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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1898
- Strukturtyp
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- Band
- 1898-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1898
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- Deutsch
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Dagegen wird dadurch. daß nunmehr diese Separat verträge von der Bildfläche verschwinden, das heikle Problem der rückwirkenden Kraft der Berner Uebereinkunft auf eine juristisch sehr interessante Weise aufgeworfen. Stellen wir zuerst einige Grundregeln auf. die uns unumstößlich zu sein scheinen. Fürs erste geht mit voller Augenscheinlichkeit aus dem Wortlaut des Verbandsvertrages und der Zusatzakte hervor, daß diejenigen Werke, die in ihrem Heimatlande schon vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft, also vor dem 5. De zember 1887 Gemeingut geworden waren, in den übrigen Verbandsländern Gemeingut bleiben. Uebrigens ergiebt sich diese Folgerung schon aus Artikel 2. zweiter Absatz, der Berner Konvention, wonach, wenn zwei Verbandsländer ver schiedene Schutzfristen aufgestellt haben, immer nur die kürzere zur Anwendung kommt. Sodann scheint es uns unwiderleglich zu sein, daß alle englischen oder deutschen Werke, die nach dem 5. Dezember 1887 erschienen sind, der Wohlthaten der Berner Konvention teilhaftig werden, da letztere von allen die urheberrecht lichen Beziehungen bestimmenden Abmachungen die günstigste war. Dies unterliegt seit dem 16 Dezember 1897, wie wir oben gesehen haben, keinem Zweifel mehr, und auch die Zu satzakte ist seit dem 9. Dezember v. I. noch zur Vermehrung des Schutzes hinzugetreten. Ebenso scheint es uns nicht bestritten werden zu können, daß sowohl die deutschen wie die englischen Werke, die vor dem 5. Dezember 1887 geschaffen wurden, aber im gegen wärtigen Zeitpunkt weder in ihrem Heimatlande Gemeingut geworden, noch an der äußersten Grenze der im Einfuhr lande gesetzlich zugeoilligten Schutzfrist angelangt sind, nun mehr vom 16. Dezember 1897 an in dem letzteren Lande, wo also der Schutz begehrt wird, nach Maßgabe der revi dierten Berner Uebereinkunft geschützt werden müssen, auch wenn sie daselbst bis dahin aus irgend einem Grunde repro duktionsfrei gewesen wären. Dieser Schutz muß bis zum Ablauf der kürzesten Frist in vollem Maße und uneingeschränkt eingeräumt werden, sofern folgende die Frage entscheidende Bedingung dabei erfüllt ist: Es darf nicht vorgekommen sein, daß jemand anders als der Autor eines der eben genau definierten Gattung angehörenden Werkes (oder seine Rechts nachfolger) dieses Werk im Einfuhrlande zum Gegenstände irgend einer Ausbeutung gemacht hat, sei es durch Ver anstaltung eines Abdruckes, einer Uebersetzung oder einer Aufführung. Denn wenn eine derartige nicht genehmigte, aber doch auch nicht verbotene Ausbeutung eines solchen Werkes wirklich stattgefunden hat, so müssen andere unten näher zu erörternde Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Wählen wir als Beispiel zum Gesagten ein englisches Werk, das zwischen den Jahren 1817 und 1887 veröffent licht worden ist, das in England noch Schutz genießt und auch auf Schutz in Deutschland noch Anspruch erheben kann. Von diesem Werke ist in den zehn ersten Jahren nach der Ver öffentlichung eine autorisierte deutsche Uebersetzung erschienen. Die Folge davon ist, daß der Autor dieses Werkes oder seine Rechtsnachfolger nunmehr kraft der neuen Bestimmungen über das ausschließliche Uebersetzungsrecht, welche die Zusatzakte zum Berner Vertrag enthält, dieses Uebersetzungsrecht für die deutsche Sprache uneingeschränkt während der ganzen Dauer des Vervielfältigungsrechts genießen werden, vorausgesetzt, daß vor dem t6. Dezember 1897, dem Tage der Aushebung der Separatverträge, keine andere (gesetzlich erlaubte) Ueber setzung ins Deutsche erschienen ist. Um das Vorstehende genau zu erfassen, ist noch besonders zu betonen, daß