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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1899
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- Deutsch
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196, 24. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6031 Leitfaden I und II immer noch ein Mangel an, das ist der des Schematisierens, d. h. des mechanischen Auswendig lernens ohne wirkliches Verständnis. . . Auf Grund dieser Erkenntnis habe ich mich bemüht, einen »Unterricht des jungen Drogisten« auszuarbeiten, der in möglichst knapper, populärer Form das Wissenswerte und Notwendige nament lich an chemischen Theorieen für das Gehilfen - Examen darbietet. Diese knappe Form erschien mir deshalb ge boten, weil der Durchschnittslehrling vor kompendiösen Werken leicht zurückschreckt, während er den nur wenige Seiten umfassenden wissenschaftlichen Ausführungen meiner Anleitung schon eher sein Zutrauen schenkt. Durch ein mehrmaliges einfaches Durchlesen wird der sich dafür interessierende Chef sehr bald sich in die angenehme Lage versetzt sehen, den kurzen Inhalt völlig beherrschen und dem Lehrling die nötigen Winke beim Studium erteilen zu können.« Ich sehe kein Hindernis, daß dieser Praxis des Drogisten der Buchhandel nicht Schritt für Schritt folgen kann. Freilich haben die Drogisten, wie schon bemerkt, heute in allen größeren Städten besondere Schulen und in Braunschweig sogar eine Akademie; aber der Privat- und Selbstunter richt ist für einen sehr großen Teil der Lehrlinge doch der einzige Weg zur Fortbildung, auf den sie sich angewiesen sehen. Es giebt dort ebensogut Mangel an Unterrichts- gelegcnheit in der Lehrzeit, der im Buchhandel häufig gegen die Schaffung einer fakultativen Gehilfenprüfung ins Feld geführt wird, und diesen Mangel hat der Verfasser des Artikels ebenfalls dadurch zu beseitigen gesucht, daß er im Laufe der letzten Jahre eine ganze Anzahl strebsamer junger Fachgenossen, die nach bestandener Lehr- und teilweiser Konditionszeit ein volles Studienjahr auf der Braunschweiger Akademie nicht aufwenden konnten oder mochten, die aber doch gern, und zwar in möglichst kurzer Zeit die Befähigung zur Ablegung eines guten Examens erlangen wollten, durch ein derartiges Lehrsystem meist schon in der kurzen Zeit von drei Monaten so weit gebracht hat, daß sie sämtlich ihr Examen mit »Sehr gut«, zur Hälfte sogar mit »Vorzüglich« haben bestehen können und zu recht tüchtigen Fachgenossen geworden sind. Durch den familiären Verkehr ist manchem derselben auch Ersatz für das Elternhaus geworden, so daß sich diese Volontärschule mehr und mehr zu einer Pension ausgebildet hat, in der zur Zeit fünf solcher Kandidaten für die Gehilfenprüfung eine Unterkunft gesucht und gefunden haben. Die Redaktion der Drogistenzeitung bemerkt dazu, sie halte den Gedanken, denjenigen jungen Fachgenossen, denen entweder Zeit oder Gelegenheit oder ausreichende Mittel zum Besuche der Akademie oder eines Fachschulkursus fehlen, in einem etwa ein Vierteljahr dauernden Spezialkursus gewisser maßen eine systematische Vervollständigung und Vertiefung des in der praktischen Lehrzeit erworbenen Wissens darzu bieten, für einen recht zweckmäßigen. Wie jedes Vorgehen, das die Verallgemeinerung der wissenschaftlichen Ausbildung im Drogistenfache bezwecke, sei auch das Unternehmen des Herrn Hoffschildt mit Anerkennung zu begrüßen. Wenn ein anderer Beruf, bei dem es doch mehr auf wissenschaftliche und Spezialkenntnisse ankommt als beim Buchhandel, an der Lösung der wichtigen Frage der Aus bildung seiner Lehrlinge mit solchem Eifer und Erfolg arbeitet, so ist nicht einzusehen, warum es der Buchhandel auf demselben Wege nicht ebensogut fertig bringen soll, seinen Lehrlingen eine gute, genügende theoretische Ausbil dung zu bieten und ihnen die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung zu gewähren. Köln, 18. August 1899, G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Telegraph. — Der Aufgeber eines Telegramms kann den Wunsch ausdrücken, daß das Telegramm nicht während der Nacht zeit ausgchändigt werde, indem er vor die Adresse das Wort (»Tages») setzt. Solche Telegramme gelangen während der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zur Bestellung. Der Vermerk (»Tages») wird als ein Taxwort gezählt. Diese Bestim mung gilt für den Verkehr innerhalb Deutschlands, auch mit Bauern und Württemberg. Berichtigungszwang der Presse (Preßgesetz Z 11). — Daß die Inanspruchnahme des Berichtigungs-Paragraphen (A 11 des Preßgesetzes) unter Umständen zu widersinnigen Zuständen für eine Zeitung führen kann, beweist eine Verhandlung vor dem Berliner Schöffengericht, vor dem sich der Chefredakteur der -Vossi- schcn Zeitung» Friedrich Stephany wegen Nichtaufnahme einer Be richtigung zu verantworten hatte. Die »Vossische Zeitung- brachte in ihrer Nr. 261 vom 7. Juni einen Bericht über eine stürmische Volksversammlung, in der es zu heftigen Auftritten zwischen dem Vertreter der Naturheilkunde Max Canitz und anwesenden Aerzten, insbesondere dem praktischen Arzt vr. Echtermeyer ge kommen war. Gegen diesen Bericht, der von I)r. Echtermeyer selbst verfaßt war, wandte sich eine Berichtigung des Herrn Canitz, die in Nr. 265 der »Vossischen Zeitung« abgedruckt wurde. Dem gegenüber verlangte Ur. Echtermeyer, der Verfasser des berichtigten Artikels, -auf Grund des Preßgesetzes» wiederum eine Berichtigung, und als diese nach einigen Tagen noch nicht erschienen war, wandte er sich an die Staatsanwaltschaft. Der Amtsanwalt erachtete nach Form und Inhalt der Berich tigung den Redakteur für verpflichtet, sie abzudrucken, und da dies nicht geschehen war, so beantragte er 20 ^ Geldstrafe. Der Ver teidiger Rechtsanwalt vr. Marwitz bestritt dagegen die Pflicht zum Abdruck der Berichtigung des I)r. Echtermeyer. Diese ent halte nichts, was er nicht schon in seineni ersten, der -Vossischen Zeitung- gelieferten Berichte behauptet habe. Wenn Herr Canitz die Richtigkeit dieser Behauptungen bestreite, so könne die -Vossische Zeitung» unmöglich gezwungen werden, Herrn vr. Echtermcyer nochmals das Wort zu denselben Ausführungen zu gestatten. Auf diese Weise könnten die Parteien mit Behauptung und Gegen behauptung wochenlang die Spalten einer Zeitung füllen. Das wäre eine vollständig willkürliche Ausbeutung der Bestimmung des Preßgesetzes, wonach beiden Teilen Gelegenheit gegeben sein soll, einmal zu Worte zu kommen. Der Angeklagte habe jeden falls in gutem Glauben gehandelt, zumal die Berichtigung einen beleidigenden Ausdruck enthalten habe. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß das Verlangen des 2r. Echtermeyer nach Berichtigung objektiv berechtigt gewesen sei; anderseits habe der Angeklagte wohl rechtliche und thatsächliche Bedenken haben können, also in gutem Glauben gehandelt. Der Gerichtshof sprach ihn deshalb von Strafe und Kosten frei, ordnete aber die nachträgliche Aufnahme der Berichtigung an. Goethefeier im Frankfurter Buchhändlerverein. — Zu Goethes hundertfünfzigstem Geburtstage veranstaltete am Sonntag den 20. d. M. vormittags der Ortsverein der Buch händler zu Frankfurt a. M. im Saale des Hochschen Konser vatoriums eine Goethefeier. Der -Frankfurter General-Anzeiger» berichtet darüber: Aus dem Podium stand in Mitte von Palmen die Büste des Dichterfürsten, geschmückt mit einem Lorbeerkranz. Außerdem waren Kupferstiche aufgelegt, die Frankfurt zur Zeit Goethes darstellen. Ferner die weltbekannten Stiche von Peter Cornelius: Scenen aus Goethes -Faust». Die Feier, die sehr gut besucht war, wurde von dem Wagnerschen Quartett mit dem Chor «Das ist der Tag des Herrn- stimmungsvoll eingeleitet. Sodann betrat Herr Max Ziegert das Podium und hielt einen sehr gehalt vollen, sorgfältig vorbereiteten Vortrag über: -Goethe in seinen Be ziehungen zum Frankfurter Buchhandel». Einleitend bemerkte der Redner, daß alle Veranstaltungen, die in diesen Tagen zu Ehren des großen Dichters stattgefunden haben und noch stattfinden werden, ein harmonisch zusammenklingender Festakkord seien. Der Buch händlerverein habe besonderen Anlaß, dem Dichter den Zoll der Dankbarkeit darzubringen. Der geistige Einfluß Goethes auf das deutsche Volk sei fortgesetzt gewachsen. Dies vermöge am besten der Buchhändler zu beobachten, der der Dichter Werke dem Publikum übermittle. Sodann ging der Redner auf sein eigentliches Thema über. Die Beziehungen Goethes zum Frankfurter Buchhandel waren im allgemeinen nur lockere. Zum erstenmal trat der 23jährige Dichter als Mitarbeiter der »Frankfurter Gelehrten An- zeigen-mit dem Frankfurter Buchhandel in Beziehung. Die erste Aus gabe des -Götz von Berlichingen» gab der Dichter auf eigene Kosten heraus, die zweite Ausgabe erschien bei den Cichelbergerschen Erben in Frankfurt. Sodann gab Herr Ziegert eine Skizze über die Be ziehungen Goethes zu Johann Andre, dem Gründer des später welt berühmten Musikverlags, zu Peter Cornelius, dessen bereits erwähnte 802*
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