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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1865
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- Deutsch
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151, II. December. Nichtamtlicher Theil. 2869 senen Separat-Verträge nicht ohne Interesse sein, noch einmal die Stellung zu beleuchten, welche überhaupt einnichtautori- sirter Abdruck, resp. eine nicht aukorisirte Ueberse tzung eines französischen Originalwerkes diesen Verträgen gegen über einnimmt. Der Unternehmer eines nicht autorisirten Abdrucks, resp. einer nicht autorisirten Uebersetzung eines französischen Original- Werkes kann nicht sofort nach Erscheinen des Originals mit feiner Publikation hervortreten, sondern muß die Frist von drei Monaten abwarten, binnen welcher, vom Tage des ersten Er scheinens an gerechnet, die Anmeldung des Originalwerkes beim Ministerium der geistlichen tc. Angelegenheiten zn Berlin statt zufinden hat.*) Wird nun aber das Originalwcrk entweder sofort bei Er scheinen oder innerhalb der ersten drei Monate nach dem Erschei nen angemeldet, so ist wiederum der nicht autoristcteAbdruck, resp. die nicht autorisirte Uebersetzung erst nach Ablauf der für die verschiedenen Fälle festgesetzten Schutzfristen zulässig. In kei nem Falle kann daher der Unternehmer eines nicht autorisirten Abdrucks, resp. einer nicht autorisirten Uebersetzung innerhalb der ersten drei Monale nach ErscheinendesOriginalsancinePublicationseiner- scits denken, und jede innerhalb dieser Frist etwa beantragte Eintragung derartiger nicht autocisirkcr Publikationen ist entschieden abzuweisen. Es fragt sich nun, welche Stellung nimmt den zwischen ver schiedenen deutschen Staaten und Frankreich bestehenden Verträ gen gegenüber der Verleger eines autorisirten Abdrucks, resp. einer autorisirten Uebersetzung ein? Erläutern wir diese Frage an einem vorliegenden Beispiele. Hr. F. A. Blockhaus in Leipzig theilt in einer im Börsenblatte 1865, Nr. 139 enthaltenen Anzeige (Nr. 24133) mit, daß bei ihm eine imganzenZollverein geschützte Uebersetzung der R e n a lo schen Werke „los opötros" und „Ssivt kau!" erscheinen werde. Sollte die bei Brvckhaus erscheinende Uebersetzung wirklich im ganzen Zollverein geschützt sein, so müßleArt. VI »34. der preu ßischen Uebereinkunstmü Frankreich ") auch noch die Bestimmung enthalten, daß künftighin eine autorisirte Uebersetzung für alle durch Vertrag mit Frankreich verbundenen deutschen Staaten die volle vertragsmäßige Gültigkeit haben solle. So wie die Sepa ratverträge deutscher Staaten mit Frankreich aber jetzt lauten, müßte der französische Autor, um in allen deutschen Staaten ge schützt zu sein, sein Werk in jedem e inz e ln e n S taa te an- meldcn und auch in jedem einzelnenStaatein autorisirter Uebersetzung erscheinen lasten, da sonst nach drei Monaten vom Tage des ersten Erscheinens ab neben seiner autorisirten Ueber setzung dem Erscheinen anderweitiger Uebersetzungen in den übri gen durch Vertrag mir Frankreich verbundenen Staaten, sobald daselbst keine Anmeldung des Originalwerkes stattgefunden, gar kein Hindcrniß cntgegenstcht. Die königl. sächsischen oberen Gerichtshöfe haben sich bereits ganz im Sinne obiger Ausführung dahin ausgesprochen, daß das Privilegium autorisirter Uebersetzungen überhaupt nur gegen die im Inlands, nicht aber auch gegen die im Auslande erschienenen Uebertragungen des nämlichen Originalwerkes schützen soll (vergl. Börsenbl. 