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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1899
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- Deutsch
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- Saxonica
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246, 21. Oktober 1899. Nichtamtlicher Teil. 7781 Nichtamtlicher Teil Was ist »geistiges Eigentum«? (Vgl. Börsenblatt Nr. 199, 205, 213, 222, 231.) Herr vr. Schaefer sagte in Nr. 213 d. Bl. wörtlich folgendes: »Unzweifelhaft ist das Urheberrecht in dem Augen blick, wo es zur Existenz gelangt, mit dem Eigentum an einer greifbaren Sache aufs engste verknüpft; es ist dies das Manuskript, in dem das Geisteswerk in substantieller Verkörperung für jeden erkennbar zum Ausdruck gelangt. . . Rechte, die mit dem Eigentum an einem Gegenstände seiner Substanz nach verbunden werden, können aber nicht anders denn als Bestandteile dieses Gegenstandes gelten.« vr. Schaefer setzt also hier für das »geistige Eigentum« das Eigentum an einer greifbaren Sache als Bedingung voraus. Auf meinen Hinweis auf den Schutz der freien Vorträge auf Grund des Urheberrechts ist er nun genötigt, diese Bedingung des Eigentums an einer greifbaren Sache fallen zu lassen; denn nach seiner soeben dargelegten Theorie wäre der oder wären die Besitzer der nach dem Vortrage geschaffenen Manu skripte, da »mit dem Eigentum« an diesem das Urheberrecht »aufs engste verknüpft« ist, auch die Inhaber des geistigen Eigentums. Da dies nun nicht angeht und da er nun ein mal das »geistige Eigentum« unbedingt an ein Manuskript hängen muß, so läßt er es an dem fremden Manuskript haften. Nun hat aber der Autor gar kein Verfügungsrecht an diesem fremden Eigentum; dieses ist vollständig seiner Herrschaft entzogen. Er hat also offenbar kein greifbares Eigentum, mit dem er sein geistiges Eigentum Nachweisen könnte, kein Manuskript und kein — Belegexemplar, auf das ich noch zu sprechen komme. Hier kommt ihm nun das Ur heberrecht zu gute, auf Grund dessen er die Vervielfältigung seines Vortrages verbietet. Wir haben hier also lediglich ein Verbietungs-, kein Eigentumsrecht. Wenn ich übrigens aus der Theorie des vr. Schaefer lediglich die Konsequenzen ziehe, wie das bei dem Hinweis auf die Vorträge geschah, und vr. Schaefer verändert nachträglich seine Theorie, indem er die Notwendigkeit des Eigentums am Manuskript notgedrungen fallen läßt, so dürfte er kaum ein Recht haben, von »Un richtigkeiten« zu sprechen. Ein Beispiel aus der Manuskripttheorie: Ein Autor übergiebt einem Freunde ein Manuskript zur Lektüre. Das letztere geht durch Brand unter. Der Freund kommt mit einer Neu - Anfertigung des Manuskripts hervor und sagt: Ich bin der Autor. Da dem wirklichen Autor sein Manu skript fehlt, hat er — nach vr. Schaefer — kein Urheber recht mehr! Und nun erst vr. Schaefers Theorie vom Belegexemplar! Wird danach das Manuskript vernichtet, so geht das an ihm hastende »geistige Eigentum« auf ein Belegexemplar über. Auf welches? Nehmen wir an, das Manuskript verbrennt später, so nimmt der Urheber eines seiner Freiexemplare und sagt zu ihm wie ein indischer Zauberer: Ich hauche dir hiermit mein geistiges Eigentum an deinem Inhalt ein. Vielleicht schreibt er auch mit großen Buchstaben — denn schließlich sieht ein Belegexemplar aus wie das andere — darauf: Belegexemplar, an dem das geistige Eigentum dieses Buches haftet. Natürlich ist das lediglich ein kindliches Ver gnügen, und kein Gericht der Welt würde einen solchen Beweis der Verfasserschaft gelten lassen. Diese ist vielmehr aus dem ganz prosaischen Schriftenwechsel oder dem Verlagsvertrag zwischen Autor und Verleger oder aus der Leipziger Eintrags rolle oder sonstigen Nachweisen zu erbringen. Ein ganz bestimmter, willkürlich