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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Hilfe dieses Bewcisinomcntes sei dann festgestellt, daß das Betreten des Parkes und des Zimmers ein widerrechtliches in objektiver und subjektiver Beziehung gewesen sei. Für das Bewußtsein der Rechts widrigkeit sei allein entscheidend der Zeitpunkt der Begehung des Hausfriedensbruches, und cs konnte deshalb nicht darauf ankommen, daß die Angeklagten des Glaubens gewesen seien, sie würden später die Genehmigung der Erben erhalten. Die Feststellungen bezüglich Sporkes seien ausreichend. Auch die Revision des Staatsanwalts sei unbegründet, denn wenn auch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Begehung des Hausfriedensbruches und der widerrechtlichen Herstellung der Platten angenommen werden könne, so genüge dies doch nicht, um die Einziehung zu rechtfertigen; cs hätte dazu eines unmittelbaren Zusammenhanges bedurft, der aber nicht gegeben war. Wollte man einen mittelbaren Zusammenhang bei H 40 St.-G.-B. an nehmen, so würde dies zu unannehmbaren Konsequenzen führen. Büchcrverbotc in Oesterreich. — Das k. k. Landes- als Preßgegicht in Laibach hat mit dem Er kenntnisse vom 31. Mai 1899, Pr. VII 23, die Weiterverbreitung des Heftes 1 der ausländischen Druckschrift: -Der Krone Dornen» großer zeitgeschichtlicher Roman von Gregor Samarow, Druck von -Otto Weber, Heilbronn, Verlag G. m. b. H., gemäß ß 64 St. G. verboten. Das k. k. Landes- als Preßgericht in Laibach hat mit dem Er kenntnisse vom 2. Juni 1899, Pr. 24, die Weiterverbreitung der ausländischen Druckschrift! -Die Gefahren der modernen Ehe-. Sociale und ethische Studien, von Otto de Joux, Leipzig, Verlag von Max Spohr, gemäß 305 und 516 St. G. und H 27 Pr. G. verboten. Aufhebung einerBcschlagn ah meinOe st erreich wegen Verjährung. — Das -Grazer Volksblatt- vom 15. Juni be richtet folgendes: Gegen die am 22. April erfolgte Beschlagnahme der Broschüre: -Der Jude des neunzehnten Jahrhunderts, oder: Warum sind wir Antisemiten?» von I. Seidl wurde von der Verlagsbuchhandlung »Styria» in Graz durch Herrn Vr. Vincenz Adalbert Neumayer Beschwerde erhoben und u. a. Verjährung geltend gemacht. Dieser Beschwerde wurde in der beim Landesgericht in Preßsachen am 10. Mai gepflogenen Einspruchsverhandlung keine Folge gegeben, weil im objektiven Verfahren eine Verjährung nicht platzgreife. Das k. k. Obcrlandcsgericht in Graz hat nun dieses Erkenntnis aufgehoben mit folgender Entscheidung vom 9. d. M.: Pr. IV. 22./99 11. Das k. k. Oberlandesgericht Graz, IV. Senat, hat nach Anhörung des k. k. Oberstaatsanwaltes der Beschwerde der Verlagsbuchhandlung -Styria» in Graz durch vr. A. Neu mayer stattzugeben und das Erkenntnis des k. k. Landes- als Preßgerichtes in Graz vom 10. Mai d. I., G.-Z. Pr. IV. 22./99 3, womit der gegen das die Beschlagnahme der Druckschrift: -Der Jude des neunzehnten Jahrhunderts, oder: Warum sind wir Antisemiten?» von I. Seidl bestätigende Erkenntnis vom 25. April d. I. eingebrachte Einspruch als unbegründet verworfen wurde, — aufzuhebcn befunden. Gründe: Der Beschwerde war stattzugeben, nachdem die Ver werfung des Einspruches, insoweit er sich auf die Unzulässigkeit der Verfolgung der vorliegenden Druckschrift wegen eingetretener Verjährung stützt, im Gesetze nicht begründet ist. Diesbezüglich ist vor allem hervorzuheben, daß für die Beurteilung der Verjährung bei einer durch eine Druckschrift verübten strafbaren Handlung die im ß 40 des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 gegebene Spezial norm zur Anwendung zu kommen hat. Nach derselben tritt als Wirkung der Verjährung der Ausschluß jeder weiteren Verfolgung ein, daher bei vorhandener Verjährung nicht nur die subjektive Verfolgung, sondern auch das objektive Verfahren nach §493St.-P.-O. nicht mehr eingeleitet werden kann. Es würde ein unlösbarer Widerspruch darin liegen, wenn die subjektive Ver folgung durch die Verjährung als geschlossen und damit als weitere Wirkung nach Z 207 St.-G. die Erlöschung des Verbrechens und der Strafe angenommen, daneben aber die objektive Verfolgung wegen eines in derDruckschrift vorhandenen strafbaren Thatbestandes zugestanden würde. Als ausschließlicher Anfangs punkt der Verjährung nach Z 40 des Preßgesetzes hat das Erscheinen der Druckschrift oder der Beginn ihrerVcrbreitung zu gelten, und es ist gegenüber dieser ausdrücklichen Fixierung des Beginnes der Ver jährungsfrist nicht angängig, nach den Grundsätzen des Strafgesetzes den Beginn der Verjährung in den Zeitpunkt zu verlegen, wo die Deliktsbegchung, also vorliegend die Verbreitung der Druckschrift zum Ende gelangt ist. Nach der Aktenlage hat die Ueberreichung von Exemplaren der fraglichen