Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18810309
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188103094
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18810309
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1881
- Monat1881-03
- Tag1881-03-09
- Monat1881-03
- Jahr1881
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sk, s. März. Nichtamtlicher Theil. 1011 in Mannheim erscheint, ließ während längerer Zeit die für die Abonnenten und theilweise auch zur Gewinnung neuer Abonnenten in Heidelberg und Weinheim bestimmten Exemplare dieser wöchent lich zwölfmal erscheinenden Zeitung politischen Inhalts in ver packten und verschnürten Packeten als sog. „Expreßgut" mit der Großh. badischen Staatseisenbahn von Mannheim nach Heidelberg und mit der Main-Neckar-Eisenbahn von Mannheim nach Weinheim befördern; die Adresse der Packele nach Heidelberg war anfänglich an den Agenten der Mannheimer Vereinsdruckerei, I. A., dann an die Filiale der „Neuen badischen Landeszeitung" in Heidelberg, und diejenige der Packete nach Weinheim an den dortigen Agenten der Mannheimer Vereinsdruckerei, F. S., gerichtet; es erfolgte die Aufgabe der Packete in Mannheim zur Eisenbahn durch einen Be diensteten der Mannheimer Vereiusdruckerei und die Abholung der selben auf den Bahnhöfen zu Heidelberg und Weinheim durch die genannten Agenten, welche auch die Bertheilung der Zeitungen an die einzelnen Abonnenten oder Empfänger von Probenummern vermittelten. Die Entfernung der Städte Heidelberg und Weinheim von Mannheim beträgt mehr als zwei Meilen, und bestanden in diesen drei Städten während der ganzen fraglichen Zeit Postanstalten der kaiserlichen Reichspost. Wegen des geschilderten Sachverhaltes wurde der Angeklagte auf Grund des H. 27. Ziff. 1. vergl. mit K. 1. Zisf. 2. und tz. 2. des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 der Portodeftaudation schuldig erklärt. Seine Revision wurde verworfen. Gründe: 1. Ungerechtfertigt ist zunächst die aus tz. 34. des Postgesetzes vom 28. October 1871 entnommene Rüge. Diese Vorschrift be zweckt, dem einer Post- oder Portodesraudation Angeschuldigten durch die in tz. 34. bezeichnet, auf eine freiwillige Zahlung des selben ohne Einrede gerichtete Maßnahme ein weiteres Verfahren zu ersparen. Nach dem Endziel derselben kann eine Nichtbeobach tung dieser Vorschrift zur Aufhebung des cingeleiteten Strafver fahrens wenigstens dann nicht führen, wenn der Angeschuldigte fort dauernd das Vorhandensein einer Defraudation bestreitet und seine Ansicht, nicht freiwillig ohne Einrede Zahlung zu leisten, zu er kennen gibt. 2. Was die materiellen Rügen betrifft, so hat das urtheilende Gericht den 8- 1. des Postgesetzes nicht unrichtig ausgelegt. Das in ß. 1. des Postgesetzes der Post hinsichtlich der Zeitungen poli tischen Inhalts gewährleistete Monopol ist nicht aus die unmittel bare Beförderung an die Abonnenten beschränkt. Für eine derartige Beschränkung gewährt weder der, vielmehr unbeschränkte, Wortlaut des Gesetzes, noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes einen An halt; insbesondere kann ein solcher nicht aus dem Umstande ent nommen werden, daß bei der Verhandlung über den Gesetzentwurf im Reichstage von Seiten der Vertretung der Reichsregierung gegen über einer Bekämpfung des Monopols wesentlich auch hervorge hoben wurde, es stehe das Recht aus diese Beförderung in Wechsel beziehung zu der Verpflichtung der Post zur Beförderung der Zeitungen; das Recht der Beförderung der politischen Zeitungen wurde als ein unbeschränktes in Anspruch genommen. Gerade zur Milderung dieses Postzwanges wurden im Reichstage insbesondere die Anträge gestellt, welche die in Z. 1. des Postgesetzes ausge sprochene, im Entwurf des Postgesetzes nicht enthaltene, Nicht erstreckung des Postzwanges der politischen Zeitungen auf den zwei- meiligen Umkreis ihres Ursprungsortes zur Folge hatten. Es ist hiernach im vorliegenden Falle !die Anwendung des K. 1. des Post gesetzes dadurch nicht ausgeschlossen, daß die die Zeitungsexemplare enthaltenden Packete nach Heidelberg an den Agenten der Mann heimer Vereiusdruckerei, I. A., beziehungsweise seit dem 1. März 1880 an „die Filiale der Neuen Badischen Landeszeitung" in Heidelberg und jene nach Weinheim an den dortigen Agenten der Mannheimer Vereinsdruckerei, I. S., gerichtet wurden; die Ver sendung vom Ursprungsorte Mannheim nach Heidelberg und Wein heim blieb immerhin eine Beförderung von Zeitungen im Sinne des tz. 1. des Postgesetzes. 