Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1867
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- 1867-06-17
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- 17.06.1867
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137, 17. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1429 lands leben; ein Mitglied befindet sich in Mexiko. Die vom Vor stande Pros. Wutlke ausgearbeitctc Denkschrift über das literarische Eigenthum ist aus Veranlassung der französischen Regierung ins Französische übersetzt worden. Zu der bei der vorigen Versammlung (1865) als wünschenswerlh bezeichnet!» Gründung einer besonder» Schriftstcllerzeitung hat der Vorstand zu schreiten sich noch nicht ent schließen könne». Seiner Aufgabe, den Nachdruck kräftig zu verfol gen, ist er dadurch nachgekommc», daß er acht Fälle gerichtlich an hängig gemacht hat, infolge dessen auch ein rheinisches Blatt verur- theilt worden ist. Der norddeutsche Reichstag hat den Schutz des geistigen Eigenthums beschlossen, über welches die Ansichten der ju ristischen Schule, soweit sie eben nur auf den romanischen Schriften süßt, noch sehr verschieden sind. Als eine Aufgabe, die zu erstreben sei, wurde bezeichnet, daß die Vergünstigungen für die Presse, welche die Gesetze des alten Deutschen Bundes enthielten, nunmehr überall in die speciellen Landesgcsetzgcbungen ausgenommen werden. Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die vonr Vor stande entworfene Eingabe an den norddeutschen und den oestcrreichi- schcnRcichstag bezüglich derPreßfreiheit. Dieselbe sprach etwa Fal zendes aus: 1) die Herausgabe von Zeitschriften darf nicht von Cautionc» abhängig gemacht werden; 2) Druckerzeugnisse jeder Art sollen bei der Staatsgewalt erst gleichzeitig mit dem Beginn der Ausgabe cingereicht werde»; 3) jede Art von Vertrieb derselben steht frei; 4) Preßvergehcn sind durch Geschworene zu beurthcilcn; 5) polizeiliche Beschlagnahme» müssen durch Strafbestimmungen ge gen ungerechtfertigte Anwendung dieser Maßregel beschränkt werden, und zwar so, daß in einem solchen Falle eine wirkliche Entschädigung zu erlangen ist, die durch ein besonderes Gesetz festgesetzt wird. An der Debatte betheiligten sich die Herren F. Friedrich, Karl Ruß, G. Kühne, Richter (Wien) und Marbach. Letzterer hob her vor, es zieme dem Vereine nicht, über das Einschreiten der Behörden Vorschläge zu machen, und solle vielmehr Grundsätze aussprechen, welche den Polizcimaßrcgeln überhaupt ein Ende zu machen strebten. ! Sei der Schriftsteller nur einer Person gegenüber verantwortlich, nicht aber einem sittlichen Institut, wie dem Staat, und falle dann unter solcher Voraussetzung die Anonymität des Schriftstellers weg, ! so werden auch die polizeiliche» Maßregeln in Wegfall kommen. In solchen, Sinne möge man sich aussprcchcn, eine solche Erklärung möge entworfen, in der zweiten Sitzung der Versammlung zur Genehmi gung und dann den, neuen Ausschüsse zur schließlichen Fassung und Einreichung bei den Reichstagen überwiesen werden. Dem entspre chend wurde Beschluß gefaßt und mit der Abfassung einer derartigen Erklärung die Herren Marbach, Richter und G. Kühne beauftragt. Es gelangten nun.die Vorschläge zur Besprechung, welche Or. Friedrich betreffs der Bekämpfung des Nachdrucks, namentlich belletristischer Sachen, verlegte. Friedrich stellte solgcnde Sätze ans: 1) es bedarf einer einheitlichen Gesetzgebung über den Nachdruck für ganz Deutschland; 2) dieselbe muß aber nicht nur die Strafe» fest setzen, sondern auch die Entschädigungen, welche je nach der Höhe der Auflage einer nachdruckcnde» Zeitung zu bemessen wären; 3) die Regierungen mögen einen Vertrag mit der Schweiz zum Schutze des geistige» Eigenthums abschließcn. Es würden dann sämmtliche deutsche Zeitschriften davon in Kennt,üß gesetzt werden, daß der Verein den Nachdruck streng verfolgen werde. Bei der Besprechung machte unter andermHofrath Marbach darauf aufmerksam, daß bisher das Gesetz immer nur denVerleger, nicht aber den Verfasser als denje nigen anerkenne, der auf eine Entschädigung Anspruch machen dürfe. Einem andern Redner, welcher den Nachdruck als nothwendig zum Bestehen der kleinern Blätter erachtete und seine Unterdrückung