der Zusatzakte (Artikel 2, ll) eine rückwirkende Kraft ausdrücklich und ganz speziell in Beziehung auf die Ausdehnung des Uebersetzungs- rechts zuerkannt wurde. Es ist somit möglich, daß hinsicht lich eines englischen Werkes, das entweder in Deutschland regelrecht kraft eines Separatvertrages geschützt war oder aber den Schutz eines solchen Vertrages nicht anrufen konnte, das Uebersetzungsrecht, auch wenn es nach diesem Vertrage ver loren war, wieder aufersteht, und zwar dank der Pariser Zusatzakte, für den Fall nämlich, wo eine autorisierte deutsche Uebersetzung in den ersten zehn Jahren nach der Veröffent lichung des Werkes erschien und als solche Uebersetzung einzig blieb *) Nach diesen Feststellungen läßt sich das Problem der Rückwirkung der Berner Uebereinkunft in die folgende einzige Frage zusammenfassen: Welches Schicksal wird einem eng lischen oder deutschen Werke zu teil, das vor der Inkraft setzung der Berner Konvention veröffentlicht wurde und das ein Dritter (Verleger, Drucker, Uebersetzer, Theaterdirektor u. s w) in einem der beiden Länder vor dem Tage der Aufhebung der Separatverträge abgedruckt, nachgebildet, über setzt oder aufgeführt hat? Dabei hat, wohlverstanden, dieser Abdruck, diese Nach bildung, Uebersetzung oder Aufführung ohne die Einwilligung des Urhebers des Originalwerkes stattgefunden, immerhin jedoch auf erlaubte Weise. Es konnte nämlich sehr wohl Vorkommen, daß es unmöglich war, das Unternehmen einer solchen nicht genehmigten Ausbeutung zu hindern und ihm mit dem Hinweis auf einen Separatvertrag entgegenzutreten. Damit dieser Fall sich ereignete, brauchte der Autor bloß die vielen und verwickelten Förmlichkeiten, die zur Erlangung des Urheberrechts vorgeschrieben waren, vernachlässigt oder die sehr kurzen Fristen zur Geltendmachung des ausschließ lichen Uebersetzungsrechts (Artikel 3 und 4 des Vertrages von 1846) nicht benutzt haben, oder er konnte auch unter lassen haben, sein Aufführungsrecht in Bezug auf ein dra matisches oder musikalisches Werk noch besonders eintragen zu lassen, wie dies Artikel 3 des Vertrages von 1855 vorschrieb. In Großbritannien ist die derart geschaffene Lage scheinbar einfach geordnet. Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1886, das im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Berner Konvention erlassen worden war, stellt nämlich zuerst den Grundsatz der rückwirkenden Kraft dieser Konvention fest und fährt dann folgendermaßen fort: »Im Falle jedoch, daß vor der Veröffentlichung eines Kabinettserlasses jemand in dem Vereinigten Königreich ein Werk in gesetzmäßiger Weise herausgegeben hat, soll nichts in diesem Artikel die mit einer solchen Veröffentlichung ent stehenden oder daraus resultierenden Interessen oder Rechte schmälern oder beeinträchtigen, welche gU genanntem Zeit punkt bestehen und irgend einen Wert besitzen rigllts or intsrsete arieing trow or in oonnsotion rvitd 8Uvb prc>- äuoticm rvbiod ars eubrUtinS avä valuabls st tbs 8siä ckats).« Diese Fassung ist keineswegs so bestimmt, daß die Ge richte im Streitfälle sich nicht schon in Verlegenheit befunden hätten, wie sie sie auslegen sollten. Sie haben sie übrigens schon so interpretiert, daß dem Urheber eines derart ausge- beuteten Werkes ein empfindlicher Schaden zugefügt worden ist. (Vgl. Droit ä'^utsur, 1891, p. 49, 55, 129; 1892, p. 52. 101; 1893, p. 87.) Deutschland hinwieder hat, um diese Angelegenheit zu regeln, diejenigen zwei Wege beschritten, die ihm durch Ziffer 4 des Schlußprotokolls der Berner Konvention offen standen. Diese Ziffer bestimmt, daß die Anwendung des Grundsatzes der Rückwirkung dieser Uebereinkunft zu geschehen *) Ist die Uebersetzung nicht in den ersten zehn Jahren er schienen, dann ist das Uebersetzungsrecht für ein solches Werk spälestens (d. h. für ein im Jahre 1887 erschienenes Werk) Ende 1897 nach dem alten Artikel 5 der Berner Uebereinkunft er loschen gewesen.
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