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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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86, 24. Mai, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1151 DieMerkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung be stimmt werden, Artikel 12, Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Ver wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Eigenkhum von Unterlhanen des an deren Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführk haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten ver anstaltet oder abgcdruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auch auf Cliches, Holzstöckc und gestochene Platten allerArk, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den preußischen oder französischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen oder französischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtig ten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Cliches, Hoizstöcke und gestochenePlat- tenallerArt, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueber einkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen,*) Artikel 13, Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder See-Karten, Mustkalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden. Artikel 14, Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingänge, als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zoll ämtern abgefertigt werden, nämlich: 1. Bücher in französischer Sprache inForbach, Weißenburg, Slcaßburg, Pontarlier, Bellcgarde, Pont-de-la-Caille, St, Jean de Maurienne, Chambery, Nizza, Marseille, Baponne, St, Na- zaire, Havre, Lille, Valcnciennes, Thionville und Bastia; 2, Bücher in anderer als in französischer Sprache bei den nämlichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, Sk, Louis, VerridreS de Joux, Perpignan (über la Perthus), la Perthus, Behoble, Bordeaux, Nantes, St, Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, wel che aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelassen wer den, Artikel 15, Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Ver brauchs-Abgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man übercin- gekommen, daß die aus dem andern Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintrekcnden Falls nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem anderenLande veröffent licht worden sind. Artikel 16, Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragen den Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Dar stellung oder das F-ilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben ha ben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaken für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 17, Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder sich spä ter demselben anschließenden Staate Vorbehalten, Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden, Artikel 18, Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach demAus- tausch der Ratifications-Urkunden in Kraft treten. Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am heutigen Tage zwischen den Staaten des Zollvereins und Frankreich abge schlossenen Handels- und Schifffahrts-Verträge,*) Artikel 19, Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifica tions-Urkunden sollen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgcdachlen Verträge ausgetauschk werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 2, August 1862, Bcrnstvrsf. La Tour d'Auverqne, (I-, 8,) (1, 8.) Pommer Esche, de Clcrcg. (I-, 8,) (1, 8,) Philipsborn, (I„ 8.) Delbrück. (I-, 8.) Protokoll. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Herr von Bismarck-Schönhausen, Präsident des StaatS- Ministcciums und Minister der auswärtigen Angele genheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen -c., Herr von Pommer Esche, General-Director der Steuern, Herr Philipsborn, Dicector im Ministerium der auswär tigen Angelegenheiten, und ') Bergt, den Artikel: „Aum preußisch-französischen Pertrage" im Nichtamtlichen Theil des heutigen Blattes, *> Bezüglich der fraglichen Dauer der Uebereinkunfl wird die nächste Nummer des Börsenblattes die nähere Bestimmung milthellen. 160'
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