3. Auch die Rüge einer Verletzung des K. 2. des Postgesetzes ist unbegründet. Wie das urtheilende Gericht bereits in zutreffender Weise ausgesührt hat, stellt sich die Art, in welcher der Angeklagte die Zeitungen befördert hat, — nämlich die Verpackung in verpackten und verschnürten Packeten als sog. „Expreßgut" mit der Groß herzoglich badischen Staatseisenbahn von Mannheim nach Heidel berg und mit der Main-Neckar-Eisenbahn von Mannheim nach Weinheim — nicht als eine solche durch expresse Boten oder Fuhren ini Sinne des tz. 2. des Postgesetzes dar. Die Beförderung zwischen dem Bahnhose Mannheim einerseits und den Bahnhöfen Heidel berg und Weinheim andererseits geschah lediglich mittelst Benützung eines gleichzeitig dem allgemeinen Verkehre dienenden, von dem gesammten Publicum gegen tarifmäßigeBezahlungund Beobachtung der bestehenden Vorschriften benutzbaren Verkehrsmittels; der be zügliche Eisenbahnzug, mittelst dessen die der Bahnverwaltung in Mannheim zur Beförderung übergebenen Zeitungen besördertwurden, war nicht etwa ein von dem Angeklagten veranstalteter und nur dem Zwecke der Beförderung jener Zeitungen dienender, und anderer seits erscheinen die Eisenbahnbediensteten, welche auf dem Eisen bahnzuge die jene Zeitungen enthaltenden Packete — welche nicht etwa von einem eigenen Boten des Angeklagten aus dem Eisenbahn zuge begleitet waren — in ihrer Obhut hatten, lediglich als dienend den Interessen des allgemeinen Verkehrs in Erfüllung ihrerPflichten als Bedienstete der Eisenbahnverwaltung, nicht etwa als eigene, von dem Angeklagten für die Beförderung jener Zeitungen bestellte Boten. 4. Unzutreffend sind auch die mit der Beschwerde darüber, „daß die Strafkammer den behaupteten Mangel der eigennützigen Gesinnung nicht richtig beurtheilt habe", verbundenen rechtlichen Erörterungen. Entscheidend ist im vorliegenden Falle überhaupt nicht, ob der Angeklagte aus eigennütziger Gesinnung gehandelt habe, und trifft die in der Revisionsausführung erörterte Vergleichung der Handlung desselben mit einer Zahlung an einen unrichtigen Empfänger nicht zu. Voraussetzung für die Strafbarkeit des An geklagten aus ß. 27. Ziff. 1. vergl. mit K. 1. und 2. des Postgesetzes ist lediglich die Frage, ob derselbe die vorgenommene Handlung, welche seine Strafbarkeit nach dem Gesetze bedingt, gewollt hat. Des GesetzUat die Strafbarkeit an die Beförderung von Zeitungen politischen Inhalts gegen Bezahlung auf andere Weise, als durch die Post oder durch expresse Boden oder Fuhren eines einzigen Absenders geknüpft. Die Beförderung mittelst der Eisenbahn als sog. „Expreßgut" ist aber eine andere Besörderungsweise, als jene durch die Post oder durch expresse Boten oder Fuhren, und der Ange klagte hat die Beförderung der in Rede stehenden Zeitungen auf diese andere Weise vorgenommen und wollte diese andere Be förderungsweise, die Beförderung als sog. „Expreßgut" mittelst der Eisenbahn; ein thatsächlicher Jrrthum bezüglich eines Erforder nisses, der Strafbarkeit seiner Handlung liegt nicht vor. Wenn der Angeklagte etwa darüber irrte, ob das in K. 1. des Postgesetzes fest gesetzte Verbot, politische Zeitungen aus andere Weise, als durch die Post, zu befördern, sich auch auf die Beförderung an Agenten der Mannheimer Vereinsdruckerei in Heidelberg und beziehungs weise Weinheim beziehe, so befand er sich in einem das Straf gesetz betreffenden rechtlichen Jrrthum; ein das Strafgesetz be treffender rechtlicher Jrrthum schließt jedoch die Strafbarkeit auch auf dem Gebiete der Anwendung des Postgesetzes nicht aus. 141
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder