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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1899
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- Deutsch
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8984 Nichtamtlicher Teil. ^2 274, 25. November 139S. Nichtamtlicher Teil Aus der Verlagspraxis. (Nachdruck verboten.) Inwiefern werden erteilte Inserat- und Druckaufträge durch später erfolgte Konkurseröff nung Uber das Vermögen des Auftraggebers nachteilig beeinflußt? (Unter Berücksichtigung der revidierten Konkursordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.) Der Verlag einer Zeitschrift hatte von einer auswärtigen Firma einen Auftrag zur mehrmaligen Aufnahme eines größeren Inserates in seine Zeitschrift erhalten. Es kam ein Vertrag zu stände, nach dem das Inserat in bestimmten längeren Zwischenräumen regelmäßig in der Zeitschrift er scheinen sollte. Während der Erfüllung des Vertrages seitens des Beauftragten wurde plötzlich die Eröffnung des Kon kurses über das Vermögen des Auftraggebers durch das Amts gericht der geschäftlichen Niederlassung publiziert. Der mit der Jnserierung beauftragte Verlag erfuhr davon erst später, nachdem er die Veröffentlichung des Inserats in seiner Zeit schrift fortgesetzt und auch nach der Eröffnung des Konkurs verfahrens noch bethätigt hatte. Der Verlag machte in dem Konkursverfahren seine Forderung aus dem Vertrage bis zur Höhe der thatsächlich stattgefundenen Jnserierungen als Kon kursgläubiger geltend. Der ernannte Konkursverwalter be stritt indes die Höhe der Forderung und erklärte, daß er nur die bis zum Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgten Inserate als zahlungspflichtige Maffeschuld gelten lasse, im übrigen aber die angemeldete Jnseratenforderung bestreite und deren Befriedigung aus der Konkursmasse ab lehne. Der betreffende Verlag behauptete, er habe in Un kenntnis der Eröffnung des Konkursverfahrens, also lediglich im guten Glauben zufolge Anweisung seines Auftraggebers (Gemeinschuldners) gehandelt, und beanspruchte Berücksichti gung seiner Forderung aus den bethätigten Jnserierungen im vollen Umfang innerhalb des Konkursverfahrens. Es fragte sich: welchen Einfluß vermag im gegebenen Falle die amtlich publizierte Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers auf das laufende Vertragsverhältnis und auf die aus der Erfüllung desselben erwachsenen Forderungen zu äußern? Nach den Bestimmungen der zur Zeit geltenden deutschen Konkursordnung (HZ 1, 15, 21 kommen hier in Betracht) umfaßt das Konkursverfahren das gesamte der Zwangs vollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, ohne Rücksicht darauf, ob den im Verhältnis eines Gläubigers zum Gemeinschuldner stehenden dritten Personen die Er öffnung auch sofort bekannt geworden ist. Diese Rechts wirkung (Arrest) tritt somit von selbst mit der amtlichen Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Die zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden, in ihrer Er füllung sich realisierenden zweiseitigen Verträge (hier Druck lieferungen), die der Gemeinschuldner mit Dritten bereits früher vereinbart hat, können für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens, soweit sie vom anderen Teile (Ver lag, Druckerei) noch erfüllt wurden oder ihrer Erfüllung erst entgegengehen, vom Konkursverwalter (als bestellten Vertreter des geschäftsunfähig gewordenen Gemeinschuldners) anerkannt werden. Allein, es wird dies nur in seltenen Fällen, nämlich dann geschehen, wenn der Konkursverwalter die Einhaltung solcher Verträge für die »Aktivmasse« für vorteilhaft erachtet. In den meisten Fällen, wie z. B. im vorliegenden Falle, wo das Geschäft des Gemeinschuldners