Druckschrift an die k. k. Hofbibliothek und die Bibliotheken des k. k. Ministerratspräsidiums und des k. k. Mini steriums des Innern, sowie an die Universitätsbibliothek in Graz im September und Anfang Oktober 1898 stattgefunden, womit das Er scheinen der Druckschrift, nämlich der maßgebende Umstand, daß sie in jener Zeit bereits die Druckerei verlassen hat, festgestellt ist. Nachdem die Einleitung des objektiven Verfahrens erst am 22. April 1899, also nach einem Zeiträume von mehr als sechs Monaten seit dem Erscheinen der Druckschrift veranlaßt wurde, ergiebt sich die Unzulässigkeit der eingeleiteten Verfolgung wegen eingetretener Verjährung. Deutscher Buchgewerbeverein. — Der am 29. Oktober 1884 begründete Centralverein für das gesammte Buchgewerbe beschloß in seiner Hauptversammlung vom 16. Januar 1899, den Namen -Deutscher Buchgewerbeverein- anzunehmen, um bannt in deutlich wahrnehmbarer Weise erkennen zu lassen, daß die Be strebungen des Vereins keine örtlichen, sondern auf die Förderung des gesamten deutschen Buchgewerbes gerichtet sind. Nachdem das Königlich Sächsische Ministerium die Aenderung des Namens und die neuen Satzungen des Vereins genehmigt hat, wurde am 12. Mai 1899 die Aenderung des Namens in -Deutscher Buch gewerbeverein» zugleich mit den neuen Satzungen in das Genossen schaftsregister des Königlichen Amtsgerichts zu Leipzig eingetragen. Der Beitritt von Mitgliedern zum -Deutschen Buchgewerbeverein ist in letzter Zeit ein sehr reger. Anmeldungen sind an die -Ge schäftsstelle des Deutschen Buchgewerbevereins» in Leipzig zu richten. Denkmal. — Am 17. Juni fand in Göttingen die feierliche Enthüllung des für den Mathematiker Friedrich Gauß und den Physiker Wilhelm Weber, die Erfinder des Telegraphen, errichteten Denkmals statt. Das auf einem säulenartigen Unterbau aus po liertem Granit ruhende Denkmal, ein Werk des Bildhauers Pro fessor Hartzer-Berlin, stellt Gauß auf einem breitlehnigen Stuhle sitzend und einen Telegraphendraht betrachtend dar, den er in der Hand hält. Neben ihm steht sein Freund Weber in etwas gebeugter Haltung, die Blicke gleichfalls auf den zukunftsreichen Draht ge richtet. Der granitne Sockel des Denkmals trägt in goldenen Lettern die Inschrift: -Karl Friedrich Gauß und Wilhelm Weber». Kreisverein Mecklenburgischer Buchhändler. — Die nächste Hauptversammlung des Kreisvereins Mecklenburgischer Buchhändler wird am Sonntag den 9. Juli in Güstrow ab gehalten werden. (Vgl. die Anzeige im heutigen amtlichen Teile). Ausstellungspreis. — Die Kunsthandlung Dietrich L Cie. in Brüssel wurde auf der internationalen Ausstellung für Ansichtspostkartcnwesen und graphische Industrie für ihren Post kartenverlag mit der großen goldenen Medaille ausgezeichnet. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Seine Hoheit der Herzog Friedrich von Anhalt Hai dem Verlagsbuchhändler Herrn Friedrich Eugen Köhler in Gera-Untermhaus, als Zeichen der Anerkennung für seine neue Ausgabe von Naumann, Naturgeschichte der Vögel Mitteleuropas, den Herzoglich Anhaltischen Verdienstorden für Wissenschaft und Kunst verliehen. G e st o r b en: am 16. Juni nach jahrelangen qualvollen Leiden der Verlags buchhändler Herr Friedrich Pfeilstücker in Berlin. Der Verstorbene stand im 51. Lebensjahre. Er war längere Zeit im Hause I. H. Schorer in Berlin an leitender Stelle thätig und begründete im April 1887 ein eigenes Verlagsgcschäft, über nahm daneben noch die Geschäftsleitung des -Vereins der Bücher freunde«. Trotz seines schweren körperlichen Leidens war er als Verleger von großer Rührigkeit, der auch der Erfolg nicht fehlte. Vor einigen Jahren zwangen ihn die zunehmenden Krankheits- erscheinungcn zum völligen Verzicht auf geschäftliche Thätigkeit. (Sprechsaal.) Die Zeitschrift »Die Woche«. In Nr. 138 vom 17. d. M. macht die Firma August Scherl in Berlin bekannt, daß die bei ihr erscheinende Zeitschrift -Die Woche» von Heft 14 ab nunmehr jeden Sonnabend Nachmittag von 3 Uhr an bei ihrem Kommissionär abgeholt werden könne. Die genannte Firma übersieht dabei, daß nach § 18a der -Buchhändlerischen Verkehrsordnung- der Absender die Sendungen dem Kommissionär des Empfängers franko zuzustellen hat. — Sie kann daher, wenn eine außergewöhnliche Ausgabe ihres Blattes nicht zu umgehen ist, nicht ohne weiteres Abholung ver langen, sondern hat für Extrabeförderung Sorge zu tragen und die Kosten dafür zu übernehmen bezw. ihrem Kommissionär zu vergüten. Schlimm daran ist der Sortimenter, wenn er sich wegen einer außergewöhnlich erscheinenden Zeitschrift — Sonnabend ist kein Expeditionstag für Zeitschriften — eine Extrasendung, die besondere Kosten verursacht, kommen lassen muß.
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