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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1898
- Sprache
- Deutsch
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6950 ^-^221, 23. September 18S8 Nichtamtlicher Teil. 3oclrvvo3 ä Zarr in 3ovt1ov. 3vsoi L ^sxvvoll iv r.ov3oa. X. 3. IVsllis-, rrsris-l or vvirs-rops t-rg-mv^s, tllsir ooirstrue- Uspdsrsou, 77. l)., u.n3 3. U. Olsrll. 3-rrv ok miiiss in OrrusÜL. dion Lnä mLQL^singLt. 8". 7 sli. 6 3. 8". 4 4 sü. nstto. 8. r.ov L Lo. in 4-oocIoo. LvAlisli cntLlo^uv ok boolls. lllltlss vls.ssiüe3 nnäsr nntdor s.u3 sumset in ons striet rrlxtiLbst. Vol. V. dirvrmr^ 1890 to 1)sob. 1897. 8°. 4 -F 4 sll. LSscwIIIsr» S Lo. in r,on<1oii. Französische Litteratur. Lksvalier-Ivlrrencq L Lio. in psri». cin Aonvsrnsinsnt pg.rlsmsuts.irs st ls rskorms ö.rnsus, 4., l'Lsbso äs notrs rö^ims oonstitndionnsl. 8°. 3 kr. 50 e. 3srs, L. 3., tbs Oo!3 - 3st5 trsstmsut ot t/plloi3 ksvsr. 8". 6 sb. nstto. llbs^z'gm, 0., kudsiz'gt. Luglisb, llrsueli, 6srmsu, Itslisu su3 Usuisü trsuslstious srrsu^sd in ssoordsuss vvit5 tbs tsit ok Ld^grd Litüßsrslds vsrsion. Lditsd bx U. 3. Ools. 2 vols. 8". 24 sll. nstto. V^« LU. OuuoU in psri». Lordssux, X., iss Ninss cis l'Xtri^us ciu sud. 8°. 9 kr. L. plsruiosrior, in psrls. 3s 3suo, 3. st L. Usllus, l'Xmsriosiu. 18". 3 kr. 50 o. dckelUosn L Lo. in I-orulou. Lsrlovv, 3., t'rom tbs Last unto t5s TVsst. 8". 6 sü. ?sar)', k. L., Uortbvsrd ovsr tiis Arsst iss. 2 vols. 8". 32 sin nstto. 8tspllsus, lt. U., an snsin)- to tlls irinA. 8". 6 sü. Q. I4vvu«s in LooUorl. Kriikitlis, X., TVslliuxtou sud 7Vgtvrloo. 4". 10 sb. 6 O. Hult in l.onLon. llart, 3. 0., Llors ok tiis Oount^ UougAsl, or iist ok üoivsriuK plants sud ksrns. 8". 7 sll. 6 3. nstto. o. p. putusms Sons in Qoncloo. Xudrvivs, 8. 3., 65ristianit^ sud anti - e5ristian>t^ in tiisir liugl oonüist. 8". 9 sb. Llonros, 3., TVritiugs. Lditsd b^ 8. lll. Usmiltou. Vol. I. 1778 —1794. 8°. 21 sll. nstto. Sinitb, LlUvr L Lo. in Qonclon. Usrrimsu, 3. 8., liodsn's oornsr. 8". 6 sll. 7t. bonroinoin^ in psris. U^s, L., ksollsrollss snr l'llistoirs 3s l'seonomis politi^ns. 8". 5 kr. tt. Osntior in k>nr!s. Löainxol, l'3ornrns blano. 18". 3 kr. -r. SisrL ot L. SriLro in Paris. Lovalsvslr^, Ll., 1s RsAinis 3eononi,<^ns 3s la ltnssis. 8". 7 kr. Ld. ^uliot in OourilLN. ilsrtin, 3., Oornxositions nouvsllss 3'arnsndlsinsnt. 50 kr. L. Pion, diourrlt L tiio. in Paris. Droit international. 3s rs^iing 3ss oaxitulations. 8". 7 kr. 50 o. 3'LAliss oatdolicins ä la ün 3n XX» sisols. kows. 3ivr. 1.-2. 4". a 1 kr. 20 o. ürsvills, 3., Vis 3'liötsl. Imprsssions 3s 6sx31ss. 18". 3 kr. 50 o. 8oci4t< krsnssiso d'4<1itions <k art in Parts. koöinst, ls rnonvsrnsnt rsli^isnx 5 Paris psndant la rsvolntion. (1789—1801.) rows 3. 8". 7 kr. 50 v. Kosmopolit ismus oder Gegenseitigkeit im internationalen Urheberschutz? Der Beschluß des deutschen Schriftstellerverbandstags in Wiesbaden, wonach der Gesetzgebung des Reichs zu empfehlen sei, allen Geisteswerken Schutz gegen Nachdruck im Inland zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob der Urheber ein Deutscher oder ein Ausländer sei und ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob das Werk im Inland oder im Ausland erschienen sei, hat bereits an dieser Stelle eine kurze Er wähnung in abweisendem Sinne erfahren. Im Hinblick auf die praktische Tragweite und die aus seiner Verwirklichung sich ergebende Gefährdung der