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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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pV 169, 25. Juli 1»9V Nichtamtlicher Teil. 5449 natürlich nicht allzu groß sind. Die billigsten Bücher bezieht Dänemark von uns; durchschnittlich kostet das Kilo 5,263 die teuersten erhält Italien, das uns 5,594 bezahlt. Der Durchschnittspreis für deutsche Bücher, die nach England aus- geführt werden, ist 5,3 l 7 für Belgien 5,319 für Rußland 5,372 für Oesterreich-Ungarn 5,382 für die Schweiz 5,398 für die Vereinigten Staaten 5,405 für Holland 5,476 ^ und für Schweden 5,479 —r. Inserate auf Zeitschrift-Umschlägen. <Vergl. Börsenblatt 1897 Nr. 227, 234, 211.) Im Sprcchsaal des Börsenblattes wurde im vorigen Jahre die Frage erörtert, ob ein Inserent mit Recht Zahlung für ein Inserat verweigern dürfe, weil dieses nicht in der Zeitschrift selbst, sondern auf deren Umschläge Platz gefunden habe. In No 227 d. Bl. vom 30. September 1897 hatte Herr A. W. Zickfeldt in Osterwieck a/H. als Verleger der Zeitschrift »Pädagogisches Archiv«, die von einer in dieser Weise begründeten Zahlungsweigerung betroffen worden war, um Meinungsäußerungen gebeten. In den Nummern 234 und 241 vom 8. und 16. Oktober v. I war von zwei Seiten die Frage verschieden beantwortet worden. Die Angelegenheit ist jetzt zum gerichtlichen Austrag ge kommen. Zwei Instanzen haben den die Zahlung ver weigernden Inserenten zur Leistung der Zahlung und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt. Nachstehend folgen aus den Urteilen des kgl. Amtsgerichts I und des kgl Land gerichts l zu München die Entscheidungsgründe im Auszuge abgedruckt: I. lAuS dem Urteil des kgl. Amtsgerichts.) »Wenn Kläger sZickfcldtj das Inserat nicht in dem Septemberhefte des Pädagogischen Archivs, sondern auf dem Umschläge desselben hat erscheinen lassen, so ist hiermit nach der Anschauung des Gerichtes das opu8 doch ordnungs gemäß, wie bedungen, ausgeführt und kann Kläger den Lohn hierfür jetzt verlangen (Preußisches Landrecht Thl. 1. e. 11. 8 932.) »Einerseits ist es selbstverständlich, daß ein Inserat, auch ein solches bezüglich einschlägiger Bücher, nicht im Texte einer gelehrten Zeitschrift Aufnahme findet, anderseits ist es für den Wert des Inserates auch nicht von Belang, ob das selbe auf dem Umschläge oder in einem besonderen Inseraten teile erscheint, da auch letzterer beim Binden des Jahrganges einer Monatszeitschrift entfernt zu werden pflegt »Ueberdies unterwirft sich der Besteller eines Inserates, wenn er nicht ausdrücklich dessen Platz vereinbart, still schweigend der Anordnung des Verlegers und bezüglich der Platzfrage, wie dies täglich bei Zeitungsannoncen geschieht. »Endlich aber hat die Beklagte selbst erklärt, daß jetzt allgemein üblich sei, solche Annoncen auf den Umschlägen erscheinen zu lassen, wie dies auch der von ihm selbst über gebene Umschlag der »Zeitschrift für französische Litteratur und Sprache« mit dem strittigen Inserate ersehen läßt, und hat dieselbe auch gewußt, daß es sich um eine Monatsschrift handelt, bei welcher die einzelnen Hefte des Jahrganges ein Ganzes bilden. »Wollte dieselbe verhüten, daß das bestellte Inserat durch Abreißen des Umschlages oder sonstwie beim Binden des Jahrganges nicht verloren gehen könne, so hätte sie sich durch eine besondere Platzvereinbarung hiervor sichern müssen »Ohne eine solche erscheint daher das Inserat auch auf dem Umschlag als solches im Pädagogischen Archiv und des halb der Klageanspruch an sich gerechtfertigt « Fünfundsechzigster Jahrgang. II (AuS dem Urteil des kgl. Landgerichts.) »Bei dem Ersuchen der Beklagten um Aufnahme des Inserats im Pädagogischen Archiv mußte der Kläger annehmen, daß Beklagte dieses kenne und auch wisse, daß Inserate in demselben nur auf dem Umschläge Aufnahme finden. Er war seinerseits nicht verpflichtet, dies besonders zu betonen, da ja gerichtsbekannt gerade auf wissenschaftlichen Zeitschriften die Inserate meistens auf dem Umschläge erscheinen