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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1902
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- 1902-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1902
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706 Nichtamtlicher Teil. ^ 18, 23. Januar 1902. Ausführung scheine ihrer Weiterentwickelung nicht günstig zu sein. Für die Wiedergabe feinerer bildmäßiger Wirkungen seien diese Druckarten nicht zu verwenden, da die einzelnen Farbentöne hierbei mehr oder weniger schroff nebeneinander stehen blieben und feinere Uebergänge deshalb ausgeschlossen seien. Daß der Farbendruck im allgemeinen, selbst in kleineren Drucksachen, eine große Ausdehnung gefunden habe, unter liege keinem Zweifel. Noch günstigere Ergebnisse werde der Farbendruck haben, wenn man, namentlich beim Accidenz- druck, davon Abstand nehmen würde, so süßliche Töne zu verwenden, wie sie bislang Anwendung fänden. Den Höhepunkt seiner Entwickelung hinsichtlich seiner technischen Ausführung dürfte der Farbenholzschnitt erreicht haben. Die Arbeiten Knöflers in Wien und Richard Bongs in Berlin ließen ohne Zweifel eine Weiterentwickelung nach der von beiden Holzschneidern verfolgten Richtung hin nicht zu. Im Hinblick auf diese Arbeiten müsse jedoch gesagt werden, daß, so groß die Geschicklichkeit auch sein möge, die sich hierin dokumentiere, sie trotzdem nicht als wirklich künstlerische Schöpfungen anzusehen seien. Man vermisse in diesen Darbietungen das Walten der frei schaffenden Künstler hand. Zum großen Teil wende sich auch die Technik hierin ganz von dem eigentlichen Charakter des Holzschnittes ab und suche vielmehr die ihm nicht entsprechende kleinliche Punktiermanier der Chromolithographie nachzuahmen. Der Farbenholzschnitt der Zukunft werde sich voraussichtlich mehr als kolorierte Zeichnung kennzeichnen. Dürfe die Schilderung des Farbenhochdrucks somit als abgeschlossen gelten, so werde es sich nunmehr lohnen, den Farbentiefdruck näher zu betrachten. Hierbei komme zunächst in Betracht, die Farbe aus der Kupferplatte herauszuziehen, wobei ebenfalls die Möglichkeit geboten sei, mehrere Farben von einer Platte zu gewinnen. Alan könne bei dieser Art des Druckverfahrens freilich nicht von einem eigentlichen Farben druck, sondern vielmehr nur von farbigem Druck sprechen. Hervorragende Arbeiten auf dem Gebiete des farbigen Kupfer drucks habe Jacob Christofle Le Blon geliefert. Angeregt durch die Farbenlehre Newtons, habe er auch den Versuch gemacht, mit Hilfe der drei Grundfarben: Gelb, Blau, Rot vollkommene malerische Wirkungen zu erzielen, und er sei als der eigentliche erste Begründer des Dreifarbendrucks anzusehen. Trotz vielfacher Versuche und Förderung, die er in Frank reich und England erfahren habe, sei es ihm doch nicht ge lungen, seine Bestrebungen in vollem Umfange in die Praxis umzusetzen und das Problem des Dreifarbendrucks auf diesem Wege zu lösen. Er sei notgedrungen häufig gezwungen ge wesen, noch weitere, besonders eine in Schabmanier aus geführte neutrale Modulationsplatte zu verwenden, sowie den Pinsel zur Hand zu nehmen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Außer als Drucker sei Le Bon auch als Maler von Miniaturen und feiner Kabinettsstücke, sowie zeitweilig auch als Teppichfabrikant thätig gewesen. Um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ende seine anregende, jedoch nicht in vollem Maße ersprießliche Thätigkeit. Seine Blätter seien heute sehr gesucht. Leider sei die Mehrzahl seiner Drucke verschollen. Einige seiner Nachfolger hätten ihre Kunst besonders in England ausgeübt. Charakteristisch für die englische An schauung sei es jedoch, zu erfahren, wie in den englischen Arbeiten dieser Art der Charakter des in Frankreich an- gestrcbten Farbendrucks verschwinde und die Kupferdrucke mehr und mehr den Stempel der Kreidezeichnung erhielten, bei deren Ausführung hauptsächlich die Anwendung des Roulettes bemerkenswert sei. Eine weitere, gleichfalls in Frankreich entstandene Manier des farbigen Kupferdrucks sei die sogenannte Tusch- oder Aquatinta-Manier. In der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts seien hierin namentlich der Franzose Dementeau und der Holländer Bloos van Amstel thätig gewesen, die beide den Charakter des leichtgetönten Aquarells wiederzugeben gesucht hätten. Der Anbruch des neunzehnten Jahrhunderts habe dann den völligen Niedergang des Farbentiefdrucks herbeigeführt, der, mehr als in Deutschland, in Frankreich und England seine Pflege gefunden hätte. Die Vorbedingungen, die Lust an farbenfrohen Geschehnissen und Darstellungen, hätten in Deutschland gefehlt und seien in der leichtlebigen französischen und aristokratisch-englischen zweifellos mehr zu finden ge wesen. Als Widerspiel des künstlerischen Empfindens der Nationen scheine erst neuerdings ein abermaliges Aufblühen des Farbendrucks auch in Deutschland sich vorzubereiten. