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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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88, 18. April 1894. Nichtamtlicher Teil. 2369 §2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte ver tragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung, ist nichtig. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des K 260 Absatz 1 der Civilprozeßordnung ent sprechende Anwendung. 8 3. Die nach den Bestimmungen der ZZ 1, 2 begründeten gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. 8 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Ver pflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnis mäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechlsgiltig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache gleichkommt. 8 5. Hat der Verkäufer aus Grund des ihm vorbehaltenen Eigen tums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. 8 6. Die Vorschriften der 88 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (8 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigentum zu erwerbe», eingeräumt ist oder nicht. 8 7- Wer Lotterielose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871, Reichs-Gesetzblatt S. 210) oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche Lose oder Jnhaberpapiere gegen Teil zahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünf hundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. 8 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Ware als Kaufmann in das Handels register eingetragen ist. 8 9- Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des selben nicht. Berlin, den 12. April 1894. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Vörsenvereins Hauptversammlung am 12. April 1894. Der Vorsitzende, Herr Albert Goldschmidt, eröffnete um ?i/s Uhr abends die Versammlung. Das Protokoll wurde vom Schriftführer, Herrn H. Heyselder, geführt. Der Vorsitzende verlas den Jahresbericht, welcher im Aus zuge hier mitgeteilt wird: »Hochgeehrte Herren! Während des vergangenen Jahres haben im Berliner wie im gesamten deutschen Buchhandel Frieden und Ruhe geherrscht. Mit Hilfe der angewandten Mittel scheint es nun im großen und ganzen gelungen zu sein, der buchhändlerischen Schleuderei Einhalt zu gebieten. Trotzdem hat man wohl niemals größere und wohl leider niemals ge rechtere Klagen über den allgemeinen schlechten Geschäftsgang im Buchhandel gehört als gerade im letztvergangenen Jahre. Man erwägt nun vielfach die Ursachen des verminderten geschäft lichen Gewinns und sinnt aus Abhilfe; daß die Beseitigung der sogenannten Schleuderei — die wir alle verurteilen und zu unterdrücken suchen — dem Buchhandel Rettung bringen werde, glaubt heute wohl niemand mehr. Vielleicht wird jetzt die Ansicht der Berliner Kollegen sich mehr Geltung ver schaffen können, daß der Börsenverein, der die großen gemein samen Interessen des ganzen deutschen Buchhandels zu um fassen und zu vertreten berufen ist, besser thäte, alle Schleuder- Angelegenheiten, die fast regelmäßig mit kleinlichen persön lichen Gehässigkeiten und Denunziationen verbunden sind, den Orts- und Kreisvereinen zu überlassen. »Jedenfalls aber dürfen wir hoffen, daß mit dem er sehnten allgemeinen Handelsausschwung auch der Umsatz an Büchern zunehmen werde und recht bald nicht nur die normale Höhe erreiche, sondern darüber hinaus wachse. »Im vergangenen Jahre hatte sich Ihr Vorstand mit drei Schleuder-Angelegenheiten zu befassen, welche sämtlich leicht zu erledigen waren. »Ende vorigen Jahres veranlaßte der Antrag der Abge ordneten Groeber und Genossen aus Abänderung der Ge werbeordnung Besorgnis in weiteren buchhändlerischen Kreisen. Die angesehensten Vertretungen des deutschen Buchhandels, wie der Börsenverein und die Korporation der Berliner Buchhändler, haben gegen den genannten Antrag Stellung genommen, und es bildete sich in Berlin ein rühriges Komitee zur Abwehr des gegen den Buchhandel gerichteten Antrages. Ihr Vorstand glaubte, der ihm unterbreiteten Bitte um finan zielle Unterstützung der Bestrebungen des Komitees entsprechen zu sollen, und überwies ihm hundert Mark, in der Ueber- zeugung, daß Sie damit einverstanden sein werden. »Wie alljährlich sandte uns der Wahl-Ausschuß die Vorschläge für die Wahlen der nächsten Ostermesse mit dem Ersuchen, unsere Vorschläge bis spätestens zum 21. März einzusenden. Da unsere Hauptversammlung im April statt finden muß und die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht angezeigt erschien, so hat Ihr Vor stand beschlossen von einer Beantwortung der Vorschläge des Wahl-Ausschusses diesmal Abstand zu nehmen, da wir es nicht für angemessen hielten, den Vorschlägen, welche die Berliner Vereinigung ganz unberücksichtigt ließen, unsere ausdrückliche Zustimmung zu erteilen. »Die Vereinigung hat im Laufe des vergangenen Vereins jahres zwei sehr geschätzte Mitglieder durch den Tod verloren. »Am 7. Juni 1893 starb in Jena nach langen Leiden Herr Carl Röstell. Die Beerdigung des um den Berliner Buchhandel und um den Unterstützungsverein wohlverdienten Kollegen fand außerhalb Berlins statt, so daß die vielen Berufsgenoffen, die den Verstorbenen schätzten und liebten, ihm nur einen herzlichen Gruß nachsenden konnten. 31?'
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