Verlegerinteressen erscheint es aber angemessen, nochmals und zwar ausführlicher darauf einzugehen. Der Standpunkt, auf den sich der Schriftstellertag hierbei gestellt hat, kennzeichnet sich als der eines unpraktischen Kosmo politismus; der Beschluß ist ein Ausfluß starren Doktri narismus und einseitiger Prinzipienreiterei, die vollständig verkennt, daß ein Staat, der nicht auf den Namen eines isolierten Staates Anspruch macht, den Forderungen der Ge rechtigkeit im internationalen Verkehr nur mit Rücksicht aus die Haltung der anderen Staaten Nachkommen kann. Es mag grundsätzlich gerechtfertigt sein, das Werk eines ausländischen Urhebers schlechthin zu schützen, insbeson dere auch dann, wenn der Staat, dem er angehört, den deutschen Urhebern keinen Schutz gewährt, sondern ihre Ausplünderung durch litterurische Freibeuter ohne weiteres gestattet, — praktisch würde eine Regelung in diesem Sinne darauf hinauskommen, daß man es dem betreffen den ausländischen Staat ermöglicht, zu dem Schaden auch noch den Spott hinzuzusügen, nämlich den Spott über die Gutmütigkeit des deutschen Doktrinärs, der einem Prinzip zuliebe darauf verzichtet, von der ihm zur Verfügung stehen den Waffe der Gegenseitigkeit Gebrauch zu machen. Man vergegenwärtige sich nur die praktischen Kon sequenzen, zu denen eine auf den Standpunkt des Schriftstellertags sich stellende Gesetzgebung führen muß. Deutsche Werke könnten in Holland ohne weiteres nachgedruckt und aufgeführt werden, der Nachdruck und die Aufführung holländischer in Deutschland wäre aber verboten. Wem nützt eine solche, dem weitestgehenden Kosmopolitismus entgegen kommende Gesetzgebung? Vielleicht den Schriftstellern? Ganz und gar nicht; der Schriftsteller hat nicht minder Interesse daran als der Verleger, daß solchen Staaten gegen über, welche die Ausschließlichkeit des Urheberrechts nicht anerkennen, von dem Vergeltungsrecht ein skrupelloser Ge brauch gemacht werde; denn nur hierdurch wird jenen ihr Unrecht zum Bewußtsein gebracht, nur hierdurch wird auf sie zu gunsten der Preisgebung ihrer unhaltbaren Auffassung emgewirkt. Daß aber die Verleger durch eine auf diesem Standpunkte stehende Gesetzgebung schwer und nachhaltig geschädigt würden, ist zu selbstverständlich, als daß es not wendig wäre, dies noch besonders hervorzuheben. Wer die geschichtliche Entwickelung des internationalen Ur heberschutzes genauer verfolgt, kann nicht darüber im Zweifel sein, daß die bedeutsamen Erfolge, die auf diesem Gebiete erreicht wurden, vor allem und in erster Linie auf die Anwendung der Gegenseitigkeit und des Vergeltungsrechts zurückzuführen sind, wie denn auch überhaupt die Rechtsstellung der In länder in ausländischen Staaten erst durch die geschickte Handhabung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes eine andere und bessere geworden ist. Auf urheberrechtlichem Gebiete hat sich die Durchführung dieses Grundsatzes so bewährt, daß für keinen Staat Veranlassung vorhanden ist, an seine Stelle eine kosmopolitische Gesetzgebung zu setzen, die in ihrem Uebereifer, gerecht gegen jeden — auch gegen den Ausländer — zu sein, vollständig zu übersehen scheint, daß zunächst die Interessen der eigenen Staatsangehörigen zu berück sichtigen sind. Es giebt auch eine vom Geiste des Kosmo- politismus getragene internationale Gerechtigkeit, die zur Un gerechtigkeit gegen die eigenen Staatsangehörigen wird, und
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