Kläger hat sonach seinerseits vollkommen erfüllt und kann Bezahlung für das opu8 verlangen »Aus der Korrespondenz geht nicht hervor, daß Beklagte ein Inserat im Texte verlange Es wird immer nur von Aufnahme im Septemberhefte gesprochen, und die ist ja erfolgt. »Es ist übrigens auch gar nicht richtig, daß Inserate im Texte mehr Wert hätten, als solche auf dem Umschläge, da auch diese beim Binden herausgenommen werden und der Zweck des Inserats ein momentaner ist, wie bei allen Zei tungen. Niemand wird alte Inserate Nachlesen, wenn er auch, wie bei illustrierten Zeitschriften, nachsieht und einzelnes nachliest. »Jeder Inserent muß, wenn er keinen bestimmten Platz sich ausbedingt, sich bezüglich der Platzfrage der Anordnung des Verlegers fügen bezw. unterwerfen.« Kleine Mitteilungen. Post. Postpakete im Verkehr zwischen Oesterreich und Rußland. — Die für das Deutsche Reich am 1. August in Kraft tretenden Bestimmungen über den Postpaketverkehr mit Ruß land treten in ungefähr übereinstimmender Weise am 1. August d. I. auch im Verkehr zwischen Oesterreich und Rußland in Geltung. Diese für Oesterreich geltenden Bestimmungen sind folgende: Als Postpakete können im Verkehr mit dem europäischen Rußland, einschließlich des Großherzogtums Finland, Pakete mit und ohne Wertangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm ver sendet werden. Die Wertangabe ist bis zum Betrage von 50000 Frcs. zulässig. Die Postpakete dürfen die Ausdehnung von 60 Centimetern nach keiner Richtung überschreiten. Sperrgüter sind nicht zulässig. Die Frankogebühr für Postpakete nach Rußland beträgt 88 kr. Die Versicherungsgebühr für Sendungen mit Wertangabe beträgt 5 kr. für je 300 Frcs. Als Postfrachtstücke können im Verkehr mit Rußland solch- Paketsendungen befördert werden, die zur Behandlung als Postpakete nicht geeignet sind. Die Postsrachtstücke sind im Verkehre mit Ruß land (ausschließlich Finland) bis zum Gewichte von 120 Pfund russisch (49,141 Kilogramm) und im Verkehre mit Finland nach Orten, die an einer Eisenbahnstation gelegen sind, bis zum Gewichte von 48 Pfund russisch (19,656 Kilogramm) und nach anderen Orten bis zum Gewichte von 24 Psund russisch (9,>>28 Kilo gramm) zulässig. Geldsäcke mit russischen Geldstücken sind im Ver kehr mit dem gesamten Rußland (einschließlich Finland) bis zum Gewichte von 60 Pfund russisch (24,571 Kilogramm) zugelassen. Die Wertangabe ist bis zum Betrage von 50 000 Francs zu lässig und sür Geldsäcke mit russischen Geldstücken unbeschränkt. Die Postfrachtstücke können entweder vollständig frankiert oder bis zur Grenze des Bestimmungslandes frankiert oder unfrankiert ver sendet werden. Die Adresse muß in Lateinschrift geschrieben sein und stets auch die Angabe des Gouvernements oder Gebietes, in dem der Bestimmungsort liegt, enthalten. Die Wertangabe hat auch bei Postfrachtstücken in österreichischer und in Francs-Währung zu erfolgen. Den Postpaketen und Postfrachtstücken nach Rußland sind drei Zolldeklarationen und jenen, die der Statistik des auswärtigen Handels unterliegen, außerdem die vorgeschriebene statistische Dekla ration beizugeben. Der Absender kann sür Postpakete und Post frachtstücke sowohl bei als nach der Aufgabe gegen Erlag der Ge bühr von 10 kr. einen Rückschein verlangen. Für Postpakete und Postfrachtstücke wird im Falle von Verlust, Beraubung oder Beschädigung, falls der Schaden nicht durch Ver schulden oder Nachlässigkeit des Absenders verursacht worden ist oder von der Natur des Gegenstandes herrührt, Entschädigung sür den wirklichen Schaden geleistet. Im gegenseitigen Verkehre zwischen Oesterreich und Rußland wird auch für Fälle höherer Gewalt gehaftet. Die Entschädigung darf bei Sendungen mit Wert angabe den Betrag dieser und bei gewöhnlichen Sendungen (Post paketen und Postfrachtstückcn) bis zum Gewichte von 5 Kilogramm den Betrag von 10 fl. (25 Frcs.) nicht überschreiten. Für Post frachtstücke über 5 Kilogramm wird der Höchstbetrag der Entschädi- 725
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