'0 — Re erveionvs 7M13I 51 Delkredere'onds 20 000- Hnpothikenkonto 32g 131 >75 Verpflichtungen 3 680 4»? 4? Dividendenkonto 3 75" Reingewinn 366 385 99 7 189 456.72 Gewinn- und Verlustrechnung. «L Geschäftsunkosten 2 349 508 51 Abschreibungen 216 311 4l Reingewinn 365 385 99 2 931 2"5 91 Gewinnoortrag 9 049 32 Gejchästsgewinn 2 922 ,56 59 2 931 205^1 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 68 vom 21 März 1922.) 4SI
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