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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1898
- Sprache
- Deutsch
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der beantragten Gesetzesfinderung so lange die Zustimmung zu versagen, als nicht eine Fassung gefunden worden sein wird, die ge eignet ist, zu verhüten, daß durch das neue Gesetz die Fortentwickelung des Buch- und Kunsthandcls und damit zugleich die Fort entwickelung der Kunst und Wissenschaft, der der Buch- und Kunsthandel dient, verhindert wird. Leipzig den 20. Januar 1898. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn-Stuttgart, I. Vorsteher. Johannes Stettner-Freibcrg i/S., II. Vorsteher. Wilhelm Laber-Küln a/Rh, I. Schriftführer. Emanuel Neinicke-Leipzig, II. Schriftführer. Otto Nauhardt-Leipzig, I. Schatzmeister. Wilhelm Müller-Wien, II. Schatzmeister. Die Geschäfte der Leihbibliotheken. Wenn man den Ausdruck »Leihbibliotheken« gebraucht und sich daran erinnert, daß das wesentliche Geschäft derselben in dem Ausleihen von Büchern oder Zeitungen zum Gebrauche besteht, der hier durch das Lesen ihres Inhaltes gebildet wird, so liegt die Vermutung nahe, daß das zwischen der Bibliothek und ihren Kunden bestehende Rechtsverhältnis sich juristisch als Leihe, Gebrauchsleihe, eowmoäatum, prtzl, s, r>8s,go charak terisiert. Bekanntlich ist dies nun nicht der Fall, wenigstens nicht, soweit es sich um die Geschäfte der gegen Entgelt ar beitenden Leihbibliotheken, also der eigentlichen, handelt, wäh rend dagegen das zwischen einer öffentlichen staatlichen, städtischen oder Vereins-Bibliothek und ihren Lesern entstehende Verhältnis allerdings unter dem Gesichtspunkte dieses Ver trages zu beurteilen ist. Von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an sind für die Beziehungen dieser Bibliotheken zu ihren Lesern also die Bestimmungen der Htz 598—606 maß gebend, soweit nicht besondere statutarische und ähnliche An ordnungen bestehen, die als legss ooutrsotus gelten und denen sich daher derjenige unterwirft, welcher die Benutzung dieser Institute in Anspruch nimmt. Die Geschäfte der Leihbibliotheken im eigentlichen Sinne fallen >m Gegensätze hierzu unter den Rechtsbegriff der Miete, und es wäre dieserhalb vom juristischen Gesichtspunkte aus zutreffender, von eurem Mieten des Buchs als von einem Leihen und eher von Mictbwliotheken als von Leihbibliotheken zu sprechen. Indessen hat sich der juristisch ungenaue Sprach gebrauch einmal eingebürgert und wird nicht zu beseitigen sein. Nach ß d35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Ver mieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mictzeit zu gewähren, wogegen der Mieter zur Bezahlung des vereinbarten Mietzinses verbunden ist. Diese Bestimmung enthält die wesentlichsten Verpflich tungen der beiden Vertragsparteien, sie findet auf die Ver pflichtungen der Leihbibliotheken und der Kunden ohne wei teres Anwendung. Das Gleiche gilt von den übrigen Vorschriften des Gesetzes über den Mietvertrag, soweit nicht die Eigenart der mietweise erfolgenden Benutzung von Büchern eine unmittel bare Anwendbarkeit derselben ausschließt. Das Miet verhältnis ist bei der Büchermiete in zeitlicher Hinsicht stets begrenzt; nach den Verhältnissen, wie sie sich in Deutschland auf Grund einer langen Uebung entwickelt haben, wird der Mietvertrag stets für einen Tag abgeschlossen, mit dessen Ablauf er sein Ende erreicht. Die stillschweigende Verlänge rung des Vertrags spielt hierbei eine sehr große Rolle. Bringt der Mieter das Buch an dem Tage, für den es ver mietet worden ist, nicht zurück, so gilt der Mietvertrag als durch stillschweigende Verenrbarung verlängert, jedoch nicht