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Gerhart Hauptmann, Die Weber. — Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgcrichts. — Anfechtungs klage auf Freigabe von Haüptmanns -Die Weber»; 8 73 Ziff. 1 , tz 76 Ziff. 1 des sächs. Ges. v. 19. Juli 1900. — Der Ansicht der Leipziger Verwaltungsbehörden, daß der Begriff -sittlich anstößig- gleichbedeutend sei mit allem, was gegen die gute Sitte im allgemeinen verstößt, ist nicht bei zutreten. Wäre diese Ansicht richtig, so würden durch ein Verbot auch Angelegenheiten rein privater Natur oder Ver stöße gegen die in gewissen Kreisen bestehenden Anstandsregeln, also Dinge getroffen werden können, bei denen ein öffentliches Interesse, die Grundbedingung jedes Censurverbotes, schlechter dings nicht in Frage kommt. Ein Censurverbot wegen Verletzung der Sittlichkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich behaupten läßt, die Aufführung gefährde die öffentliche Sittlichkeit. Eine Gefährdung der erwähnten Art kann aber, abgesehen von rein geschlechtlichen, hier nicht in Frage kommenden Vorgängen, nur in solchen Angriffen erblickt werden, die sich gegen die sittlichen Grundlagen der Familie, der auf dieser beruhenden Gesellschafts ordnung und des Staates richten. Bei der Beurteilung des einzelnen Falles liegt der Schwerpunkt in der von der Auf führung zu erwartenden Wirkung; der in höherem oder geringerem Grade Anstoß erregende Inhalt des Stückes und die Tendenzen des Dichters kommen nur insoweit in Betracht, als von ihnen auf die erwartende Wirkung geschlossen werden kann. Nur dann, wenn sich sagen läßt, der Zuschauer werde den Verfasser dahin verstehen, als strebe dieser mit den zur Darstellung gebrachten Vorgängen die Beseitigung oder Herabwürdigung der staatlichen oder gesellschaftlichen Ordnung oder des Familienlebens an, und wenn ferner angenommen werden kann, der Zuschauer werde durch die Ausführung in seinen sittlichen Anschauungen irre gemacht und zu Handlungen oder Unterlassungen verleitet werden, die eine Gefahr für die öffentliche Sittlichkeit bedeuten, ist ein Censur verbot am Platze. Ob Hauptmann mit seinem Drama, das seinem Stoff und seiner äußeren Form nach von dem Althergebrachten wesentlich abweicht, ein Kunstwerk geschaffen hat, braucht nicht erörtert zu werden. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht dazu berufen, sich in diesen Streit der öffentlichen Meinung einzumischen. Ebenso wenig ist zu untersuchen, ob und inwieweit sich der Verfasser bei seinen Schilderungen an die Wahrheit gehalten hat. Denn selbst, wenn letzteres der Fall wäre, würde es den Erlaß eines Censur verbotes unter Umständen nicht hindern, da es ein Recht, historisch wahre Vorgänge zur öffentlichen Darstellung zu bringen, vor dem Gesetze nicht giebt. Indes wird man dem Verfasser das Zu geständnis, daß sein Drama im allgemeinen auf geschichtlich wahren Begebenheiten fußt, nicht versagen können. Dieser rechtlich an sich unwesentliche Umstand ist insofern nicht ohne Bedeutung, als er einen Schluß auf die Absichten zuläßt, die den Dichter bei der Abfassung seines Werkes geleitet haben. Hauptmann hat gelegent lich geäußert, daß es ihm völlig fern gelegen habe, eine Partei schrist, geschweige denn ein sozialdemokratisches Tendenzstück, schreiben zu wollen; seiner Meinung nach würde hierin eine Herab würdigung der Kunst liegen. Neben der Absicht, ein Kunstwerk hervorzubringen, habe lediglich die -christliche und allgemein menschliche Empfindung, die man Mitleidcn nennt, sein Drama schaffen helfen, und dies werde man ihm wohl nicht als ein Ver brechen an der Kunst anrechnen-. Es fragt sich, ob sich Absicht und Ausführung in der hier interessierenden Richtung decken. Bei unbefangener Beurteilung des Stückes muß man diese Frage
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