als eine Abschneidung der Bildungsguellc» fürs Volk bezeichnet«, hielt vr. Kreutzberg aus Prag die Geschichte des heiligen Crispin ent gegen. Pros. Wuttkc wünschte namentlich, daß der Nachdrucker stets eine ganz besonders hohe Honorarsumme an den Beschädigten zahlen solle. A. Traeger aus Cölleda machte auf das Zusammentreffen von Straf- und Civilentschädigungsklage aufmerksam. Prof. Wuttke warnte davor, sich in solchen Frage» allzu sehr auf den Boden der Juristerei zu stellen, hatte auch von den sogenannten Sachverständi gen keine andere Meinung, als die, daß sie den Gang des Rechts streits verlangsamte». Er beharrtc bei seiner Forderung einer hohen Entschädigung (lOOTHlr. sür den Bogen des nachdruckenden Blattes), weil eine niedrige Entschädigung der Mühe und den Nebenkosten des Prozesses nicht entspreche, vr. Friedrich aus Berlin hielt Wuttke'z Forderung sür zu weitgehend; übrigens müßte dann erst ein Normalbogen als Grundlage der Berechnung angenommen werde», da die Bogen der Zeitschriften höchst verschieden an Umfang sind. Hofrath Marbach bekämpfte de» Wuttke'schen Antrag ebenfalls und sprach sich für Sachverständige, aber sür verständige, aus; diese hätten ja in manchen Fällen, z. B. bei kritischen Blättern, welche Auszüge geben, nicht nur die Entschädigungsfrage zu begutachte», sondern sogar die Vorfrage, ob wirklich Nachdruck vorliege oder nicht. In ähnliche», Sinn erklärten sich die Herren Judeich, Benfey und Gerstäcker, welcher letztere namentlich deshalb für Sachverständige war, damit dann der „Beweis des erlittene» Schadens" nicht mehr verlangt werde. Anderseits schlossen sich vr. Kreutzberg aus Prag und llr. Petermann aus Dresden den Vorschlägen Wuttke's an, nur daß ersterer eine Herabsetzung des Satzes von 100 Thlrn. wünschte, letzterer die gesetzliche Feststellung eines Normalbogens, zugleich aber auch noch den Beweis der höher» oder geringern Verletzung Vorbe halten wissen wollte, sodaß allerdings erst recht eine Veschleppung des Verfahrens eintrcten müßte! Bei der Abstimmung erklärte sich die Mehrheit für den Antrag von Marbach, nach welchem abgesehen von dem Schadenanspruche des Verlegers dem Verfasser ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt werden soll, deren Höhe durch Sachver ständige unter Berücksichtigung der Honoraransprüche des Schrift stellers und der Höhe der Auflage des nachdruckenden Blattes fest zusetzen sei. Der letzte Punkt der Petition: die deutschen Regierungen möchten einen Vertrag mit der Schweiz zu Sicherung des literari schen Eigenthums abschließen, ward nach kurzer Erörterung ange nommen, die übrigen Vorschläge des vr. Friedrich aber dem Aus schüsse überwiesen. Namens der in der ersten Sitzung eingesetzten Commission (Marbach, Richter und G. Kühne) berichtete sodann Hofrath Mar bach. Er empfahl, die Versammlung möge sich etwa dahin aus- sprcchen: „Wir wollen Preßfreiheit ohne Behinderung und Be drohung, aber unter voller Verantwortlichkeit dasür, daß die Rechte dritter Personen nicht verletzt werden. Der Genuß der Preßfreiheit steht aber nur dem Schriftsteller zu, der unter Nennung seines Na mens mit seinem Vermögen und seiner Person für das, was er schreibt, eintritt. Bei Zeitschriften ist der verantwortliche Redacte,>r der Träger dieser Rechte und Pflichten. Verbrechen gegen sittliche Personen wie Staat und Kirche können durch die Presse nicht began gen werden. Alle Präventivmaßrcgeln gegen die Presse (Cautionen, Prüfungen re.) fallen weg. Die Richter eines angeklagten Schrift stellers können nur freie, ehrenwerthe Männer als Geschworene sein. Durch Veröffentlichung der Wahrheit kann niemals eine Rechts kränkung stattsinden. Ausnahmen von diesen Grundsätzen dürfen nur bei einem Belagerungszustände eintreten." Nach einigen De batten über diese und die schon von Wuttke vorgeschlagenen Punkte (an welchen sich die Herren Frenzel aus Berlin, Richter aus Wien, Gerstäcker, Niendorf aus Wolfswinkcl, Albrecht aus Leipzig, Kreutz berg aus Prag, Judeich aus Dresden sowie die Antragsteller Wuttke und Marbach betheiligten) wurde beschlossen, sich unbedingt gegen Cautionen, Dertriebscrschwerungen sowie für Schwurgerichte in 226*
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