für unbestimmte Zeit, wie dies Z 568 des Gesetzbuchs be stimmt, sondern für einen Tag und dann wieder für einen Tag und so fort, bis der Vertrag durch Zurückbringcn des Buches thatsächlich sein Ende erreicht. Da die Mietezeit stets bestimmt ist, so bedarf es keiner Kündigung, um den Vertrag zu beendigen, auch nicht bei der stillschweigenden Verlängerung, weil ja die Verlängerung nicht für eine unbestimmte Zeit, sondern nach Maßgabe der Vereinbarungen für eine be stimmte Zeit erfolgt. Hierbei ist zu erwähnen, daß das im Geschäftsbetriebe der Leihbibliotheken in dieser Hinsicht bestehende Gewohnheits recht oder der bestehende Gebrauch von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nicht mehr als Nechtsquelle, an Stelle des Gesetzes und die Bestimmungen dieses derogierend, in Betracht kommen, sondern nur insoweit, als die Aus legung des Vertragsinhaltes darauf Bezug nehmen kann. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß, wenn eine Leihbibliothek keine besonderen Bestimmungen aufgestellt hat, die als ver tragliche Festsetzungen des bezüglich des Rechtsverhältnisses Gewollten anzusehen sind, unter Umständen Schwierigkeiten entstehen können. Bei stillschweigender Verlängerung gilt nach dem Gesetz buch, wie soeben bemerkt, das Mietverhältnis für unbestimmte Zeit verlängert; ein Mietverhältnis für unbestimmte Zeit erreicht aber nicht von selbst sein Ende, sondern erst mit der Kündigung, die, falls der Mietzins nach Tagen berechnet wird, an jedem Tage für den folgenden zulässig ist; es könnte also der Mieter beanspruchen, daß der Vermieter ihm förmlich kündigte. Allerdings würde jener hierdurch von der Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht befreit werden, da nach 8 557 der Mieter, der nach der Beendigung des Miet verhältnisses die gemietete Sache nicht zurückgiebt, dem Ver mieter für die Dauer der Vorenthaltung auf Verlangen als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zahlen muß, ohne daß hierdurch der Anspruch dieses auf Ersatz weitern Schadens ausgeschlossen wird. Eine auf die Mietverträge der Leihbibliotheken bezügliche Spezialvorschrift enthält das Gesetzbuch in Z 196 Nr. 6, in dem hier bestimmt ist, daß in zwei Jahren die Ansprüche der jenigen verjähren, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig ver mieten, wegen des ihnen gebührenden Zinses; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, sie kann durch Vertrag nicht erschwert werden, so daß also eine Verein barung wirkungslos ist, die die gesetzliche Frist durch eine längere ersetzt. Es verjähren also alle Forderungen der Leih bibliotheken wegen Vergütung für die entliehenen Bücher innerhalb zweier Jahre seit Entstehung ihrer Forderung. Kleine Mitteilungen. Neue Eisenbahnverbindung Berlin-Leipzig. — Wie die Zeitungen, angeblich aus sicherer Quelle, melden, soll nach einem neuen Eisenbahnprojekt der Hauploerkehr der Strecke Berlin- Leipzig über die Stadt Eilenburg geleitet werden, um eine Ent ladung der Bahnlinie Berlin—Bitterseld—Leipzig zu schaffen. Zu diesem Zwecke ist der Bau einer Verbindungsbahn von Jüterbog nach Pretzsch a. E. von 30 irm Länge geplant. Berlin—Jüierbog —Pretzsch—Düben—Eilenburg—Leipzig liegen ziemlich in einer Linie, so daß durch den geplanten Neubau eine direkte Verbindung zwischen Berlin und Leipzig entstehen würde. Konkurs August Deubner.Berlin. — In dem Konkurse über das Vermögen des Verlagsbuchhändlers August Deubner in Berlin berichtete der Verwalter Gödel im Prüfungslermin, daß ein endgilliger Status sich noch nicht feststellen lasse, daß den »m ersten Termin auf 17290^/6 geschätzten Forderungen ohne Vorrecht
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