Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1898
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- 1898-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1898
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Franz Kirchheim in Mainz. 6831 8iuu, Noin ?IszUsir. 2. ^uü. 6sb. 3 — ksrez- 2. ^uü. 6sb. 3 6usrsvqsr, äss Lirebsnjsbr. 11. 8ä. 4. ^btsiluug. 6». 6 Hess», bllosuor. 1 ^ 20 -t. — Uvtsr äew Obristbsunr. 7b llnsib, äis IViilsudlrsibsit uuä dis inusrs Vsrsvtvortlivbksit. 6s. 1 so ?iggs, äis rsligiöss Nolsrsur 8ri«äriobs äss 6rosssu. 6s.. b korseb, äss prsussisebs üssstri bstr. äss Disostsivkomwsn äsr kstb. Llsrrsr. 6s.. 1 .^. Jos. Roth'sche Verlagshandlnng in Stuttgart. 6333 Echo der Annalen von Lourdes. 19. Jahrg. Armen-Seelen-Blatt. 11. Jahrg. Karl Stegismund in Berlin. 6831 ks^ebs. 6. Isbrg. Uslbjsbrlisb 1 ^ 80 <^ ; LiuLsIbslt 30 H. Hugo Stetnitz Verlag in Berlin. 6833 Kube, wo und wie erlangt man ein Stipendium? Ca 1 ^ SO Georg Reimer in Berlin. Asitsvbrilt iür 8oeis1vi8ssnsobs1t 1898. 4. (jus.rt.s.1. 6828 4 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. Nsrsbsll, tbs ^ouug tjussn ol tbs bssrts. 6834 (1. L. vol. 3309.) Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. Aus der Praxis des Urheberrechts in Frankreich. — Aus der französischen Rechtsprechung über Urheberrcchtsfragen teilt OsterriethS Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht« «August 1898) «Berlin, Carl Heymanns Verlag) folgende Entscheidungen mit: 1. Selbständiges Recht des Autors neben dem Ver leger. (Gesetz vom 19. Juli 1793.) — Durch unbefugten Nach druck eines Schriftwerkes wird wcht nur der zum Abdruck durch Verlagßvertrag Befugte verletzt, sondern auch der Verfasser selbst, dessen Interessen sehr wohl unabhängig vom Verleger durch einen solchen Eingriff eine Beeinträchtigung erleiden können, so daß auch er wegen einer solchen Handlung auf Schadenersatz oder Buße zu klagen besugt sein kann. Dieser Satz findet nach Maßgabe des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1793 auch aus Zeitungs artikel Anwendung, sofern diese als ein Geistesprodukt erscheinen, in dem die geistige Eigenart, die literarische Persönlichkeit des Autors ihren Ausdruck findet. Klagt der Verleger, so erscheint er hierbei nicht als Vertreter des Autors, so daß für ein selb ständiges Auftreten dieses letzteren kein Raum mehr sein würde, sondern als dessen Rechtsnachsolger in gewissen, nicht in alle» Be ziehungen, in denen sich das Urheberrecht bethätigen kann. Dem Rechtsstreite lag zu Grunde der von einem Zeitungsherausgeber verübte Nachdruck an zwei Aufsätzen, die von Paul de Cassagnac verfaßt waren und an denen die 8oeiste äss gsus äs Isttrss das Abdrucksrecht erworben hatte. Sowohl diese Vereinigung als auch der genannte Autor verlangten Schadenersatz und drangen damit durch. — Urteil des Nrib. oivil zu Montluson vom 7. Februar 1896. (^nnslss äs Is Uroprivts p. p., 1898, 39—43.) 2. Urheberrecht an Photographieen. — Kläger befaßt sich vorzugsweise mit der Herstellung von Portraits der bedeu tenderen Radfahrer. Er geht darin in der Art zu Werke, daß er j.dem einzelnen Sportsman zunächst ein halbes Dutzend der von ihm aufgenommencn Photographieen unentgeltlich überläßt, wohin gegen ihm von den betreffenden Persönlichkeiten die Befugnis ein geräumt wird, das Bild zu vervielfältigen und in geeigneter Weise in den Verkehr zu bringen, sei es durch Verkauf von Photographieen selbst, sei es durch Ueberlragung des Rechts der Nachbildung an die Verleger illustrierter Zeitungen u. dgl. Die in einem Falle von ihm hergestelltcn Photographieen hat nun der Beklagte in einem von ihm herausgegebcnen Kataloge ausgenommen, ohne von dem als Kläger austretenden Urheber hierzu befugt zu sein, wohl aber mit Genehmigung der Personen, um deren Bild es sich han- d-lte. Der Klage wegen Verletzung des Urheberrechts ist statt gegeben worden, da im gegebenen Falle Porträts Vorlagen, deren Herstellung auf eigenartiger künstlerischer Ausfassung beruhen, so daß ihnen der gesetzliche Schutz unbedingt zukomme. Anderseits babcn die photographierten Personen nach Maßgabe des erwähnten Abkommens selbst nicht das Recht, über die Vervielfältigung jener Bilder zu bestimmen. — Urteil der llrib. äs 1s 8sms vom 26. Fe- »bruar 1898. (8s äroit ä'Lutsur, 1898, Seite 61.) 