1865, Nr. 115 u. 119). Der Verleger einer autori sirten Uebersetzung kann sich nach der Natur der Landesgesetz- gebungen immer nur auf den Vertrag, den sein Land mit Frank- *) Bei älteren Erscheinungen umfaßte diese Frist die Zeit vom I. Juli 18SS bi« I. O-tob-r I8SS. **1 Resp. die betreffende Stelle in den Verträgen der anderen deut schen Staaten mit Frankreich. Zweillllddreißigster Jahrgang. reich abgeschloffen, berufen, nicht aber im Nachbarlande auf Schutz aus dem dorr mit Frankreich geschlossenen Vertrage Anspruch erheben. Das Bedürfniß nach baldigster Feststellung einer diesen Uebelstand beseitigenden Bestimmung ist ganz das selbe, welches hinsichtlich der Nachdrucksgcsetzgcbung von 1837 den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 hervorgerufen hat, wo cs a<! 3. heißt: „Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in An spruch nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwcrk erscheint, gesetzlich vorgeschriebe» sind." Will der französische Autor nach den bestehenden Verträgen gleichsam nur zum Schein und um einen Vorsprung zu Gunsten der von ihm autorisirten Uebersetzung zu gewinnen, sein Recht wahren, so könnte er allerdings in allen Bertragsstaaten die An meldung seines Werkes mit dem Uebersetzungsvorbehaltc ver anlassen. Erscheint die autorisirte Uebersetzung dann nur in einem der deutschen Vertragsstaaten, so hat er in den übrigen wenigstens die Drei-Monatsfrist für die Anmeldung und außer dem nach Act. VI. ack 3. noch ein Jahr Vorsprung vor anderweiti gen, nicht autorisirten, Uebersetzungen gewonnen. Ein Ausweg, um die hier angcdeutete, allerdings auffallende und für die französischen Autoren mindestens in hohemGrade un bequeme ,Lücke in den bestehenden Verträgen zu ergänzen, ist zur Zeit nur darin zu finden, daß der französische Verleger des Origi- nalwerkcs seine Firma auch auf die autorisirte deutsche Ueber setzung setzt und seinerseits die Eintragung der Uebersetzung bei den Behörden aller deutschen Staaten bewirkt, welche zur Zeit eine literarische Uebcreinkunft mit Frankreich abgeschlossen haben. Von der Vorausberechnung der Journale und Lieferungswerke. II.') Unter obiger Ueberschrift bringt Nr. 145 d. Bl. -inen Ar tikel, der allen Verlegern von Zeitschriften dringend zu empfehlen ist. Leider ist freilich nur geringe Aussicht vorhanden, daß die in dieser Beziehung gewiß gerechten Klagen der Sortimcnlsbuch- handlungen irgend wie berücksichtigt werden, solange diese sich nicht selbst zu helfen wissen, und dazu, meine ich, haben dieselben in vielen Fällen doch die Mittel wohl in Händen. Wenn z. B. Hr. Franz Lipperheide in Berlin seinem jungen Unternehmen „Die Modenwelt" dadurch aufzuhelfen wähnt, daß er zwei Num mern des Jahrgangs 1865 überschlägt, d. h. mit Lieferung der selben im Rückstände bleibt und jetzt schon die erste Nummer des neuen Quartals versendet, wenn auch nicht des ausgesprochenen, doch ziemlich klar zu Tage liegenden Zweckes willen, das neue Quartal desto leichter noch in alte Rechnung zu bringen, so möchte er bezüglich des Nutzens dieser Maßregel sich doch wohl einem Jrrthum hingegeben haben. Denn der in dieser Weise etwa erreichte Vortheil einer vermehrten Ostermeßeinnahme wird sicher durch den ihm auf der andern Seite entstehenden Nachtheil mehr als ausgewogen werden. Mir wenigstens kann es nicht cinfallen, mich für ein Blatt zu verwenden, bei welchem der Verleger in dieser Weise manipulirt, und wie ich mich daher für die Gewinnung neuer Abonnenten in keiner Weise bemühe, so bleibt auch für meine seitherigen Abnehmer die soeben empfan gene s. g. Neujahrs-Nummer 8 so lange ruhig bei mir liegen, bis die noch rückständigen'Nummern 6 und 7 geliefert sind. Denn ich mag mich den Vorwürfen und Reklamationen meiner Kunden nicht aussetzen, indem ich ihnen Nr. 8 als erste Nummer ») I. S. Nr. ISS. 399
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