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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1896
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- 1896-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1896
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- Deutsch
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231, 3. Oktober 1896. Nichtamtlicher Teil. 6213 Nichtamtlicher Teil. Die Beschlüsse des XVIII. Kongresses der Xssoeilltiou litterLirs et Lichistüiuk initzi'iia.tioiiLlk, 22.-29. August 1896, zu Bern. Im Nachstehenden geben wir nach dem Bericht in I)r. Albert Osterricths Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (Berlin, Carl Heymanns Verlag) eine Zu sammenstellung der Beschlüsse des diesjährigen (XVIII.) Kon gresses der ^ssoeistion littdrairs st artistigus iutsrnationuls, der in den Tagen vom 22.—29. August d. I. in Bern getagt hat. I. Der Kongreß spricht seine Befriedigung über die von der Pariser Konferenz gefaßten Beschlüsse aus und erwartet, daß sie in kürzester Frist von den Vertragsmächten ratifiziert werden. Da jedoch zu seinem Bedauern die Interessen der Komponisten, Musikverleger, der Presse, der Architekten und Photographen keine so weitgehende Berücksichtigung erfahren haben, als man zu erwarten berechtigt war, spricht der Kon greß den Wunsch aus, daß die Ausarbeitung eines neuen Konventionstextes zum Gegenstand der Beratungen der nächsten Zusammenkunft gemacht werde. Dieser Beschluß wurde gefaßt auf den eingehenden und klaren Bericht Georges Maillard's, der über die Ver handlungen der Pariser Konferenz referierte und dabei das thätige Eingreifen der deutschen Vertreter rühmend hervorhob. II. Der Kongreß beauftragt die ^.Woomtion littsrairs et »r- tietigus iotsrnationsls, in allen Ländern juristische Büreaux einzurichten, die bei urheberrechtlichen Streitigkeiten Gutachten erstatten und solche Streitfälle zum Austrag bringen. Der Beschluß wurde gefaßt auf den Bericht des Pariser Buchhändlers Ollendorsf, der auf die praktischen Schwierig keiten der Rechtsverfolgung im Ausland hinwies. III. Der Kongreß spricht sich mit aller Entschiedenheit für Beseitigung der oautio juckioatum solvi, sowie für Er leichterung der Vollstreckung ausländischer Urteile aus. Er beschließt, diese Frage neu zu bearbeiten und auf die Tages ordnung des nächsten Kongresses zu setzen. Auch dieser Beschluß verdankt seine Anregung dem Ver lagsbuchhändler Ollendorsf. IV. Der Kongreß beauftragt die Assoziation, auf die Grün dung von Schutzvereinen in allen Ländern hinzuwirken, welche sich gleiche Aufgaben stellen, wie die französischen Vereine dramatischer und musikalischer Autoren und Verleger. Ueber diese Frage erstattete Be au me Bericht, indem er auf die großen von den französischen Gesellschaften erzielten Erfolge hinwies. V. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Werke der Architektur in allen Gesetzgebungen und internationalen Verträgen den gleichen Schutz genießen, wie die anderen Werke der bildenden Künste. Der Beschluß giebt einem schon häufig von der Assoziation ausgesprochenen Wunsche Ausdruck. Er wurde gefaßt auf den Antrag des Pariser Architekten Lucas. VI. Um die Erfüllung der nach dem heutigen Unionsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erleichtern, erachtet der Kongreß: 1. daß die Konstatierung der im Ursprungsland für das Originalwerk vollzogenen Förmlichkeiten in den anderen Unionsländern auch zum Schutz der anderen Veröffent lichungsformen des Werkes genügen soll; 2. daß zum Beweis der Rechtsnachfolge die Erfüllung der Dreiundsechzlgsler Iah.gang. im Ursprungslande vorgeschriebenen Formalitäten ge nügen soll; 3. daß das Recht an einem Werk in den übrigen Unions staaten erst nach Ablauf der längsten Fristen verfallen soll, die für Erfüllung der Formalitäten im Ursprungs land vorgeschriebe» sind; 4 daß die Befreiung von den Formvorschriften des Ur sprungslandes auch in den übrigen Ländern Geltung haben soll; 5. daß die Beibringung einer Bescheinigung über die Er füllung der vorschriftsmäßigen Formalitäten nur dann verlangt werden soll, wenn diese Erfüllung vom Gegner bestritten wird, und daß demgemäß das Wort »ein tretendenfalls« in Artikel 1! Absatz 3 der Konvention in diesem Sinne ausgelcgt werden soll; 6. daß alle Staaten, die zur Ausübung des Urheberrechts für alle Werke oder für gewisse Gruppen keine Formali täten oder Bedingungen vorschreiben, diesbezügliche offi zielle Erklärungen abgeben sollten Im Hinblick auf die künftige Revision der Berner Kon vention spricht der Kongreß den prinzipiellen Wunsch aus, I. daß die Formalitäten, deren Nichterfüllung den Verfall des Urheberrechts oder den Verfall der Klage gegen die Verletzung eines solchen Rechts zur Folge hat, aus den einzelnen Gesetzen über das Urheberrecht ausgeschieden werden; 2 daß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Berner Konvention aufgehoben werden und daß in Zukunft keine Förmlichkeit für den internationalen Schutz des Urheber rechts verlangt werde. Die letzte Nummer dieser Beschlüsse entspringt einem durch den Antrag Qsterrieths angeregten Beschluß des Dresdener Kongresses. Da die Pariser Konferenz diesem Beschluß nicht Rechnung getragen hatte, wurde die Frage von Professor Röthlis- berger wieder ausgenommen. Die erste Gruppe der Beschlüsse kann als Fingerzeige für die Rechtsprechung betrachtet werden. Nr. 1 der zweiten Gruppe richtet sich an die Gesetzgebungen, die heute noch Förmlichkeiten vorschreiben, wie z. B. England, Frankreich, Italien, Spanien. — Es soll damit nicht die Beseitigung dieser Formalitäten, z. B. der Abgabe von Pflichtexemplaren, verlangt werden. Doch soll durch die Ausscheidung der Vorschriften über diese Formalitäten aus den Urheberrechtsgesetzen zum Ausdruck gebracht werden, daß die Existenz und der Rechtsschutz des Urheberrechts von der Erfüllung dieser Förmlichkeiten unabhängig ist. VII a. Der Kongreß behält sich seine Stellungnahme zur Frage des Schutzes der politischen Artikel vor und verweist sie an die Arbeitskommission der Assoziation. b. Der Kongreß spricht außerdem den Wunsch aus, daß die Frage des Schutzes der Prehreformationen ohne Rücksicht auf ihre äußere Form auf die Tagesordnung des nächsten Kongresses gesetzt werde. Den Vortrag über das Urheberrecht an Preßerzeugnissen hatte Advokat Gaye aus Paris übernommen. Der Kongreß erkannte im Prinzip die unbedingte Schutzwürdigkeit der Zeitungsartikel an, schied aber auf den Antrag der beiden Vertreter des internationalen Centralbureaus der Preßver- einigungen, Bataille und Osterrieth, die beiden oben genannten Fragen aus, um sie auf einem der nächsten Kon gresse zu erörtern. VIII. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, I. daß in jedem Unionsstaate eine Vereinigung von Malern, Bildhauern, Kupferstechern u. s. w. gebildet werde, um den Rechten ihrer Mitglieder einen wirksamen Schutz zu sichern; 840
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