Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1884
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- 1884-07-02
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- 02.07.1884
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3066 Nichtamtlicher Theil. ^ 152, 2. Juli. heiratheten dagegen nur freiwillige Beiträge zu derselben zu er warten, unbedingt von der Hand zu weisen sein. Er gefährdet das Gelingen der geplanten Casse. Die Mitglieder des Verbandes müssen zu allen Humanitären Anstalten desselben beitragen; sie müssen möglichst daran gewöhnt werden, sich als Glieder eines Gemeinwesens zu fühlen, welches sie aus eigenen Kräften mit ge schaffen haben, und wenn sie um die Unterstützung der Prinzipale petitioniren, dürfen sie selbst die Hände nicht müßig in den Schooß legen wollen. Häs-toi st visu t'aiäsra! Das auskömmliche Krankengeld, welches der Verband gewährt, rechtfertigt übrigens auch für den Unverheiratheten eine Steuer von jährlich 18 bis 20 M.; man vergleiche damit nur die sehr mäßigen Krankengelder, welche von anderen Lassen gezahlt werden. Wegen des gegen früher um 6 oder 8 M. erhöhten Beitrags wird schwerlich Einer aus dem Verbände ausscheiden oder sich abhalten lassen, ihm beizutreten; dafür sorgt schon die Rücksichtnahme auf den eigenen Vortheil und das Krankencassengesetz. Die Mitglieder des Verbandes, welche am 16. Juli 1882 das fünfzigste Lebensjahr überschritten hatten, sollen von der Teil nahme an der Wittwencasse ausgeschlossen werden. Es ist nur zu billigen, wenn für den Beitritt zu dem Verbände überhaupt, nicht allein zur Wittwencasse, sondern auch zur Krankencasse, eine Alters grenze festgesetzt wird, über welche hinaus Aufnahme nicht mehr stattfinden kann; es ist sogar wünschenswerth, daß diese Grenze nicht für das fünfzigste, sondern schon für das fünfundvierzigste Lebensjahr bestimmt wird, wäre es auch nur, um einen Druck auf bedenkliche Gemüther auszuüben und weise Leute, welche die von dem Verbände gebotenen Vortheile mit den minimalsten Opfern erwerben wollen, fern zu halten. Daß man aber auch die dem Verbände schon angehörenden älteren Mitglieder von der Wohlthat der Wittwencasse ausschließen will, daß man ihnen das gelobte Land nur von ferne zeigt, sie aber gewissermaßen enterbt, das steht im Widerspruch mit dem procla- mirten Prinzip der Kollegialität, es ist ungerecht und überdies nicht einmal unbedingt nothwendig. Diese Aelteren haben vielleicht schon Jahre lang dem Verbände angehört; auch ihre Beiträge haben mit geholfen, die Capitalien desselben zu vermehren; auch von ihnen ist durch die Ueberweisungen aus der Verbands- und Krankencasse ein Antheil in die Wittwen casse geflossen. Jetzt, wo mit dem Jnslebentreten dieser Casse die hoch gegriffenen Sterbegelder in vollständig berechtigter Weise ermäßigt werden, weil man ihrer weniger bedarf, will man den älteren Verbandsmitgliedern den Trost, welchen wenigstens dieser Vortheil gewährte, entziehen, ohne irgend welche Entschädigung dafür zu bieten! Die Altersbegrenzung darf nicht rückwirkend sein, sie kann lediglich bei den neu Eintretenden zur Anwendung gelangen. Alle Mitglieder des Verbandes, welche in der diesjährigen Haupt versammlung stimmberechtigt sind, müssen ohne Rücksichtnahme auf das Alter auch gleichberechtigt zur Theilnahme an allen seinen Hilfscasseu sein. Das ist die logische Folge des jetzt adoptirten Prinzips; es ist weder mehr noch weniger als eine von der Gerech tigkeit geforderte Uebergangsbestimmung. Auch in Bezug auf die älteren Mitglieder des Verbandes sind nur die zwei Fälle möglich, daß sie entweder die Wartezeit, also zunächst die Sammelperiode, überleben oder während derselben mit Tode abgehen. Im ersten Falle haben sie genau eben soviel geleistet, wie von allen Anderen im Minimum beansprucht wird; weshalb will man sie ausschließen? Im zweiten Falle würden ihre Wittwen allerdings auf die halbe Pension Anspruch erheben können, wohl