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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1899
- Strukturtyp
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- 1899-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1899
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- Deutsch
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^2 43, 21. Februar 1899. Nichtamtlicher Teil. 1437 der Anstalt ist, weil eine um so ergiebigere Leistung des Personals möglich wird, je weniger Zeit mit Warten verloren geht. Der Entwurf empfiehlt, die Bauschsumme für die auszuführenden Ver bindungen für jedes Netz besonders festzustellen nach dem Durch schnitt der Zahl der Gesprächsverbindungen, die innerhalb des Netzes auf die einzelne Teilnehmerstelle im Jahre entfallen. Diese Durch schnittszahl ist innerhalb der verschiedenen Orte außerordentlich verschieden und hängt keineswegs ausschließlich oder hauptsächlich von der Höhe der Teilnehmerzahl ab, es wirken vielmehr örtliche Verhältnisse in entscheidendem Maße mit. In den beiden größten Netzen, Berlin und Hamburg, mit 30 500 und 13 000 Teil nehmern, nähert sich der Gesprächsdurchschnitt jeder Stelle dem für das ganze Reichs-Telegraphengebict gefundenen Durchschnitt von 2750 Gesprächen. In anderen großen Städten mit rund 5000, 4000 und 3200 Teilnehmern spricht die einzelne Stelle durchschnittlich 3900, 4000 beziehungsweise 5500 mal im Jahre. Es giebt aber auch Orte von weniger als 500 Teilnehmern, in welchen durchschnittlich 4000, ja 5000 mal von jeder Stelle aus gesprochen wird. Auf der anderen Seite bestehen Netze von mehr als 1000 Abonnenten, in welchen nur 1800 bis 2200 Gespräche im Durchschnitt auf die Stelle entfallen. Im Jahre 1898 blieben 250 Orte hinter dem Durchschnitt von 1000, mehr als 100 hinter einem solchen von 500 Gesprächen für die Stelle zurück. Für die Berech nung der Bauschgesprächsgebühr schlägt der Entwurf die folgende gleitende Skala vor, bei welcher stets die angefangenen 500 Ge spräche als voll berechnet werden sollen: für 500 Gespräche 20 das ist 4 ^ für das Gespräch, ^ 3 H für die weiteren Gespräche, 1000 . 1500 . 2000 „ 2500 » 3000 mehr als 3000 „ Es versteht sich, 35 50 „ / 60 . , 70 „ 80 . I 90 . daß überall 2 H für die weiteren Gespräche, die zwischen zwei Teilnehmern hergestellte Gcsprächsverbindung nur einfach gezählt wird. Die Festsetzung eines Höchstbetrages der Gesprächsgebühr bez. — was dasselbe ist — der Verzicht auf die besondere Vergütung für die die Zahl von 3500 übersteigenden Gespräche erscheint gerechtfertigt, weil auch eine Mindestgebühr festgesetzt worden ist; eine stärkere Durchschnittsbenutzung einer Stelle als bis zu 3500 Gesprächen kommt überdies nur ausnahmsweise und unter besonderen Ver hältnissen vor. Die Feststellung dieser durchschnittlichen Gesprächs gebühr braucht nicht auf Grund fortlaufender Zählungen zu ge schehen, sondern es wird, da kleine Ungenauigkeiten das Gesamt ergebnis nicht merklich beeinflussen, genügen, wenn Stichzählungen etwa an einem Tage in jedem Monat stattfinden. Es wird ferner nur nötig sein, von drei zu drei Jahren eine Neuseststellung er folgen zu lassen. Aus der Grundgebühr und der Gesamtgesprächs- gcbühr soll hiernach künftig die Abonnementsgebühr znsammen- gesetzt sein. In Berlin und in Hamburg würden bei Zugrunde legung obiger Sätze die Abonnementsgebühren zur Zeit aus der Grundgebühr von 100 bezw. 90 ^ und — bei Zugrundelegung der im Jahre 1898 ermittelten Gesprächszahl — aus einer Gesprächs gebühr von 80 ^ bestehen. Nach den Ende März und Anfang April 1898 stattgefundenen Zählungen würden von den damals vorhandenen 552 Orten mit Stadt-Fernsprccheinrichtungen die Teilnehmer auf Grund der Vor schläge des Entwurfs, falls sie sich auf Abonnementsgebühren anschließen ließen, an Grundgebühr und Gesamtgesprächsgebühr zusammen zu zahlen haben anstatt der bisherigen 150 in 3 Orten 180 „ 1 Orte 170 „ ,, 9 Orten 165 ,, Den mäßigen Erhöhungen der Abonnementsgebühr um 5 bis 30 in 16 größeren Orten stehen also wesentliche Ermäßigungen bis zu 70 ^ in 515 Orten gegenüber, während 21 Orte die bis herige Abonnementsgebühr behalten. Um weiter denjenigen entgegenzukommen, die nur in be schränktem Maße von dem Fernsprecher Gebrauch zu machen wünschen und deshalb bei den vorgeschlagenen Abonnementssätzen nicht ihre Rechnung zu finden glauben, schlägt der Entwurf vor, daß neben dem Abonnementssystem auf Wunsch auch Anschlüsse zugelassen werden, die außer der Grundgebühr Einzelgesprächs gebühren von 5 für jede Verbindung bezahlen. Eine Ermäßigung Sechsimbüibüaster Jahrgang. der Einzelgebühr bei stärkerer Benutzung ist nicht vorgesehen, da für solche Fälle die Abonnementsgebühr gegeben ist. Die Teil nehmer sollen verpflichtet sein, mindestens für 400 Einzelgesprächc jährlich zu zahlen, damit die der Verwaltung durch die Bereitschaft