3. Rechtsverhältnis zwischen dem Künstler und dem, der zur Vervielfältigung des Stiches bezw. Schnittes befugt ist. — Mangels entgegenstehender Abrede ist der Verviel fältigungsberechtigte nicht verpflichtet, dem Künstler Probeabzüge zur Genehmigung oder zur Korrektur vorzulegen, der letztere muß sich demnach mit den ohne schuldhafte Vernachlässigung zu stände gekommenen Reproduktionen begnügen; insbesondere kann er es auch nicht rügen, daß sein in einer Ecke des Bildes angebrachter Namenszug nur undeutlich wiedergegeben sei, wenn dies daraus zurückzusühren ist, daß er selbst auf dem Original bezw. auf der Platte den Namen nur leicht hingcworfen hat, so daß seine deutliche Lesbarkeit nach Maßgabe des angewandten und angebrachten Ver- vielsältigungSverfahrens nicht zu erreichen war. Er kann sich nicht darauf berusen, daß sein Gegenkontrahent dies hätte sehen, und daß er infolgedessen die Platten ihm zur Korrektur hätte vorlegen müssen. — Erkenntnis des Nribunsl eiv. 8sws vom 19. Juni 1897. (^Liislss äs Is kropriäts lnäustrislls suiv., Bd. 41, Seite 32—34.) 8. Woran erkennt man einen guten Schriftsteller? — Wenn eine französische Zeitung in der Zeit der sauren Gurke an Stoffmangel leidet, dann veranstaltet sie eine -Enquete-, d. h. der Chefredakteur setzt sich hin und schreibt einen höflichen Brief an möglichst viele mehr oder minder berühmte Zeitgenossen, in dem er sie einlädt, sich über eine bestimmte Frage zu äußern. Dem Zuge der Zeit folgend, hat Camille Vergniol in einer Pariser Zeit schrift die obige Frage ausgcworfen. Da der Gegenstand das Lese publikum und die Verleger gleichmäßig interessiert, so teilen wir einige der eingegangenen Antworten im Auszuge mit. Der be kannte Lyriker Sully-Prudhomme schreibt: -Ein guter Schrift steller ist derjenige, der seine Sprache kennt und Stil hat, d. h. an seiner Feder erkannt wird und niemals den Fehler begeht, lang weilig zu sein - Das ist eine Doktrin, d e zwar nicht übermäßig logisch ist — Herr Sully-Prudhomme ist lyrischer Dichter —, aber durch ihre Kürze dem Leser einleuchtsn wird Der angesehene Dramatiker Paul Hervieu (geb. 1867) drückt sich so aus: -Ich bin der Ansicht, daß die Eigenschaft des gulen Schriftstellers bei demjenigen beginnt, der das richtige Wort findet, und daß sie im Verhältnis wächst, je nachdem das richtige Wort auch unerwartet erscheint. Um genauer zu reden, der gute Schriftsteller scheint mir derjenige zu sein, der seinen Gedanken in den ergreifendsten Aus drücken sagt, die ihm zur Verfügung stehen. Denn die Kunst be steht darin, zu ergreifen. Ich fordere vom guten Schriftsteller, daß er alle -fertigen Phrasen- dergestalt in Bann thut, daß vom Anfang bis zum Ende die eigene Idee hindurchleuchtet und an der Art, wie die Worte gruppiert sind und wie sie sich in der Ge dankenfolge ins Zeug legen, d>e neuprägende Hand des Autors erkannt wird.- Hervieu fügt übrigens hinzu, daß es ihm wenig ausmacht, ob die Redewendungen harmonisch oder hart klingen. Glücklicherweise hat er seine Theorie in seinen eigenen Dramen Lügen gestraft. Der in der ganzen Welt gelesene Romanschreiber Marcel Prsvost verlangt vom guten Schriftsteller, daß sich Stil und Gedanke decken müssen wie die zwei Glieder einer Gleichung, oder, wenn man eine weniger arithmetische Formel haben will, daß der Stil für den Gedanken ein vollkommen passendes und durchsichtiges Kleidungsstück sein muß. Prsvosts Gedanke ist zwar nicht neu, aber ganz netteingekleidet. Maurice Barrss versteht unter einem guten Schriftsteller jemand, der dem Publikum etwas zu sagen hat. Sein Hauptfleiß muß darauf gerichtet sein, den Gedanken, den er dem Leser liefern will, von allem unnötigen Schutt und Beiwerk zu säubern. Edmond About hat diese Elimi nationsarbeit nicht verstariden. Seine Erzählungen sind daher durch überflüssige Zuthaten -verschüttet-. Gute Schriftsteller im Sinne von Barrös sind dagegen Auguste Comte, Stendhal und Balzac. Eine eigentümliche Ansicht sördert RensDoumic zu Tage. Nach ihm ist ein guter Schriftsteller derjenige, der den Sinn der Worte kennt. Um den Sinn der Worte im Französischen zu kennen, ist nötig: 1. ein instinktives Sprachgefühl als erstes und unerläßliches Erfordernis; 2. ein guter Lateiner zu sein und 3. die fremden Sprachen nicht zu kennen. Was würden Voltaire und Montesquieu zu dieser Meinung sagen, die doch in fremden Sprachen nicht ganz unbewandert waren? Schließlich citieren wir den Litterarhistoriker Emile Faguet (geb 1847), der, wie Doumic, den Nachdruck darauf legt, daß der Schriftsteller den Sinn der Worte kennen muß. -Aber die Worte-, sagt er, -haben einen -mittleren-, reinlich umschriebenen Sinn, der jedes Synonym aus- schlieht. Diesen mittleren Sinn treffen die an Schrfftstellerarbeit gewöhnten oder mit Sprachmstinkt begabten Leute allemal, so oft sie schreiben. Sosort sagt jedermann, nicht daß sie große Schrift steller sind — das ist eine ganz andere Sache —, aber daß sie gut schreiben, weil jedermann angenehm berührt ist durch die völlige
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