gewählter Abdruck spielt aber dabei keine entscheidende Rolle, sondern jeder andere ist genau so viel wert! vr. Schaefer würde mit seiner künstlich kon- S«>rruui>Ieib»1aktt Kabrai''' struierten Theorie auch schön in die Klemme geraten, wenn dem Verfasser, wie es thatsächlich schon vorgekommen ist, sämtliche Belegexemplare abhanden kommen und der Verleger sich weigert oder außer stände wäre, ihm ein neues zu liefern. Wohin fliegt dann das »geistige Eigentum«? Aber abgesehen von diesen, zur Absurdität führenden Folgerungen aus der Manuskripttheorie ist das »geistige Eigentum« nicht analog dem sachlichen zu konstruieren. Das giebt nun vr. Schaefer selbst zu, indem er mir eine falsche Beurteilung vorwirft, wenn ich »die Grundsätze, die für das Sacheigentum im Rechte gelten, strikte auf das Eigentum an Geisteswerken in Anwendung gebracht wissen« wolle, vr. Schaefer gesteht — und das ist sehr wesentlich — uolsus volsus wörtlich zu: »Das Eigentum an Geisteswerken ist kein Sacheigentum und nicht identisch mit diesem in dem Sinne, daß sich die Konsequenzen, die aus dem Sacheigentum in bestimmten Fällen zu ziehen sind, einfach auf dieses über tragen lassen. Das geistige Eigentum ...ist nur ein Analogon zum Sacheigentum, das in mancher Hinsicht sich nicht mit diesem vergleichen und vergleichsweise auf ein und dieselbe Stufe stellen läßt.« Nun verlangt aber die Analogie die Anwendung des selben, nicht eines ähnlichen, Rechtssatzes für ein neues Rechtsinstitut (Jhering). Giebt also vr. Schaefer zu, daß die Konsequenzen aus dem Sacheigentum sich nicht auf das »geistige Eigentum« übertragen lassen, so kann er unmöglich behaupten, das »geistige Eigentum« sei ein Analogon zum sachlichen. Prüfen wir aber einmal, ob das »geistige Eigen tum« wirklich ein Analogon zum Sacheigentum bildet, wie vr. Schaefer trotz alledem behauptet. 1. Wenn sich die Konsequenzen des Sacheigentums auf das geistige Eigentum nicht übertragen lassen, so ist das letztere überhaupt kein Analogon. Das liegt im Begriff des Analogons. Im einzelnen: 2. Der wirtschaftliche Wert des »geistigen Eigentums« besteht im wesentlichen in der Vervielfältigung. Der wirt schaftliche Wert des Sacheigentums besteht nicht in der Ver vielfältigung, weil sich Sacheigentum nicht vervielfältigen läßt. Das von vr. Schaefer herangezogene Beispiel des ver vielfältigten Ochsen war wohl nur Scherz. Denn soviel Ochsen es in der Welt auch geben mag, so kann doch keiner vervielfältigt werden. Ein photographierter Ochse ist eben leider kein Ochse! 3. Das Sacheigentum ist begrifflich veräußerlich. Das »geistige Eigentum« ist nach vr. Schaefer unveräußerlich; nur Nutzungsrechte kann man an ihm haben. 4. Das Sacheigentum ist nicht ewig, oder wenigstens ist die sogenannte Ewigkeit des sachlichen Eigentums etwas ganz anderes als die imputierte Ewigkeit des »geistigen Eigentums«. Eine Sache gehört nur so lange mir, als ich sie nicht veräußere oder sie mir nicht veräußert (gepfändet rc.) wird. Das »geistige Eigentum« soll dagegen insofern ewig sein, als ich es weder zu veräußern vermag, noch es mir veräußert werden kann. Wenn also für das »geistige Eigen tum« hierzu ein Analogon gesucht werden soll, so könnte es höchstens in dem Familienfideikommiß gefunden werden, niemals aber im Sacheigentum. 5. Die ganze Lehre von dem Eigentumserwerb ist auf das »geistige Eigentum« nicht anwendbar, im besonderen nicht die wichtige Lehre von der Ersitzung. Welche Eigenschaften bleiben nun noch beim »geistigen Eigentum« übrig, die als die gleichen mit dem Sacheigentum hingestellt werden können und auf Grund deren von einer Analogie gesprochen werden könnte? — Hiermit ist für mich diese Angelegenheit erledigt.. 1035
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