verstanden aber frühestens erst nach Ablauf der Sammelperiode, wenn sie dann noch am Leben sind; gerade eben so, wie bei allen klebrigen. Es bliebe zu Ungunsten der Aelteren die erhöhte Wahrschein lichkeit ihres früher eintretenden Todes, die Besorgniß vor zu hohen Anforderungen bei Beginn der Wirksamkeit der Casse, der Wunsch, die einzelnen Wittwenpensionen schon zu Anfang möglichst reichlich bemessen zu können. Dem steht aber gegenüber, daß das jüngere Alter keine unzweifelhafte Garantie für eine längere Lebens dauer bietet, daß die Aelteren überdies nicht sämmtlich verheirathet sind, daß aber, wenn dies der Fall ist, ihre Frauen zum größten Theile ebenfalls in vorgerückterem Aller stehen und während der Wartezeit noch älter werden. Auch für sie ist inzwischen die Wahr scheinlichkeit des baldigen Absterbens näher gerückt, und wenn gleich wohl einige Wittwenpensionen zur Auszahlung gelangen müssen, so wird doch die Dauer derselben voraussichtlich keine so lange sein, daß die Casse dadurch wesentlich und anhaltend benachtheiligt werden würde. Jedenfalls verdienen gerade die Wittwen der älteren Verbandsmitglieder wegen ihrer mit den höheren Jahren geringer gewordenen Erwerbsfähigkeit vorzugsweise wohlwollende Berücksichtigung; möge mau sie ihnen zutheil werden lassen, es handelt sich ja lediglich um eine Uebergangsbestimmung zu Gunsten der vorhandenen älteren Mitglieder, deren Zahl nicht allzu groß sein wird. Der Beginn der Sammelperiode ist auf den 16. Juli 1882 zurückdatirt, sodaß die ersten Wittwenpensionen bereits im Jahre 1893 zur Vertheilung gelangen sollen, und zwar mit dem vollen Erträgniß der Capitalzinsen und der Mitgliederbeiträge des Jahres 1892. Diese Bestimmungen, unzweifelhaft von dem Wunsche dic- tirt, die Wittwencasse recht bald und gleich von Beginn an mög lichst ausgiebig in Wirksamkeit zu bringen, mögen eingehender Er wägung empfohlen sein. Das erste Erforderniß der Wittwencasse ist ausdauernde und mindestens gleichbleibeude Leistungsfähigkeit; die Vorsicht gebietet daher, zunächst einen möglichst hohen Grund stock anzusammeln, wenn auch ein längeren Zeitraum dazu noth wendig sein sollte, und sodann, nach Ablauf der Sammelperiode nicht sofort das gesammte Jahreserträgniß, sondern nur einen Theil desselben zur Verwendung zu bringen, um später heran tretenden Anforderungen Genüge leisten zu können. Die Casse muß sich aus kleinen Anfängen heraus naturgemäß entwickeln können, denn hierin liegt die Garantie für ihre Sicher heit und für die spätere Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Es empfiehlt sich aus diesem Grunde, die ersten Wittwenpensionen nicht vor dem Jahre 1895, und zwar nicht aus den Gesammt- erträgnissen des vorhergehenden Jahres, sondern aus einem noch festzustellenden Theile der Einkünfte des Jahres 1695 selbst zur Auszahlung zu bringen, so daß also am Anfang des genannten Jahres das zur Zeit bereits vorhandene Capital von ca. 8000 M. und das Erträgniß einer vollen zehnjährigen Sammelperiode nebst den erzielten Zinsen den Grundstock der Wittwencasse bildet. Die Wittwen- und Waisencasse ist als die erste Etappe auf dem Wege zur Begründung einer Altersversorguugs- undJnvaliden- casse zu betrachten; sie ist die Vorbereitung für die Lösung dieser, dem Verbände noch vorbehaltenen Aufgabe, das erste und wichtigere Glied derselben, denn sie ist ja berufen, für die am meisten Hilfs bedürftigen, für unsere hintcrlassenen Lieben zu sorgen. Alles, was dazu dienen kann, in dieser Richtung förderlich einzuwirken, ist von hohem Werthe; es sei daher ein kürzlich gemachter Vorschlag, welcher dahin geht, von dem Vermögen des Verbandes eine größere Summe abzuzweigen und der Wittwen- und Waisencasse zu überweisen, auf's Wärmste der Beachtung empfohlen. Mag nun dieser Betrag, dessen Höhe noch zu normiren sein würde, entweder ganz der Wittwencasse, oder theilweise dieser und
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