zur Herstellung der Gesprächsverbindungen entstehenden Kosten Deckung finden. Wird nur ein Teil sämtlicher Anschlüsse gegen Einzelgebühren genommen, so wird es möglich sein, durch Hand- notizcn auf den Vermittelungsämtern die Zahl der gegen Einzel gebühren ausgeführten Verbindungen festzustellen, ähnlich wie dies jetzt in der Schweiz geschieht. Wer also nur einen mäßigen Gebrauch von dem Fernsprecher zu machen gedenkt und deshalb kein Abonnement nehmen will, wird künftig in Orten bis zu 1000 Teilnehmern schon für 80 in Orten mit nicht mehr als 5000 Teilnehmern für 95 in Orten mit mehr als 5000 Teilnehmern für 110 in Berlin für 120 ^ einen Anschluß erhalten können und dafür 400 Gesprächs verbindungen frei erhalten, weitere Gespräche aber ein jedes mit 5 bezahlen müssen. Auf diese Weise wird auch in den Netzen, in welchen sich die Abonnementsgebühr gegenüber der jetzigen er höht oder in denen sie gleich hoch bleibt, eine Erleichterung derer, die von dem Fernsprecher minder starken Gebrauch machen, gegen über dem jetzigen Tarif erreicht. Zieht man außer der Abonnementsgebühr auch die Einzel gesprächsgebühr in Betracht, so werden also künftig Anschlüsse zu erhalten sein: in Berlin für 120 bis 180 (oder, wenn sich die durch schnittliche Gesprächszahl weiter erhöhen sollte, bis 190) in Netzen von mehr als 5000 Anschlüssen für 110 bis 180 in Netzen von 1001 bis 5000 Anschlüssen für 95 bis 165 in Netzen von weniger als 1000 Anschlüssen für 80 bis 150 Innerhalb dieser Grenzen wird sich die Gebühr nach dem Maße, in welchem die einzelnen Teilnehmer von dem Fernsprecher Gebrauch machen wollen, richten. Alle diese Gebühren sollen für einen Rayon von 5 km um die Vermittelungsanstalt gelten, so daß es also innerhalb dieses Bezirks keinen Unterschied in der Gebührenpflicht begründet, ob die Anschlüsse in der Nähe der Centrale oder ferner von ihr liegen. Dies entspricht dem jetzt im Rcichs-Telegrapheugebiet geltenden System. Die anderen Staaten haben fast sämtlich kürzere Ent fernungen für die Normalgebühr angenommen: sie erheben schon, sobald der Anschluß 400 m (Eimland), 1,5 lew (Dänemark, Nor wegen), 2 lew (Oesterreich für Wien, Schweden, Schweiz), 3 Irin (Belgien, Italien, Rußland) von der Vermittelungsanstalt entfernt, oder sobald er außerhalb der Ortsqrenze gelegen ist (Frankreich, Ungarn) Zuschläge von erheblichem Äetrage. Hierin liegt zweifel los eine Begünstigung der in der Nähe des Verkehrsmittelpunktes ansässigen Teilnehmer zu ungunsten der entfernteren. Dies empfiehlt sich nicht; der Entwurf beläßt es daher in dieser Hinsicht bei dem jetzigen System. Was die geforderte neue Zwischenstufe im Fernverkehr an langt, so wird sich der Sprung von 25 auf l auf die Dauer nicht aufrecht erhalten lassen. Die im Jahre 1897 eingeführte Er mäßigung für Gespräche auf Entfernungen bis 50 Km auf 25 ->) hat eine Steigerung des Verkehrs auf das Vierfache zur Folge ge habt. Allerdings machen derartige Verkehrsvermehrungen auch eine Vermehrung der Verbindungsleitungen nötig. Nach den im Reichs-Postamt ausgestellten Berechnungen ist es bei der zu er wartenden stärkeren Ausnutzung der Leitungen thunlich, für die Entfernungen von 50 bis 100 lern die Gebühr für ein 3 Minuten- Gespräch auf 50zu ermäßigen; eine Erweiterung dieser Zone auf mehr als 100 Km Entfernung würde dagegen die der Verwaltung entstehenden Selbstkosten nicht mehr decken. Im Reichs-Postgebiet betrug die Einnahme für Ferngespräche in der Zone von 50 bis 100 Kilometer während des Jahres 1897 im ganzen 610 300 Es steht zu erwarten, daß der nach der Gebührenermäßigung eingetretene Ausfall von 305150 durch stärkeren Verkehr annähernd ausgeglichen werden wird. Anderseits reicht der Satz von 1 als Höchstgebühr nicht aus, um die hohen Anlagekosten und den Ausfall an Telegramm- Gebühren auch bei so langen Verbindungen zu bestreiten, wie sie jetzt immer dringender verlangt werden und nach dem Stande der Technik möglich sind. Deutschland steht, was die Billigkeit der Verbindungen auf weite Entfernungen betrifft, ziemlich allein. Bis jetzt haben Verbindungen über Berlin ausgeschlossen bleiben müssen, weil der augenblicklich geltende Einheitssatz von 1 nicht als angemessene Vergütung bei den dann in Betracht kommen den langen Strecken angesehen werden könnte. Die meisten Fern sprechstrecken gehen gegenwärtig nicht über 500 Kilometer hinaus. Nur wenige liegen in der Zone zwischen 500 und 600 sowie zwischen 600 und 700 km, während die Technik des Baues und der Apparate die Verständigung auf so lange Strecken, wie sic überhaupt im Deutschen Reiche in Frage kommen können, gestattet. Um eine Entwickelung der Anlagen für weite Entfernungen zu er möglichen, macht der Entwurf den Vorschlag, daß für Gespräche 100 bis 500 km Entfernung die Gebühr von 1 darüber hinaus 193
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