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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1871
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- Deutsch
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^ 171, 28. Juli. Amtlicher Thcil. 2267 in. Verträge Frankreichs mit Sachsen (völlig gleichlautend mit dem preußischen), Bayern (Abkürzung B —F-), Baden (Abk. Bd.—F.), Frankfurt a/M. (Abk. F—F.), HcssewDarmstadt (Abk. H—F.), Lübeck, Bremen und Hamburg (Abk. LBH—F ), Nassau (Abk. N—F.), Oesterreich (Abk. Oe—F.), Württemberg (Abk. W—F.) Diese Verträge sind im Wesentlichen übereinstimmend, meistens wörtlich gleichlautend mit dem Vertrage Preußens mit Frankreich, daher im nachstehenden nur die Abweichungen aufgcführt sind. LBH —F. Artikel 1. . Das ausschließliche Recht der Autoren, ihre Werke des Geistes oder der Kunst zu vervielfältigen, wie Bücher, Schriften, dramatische Werke, musikalische Compositionen, Gemälde, Kupferstiche, Stein drücke, Zeichnungen, Bildhauerarbeiten und andere literarische und künstlerische Erzeugnisse, soll in den betreffenden Staaten gegenseitig beschützt werden, in solcher Weise, daß der Nachdruck oder die unbe fugte Nachbildung der ursprünglich in einem derselben erschienenen Werke in dem anderen dem Nachdruck oder der unbefugten Nachbil dung der in dem betreffenden Staate selbst erschienenen Werke gleich gestellt werden soll, und werden sofort alle Gesetze, Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, welche in diesem Staate in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur Vervielfäl tigung schrifstcllerischer und künstlerischer Erzeugnisse bestehen oder in der Folge erlassen werden könnten. IV. Verträge zwischen Norddeutschen Bund und Italien (Abkürzung NB—Jt.), Norddeutschen Bund und der Schweiz (Abk. NB—Schw.), Preußen und Belgien (Abk. Pr —B.) Sachsen und Belgien (Abk. S—B.), Bayern, Württemberg und Hessen mit der Schweiz. Derselbe ist vollständig gleichlautend mit dem Vertrage des Nord deutschen Bundes mit der Schweiz. Der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Italien lautet in den Artikeln 1—12. mit den gleich bezifferten Artikeln und Artikel 14. mit Art. 16.— derPreußens mitBclgien in den Art. 1.3— 12. in den Art. 14.16 mit Art. 15.17. des Vertrages Preußens mit Frankreich wört lich gleich. Der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit der Schweiz stimmt in den Artikeln 4. 5. 7.9.10. mit den Artikeln 4.5.8. 9. 10. 12. des Vertrags Preußens mit Frankreich ebenfalls wörtlich überein. NB — Schw. Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zcichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Ge biete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in den Staaten des Norddeutschen Bundes die Vortheilc, welche daselbst dem Eigcnthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich cingeräumt sind oder künftig ein- gcräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechts hilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der Staaten des Nord deutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheilc nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Nord deutschen Bunde angchörigen Urheber in der Schweiz geschützt sind, und sie sollen in den Staaten des Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern, welche zu Gunsteu einheimischer Urheber in den letzteren Staaten besteht. S — B. Artikel 1. Von dem Zeitpunkte an, zu welchem in Gemäßheit der Verab redungen des unten folgenden Artikels 17 gegenwärtiger Vertrag in Kraft treten wird, sollen die Urheber und die Herausgeber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Compositionen oder Arrangements, von Werken der Zcichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und andern ähnlichen Erzeugnissen der Literatur oder Kunst in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheilc zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen den selben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber socher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Ver öffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Pr. — B. und NB — Schw. Artikel 2. Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz erschienen sind, zu veröffentlichen, voraus gesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Lite raturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulge brauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. 329*
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