aufgelöst wurde und die nach der Eröffnung des Konkurs verfahrens vom Dritten noch bethätigten geschäftlichen In serat- und Druckaufträge ihre praktische Bedeutung verloren hatten, wird der Konkursverwalter den Vollzug solcher vor dem Konkurs vom Gemeinschuldner eingegangener Verbind lichkeiten mit Dritten auf Grund der Bestimmung von Z 15 der Konkursordnung nicht anerkennen, da hierdurch die Masse belastet würde. Die Sache gestaltet sich alsdann für den dem Vertrage gemäß noch nach der Eröffnung des Konkurs verfahrens im guten Glauben thätigen Dritten, der die Interessen seines Auftraggebers verfolgt (Verlag, Druckerei), recht ungünstig. Dieser kann nämlich die aus den ver tragsmäßig vollzogenen Verrichtungen ihm erwachsenden Forderungen (Inserat- und Druckkosten), soweit sie in die Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fallen, nicht zu ihrem Betrage als Konkursgläubiger geltend machen, denn die erfolgte Konkurseröffnung hat ja den zwischen ihm und seinem Auftraggeber (Gemeinschuldner) bestehenden und bis dahin laufenden zweiseitigen Vertrag schlechtweg auf gehoben. Es bestimmt nun allerdings Z 21 der Konkursordnuug in seinem Schlußsatz, daß in solchen Fällen der andere Teil (beauftragte Dritte, Verlag, Druckerei) an Stelle seiner ver tragsmäßigen Forderung eine Ersatzforderung wegen Nicht erfüllung und Aufhebung des Vertragsverhältnisses zufolge erfolgter Konkurseröffnung als »Konkursgläubiger« gel tend machen kann; allein die Befriedigung dieser Ersatz forderung ist von der Zahl der übrigen sich meldenden Kon kursgläubiger, von der Höhe ihrer Forderungen und dem Bestände der nach Abzug aller Kosten des Verfahrens noch verbleibenden verfügbaren Masse abhängig. Es führt dem nach deren Geltendmachung durch Anmeldung im Konkurs verfahren in den wenigsten Fällen dazu, daß der vertrags gemäß thätige Dritte für seine Mühewaltung bezw. für den durch das Konkursverfahren erlittenen Ausfall volle Ent schädigung aus der Konkursmasse erlangt. Vom praktischen Gesichtspunkt betrachtet, hat nach erfolgter Nichtanerken nung des vom Gemeinschuldner mit dem Dritten (Verlag, Druckerei) geschlossenen zweiseitigen Rechtsgeschäftes (Druck- anftrags) durch den Konkursverwalter die vom Dritten ver suchte Geltendmachung einer »Ersatzforderung« innerhalb des Konkursverfahrens sonach wenig Wert. Nicht ohne Bedeutung sind hier die in der revidierten deutschen Konkursordnung, die mit dem 1. Januar 1900 in Wirksamkeit tritt, vorfindlichen Neubestimmungen und die im Anschluß hieran gegebene Regelung der hier in Frage stehen den Rechtsverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach jenen Neubestimmungen wird sich der Einfluß der über das Vermögen dritter Auftraggeber, namentlich solcher Auftrag geber, die fremde Firmen zur Eingehung und Erfüllung von Werk- und Dienstverträgen verpflichtet haben, aus gesprochenen Konkurseröffnung weniger nachteilig für- letztere gestalten und eine leichtere Befriedigung ihrer For derungen ermöglichen. Wir verweisen zu dieser Frage auf die vollkommen neu gestalteten Bestimmungen der ZZ 23 (19g.) und 27 (21g) der revidierten Konkursordnung, auch auf die ZZ 672 Satz 2 und 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darnach erlischt im allgemeinen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines dritten Auftraggebers auch künftig jedes eingegangene zweiseitige Vertragsverhältuis, und mü der Konkursverwalter kann, wenn er will, auf gegenseitige Erfüllung bestehen. Es gilt dieser Grundsatz auch für alle Dienst- und Werkverträge, durch die sich ein Dritter dem Gemeinschuldner zur Zeit, wo dieser noch zahlungsfähig und
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