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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021229
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^ 300, 2S. Dezember 190?. Nichtamtlicher Teil. 10671 unterst Einzelpreis; einzelne besondere Ausnahmen können übcrgangsweisc mit dem Vorstände des Börsen vereins vereinbart werden. Die Regelung der Wiederverkäufer-Frage, sowie der Bezüge von Schulbüchern in Partien soll einer spä teren Zeit Vorbehalten bleiben. Der Unterzeichnete Vorstand giebt obige Beschlüsse hiermit wiederholt bekannt, welche für sämtliche bayrische Firmen und die nach Bayern liefernden anßerbayrischen in gleicher Weise bindend sind. Der Vorstand des Laisrischen Luchhändler Vereins. E. Pohl. C. Schöpping. E. Stahl. R. Merkel. K. Schräg. Münchener Buchhändler-Verein. München, Dezember 1902. Der Unterzeichnete Vorstand macht daraus aufmerksam, daß die vorstehend abgedrucktcn Vcrkanssbestimmungen des Bay rischen Buchhändler-Vereins genau die nämlichen sind, welche der Münchener Buchhändler-Verein in seiner außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 1902 ebenfalls angenommen hat. Es gelten sonach für den Platz München die gleichen Lieferungsbedingungen, wie für das ganze übrige Bayern. Der Vorstand des Münchener Luchhändler-Vereins. E. Stahl. C. Schöpping. A. Sellier. A. Buchholz. M. Städtke. Nichtamtlicher Teil. Aus drr Praxis des Nntitinariatsbuchhandels. Nichtoffertmäßige bnchhändlerische Lieferung. — Vorlagepflicht der Original-Korrespondenz und des Materials vor Klageerhebung zur Vermeidung von Prozeßkosten, (Nachdruck verboten.) (Schluß aus Nr. 299 d. Bl.) Zu den in Nr. 2Sg d. Bl. mitgeteilten Urteilen, wie sie ans Grund des dort geschilderten Sachverhalts von zwei Instanzen übereinstimmend ergangen sind, empfing die Redaktion d. Bl von einem ihrer rechtskundigen Mitarbeiter die nachfolgenden kritischen Betrachtungen: Bei dieser Entscheidung muß vor allem eins auffallen: das vollständige Uebersehen der Bestimmung von Z 48, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs seitens des Erst- und Zweit richters. Nach dieser Bestimmung ist jeder Kaufmann ge setzlich verpflichtet, je eine Abschrift der von ihm zur Ab senkung gelangenden Handclsbriefe zu fertigen, bei sich zurückzubehalten und diese Abschriften, sowie die em pfangenen Handelsbriese geordnet auszubewahren. Ein jeder gewissenhafte Geschäftsmann ist mithin, wenn er Offertbricfe und Annahmeschreiben erhält, die ihn zur Aus führung seiner Offerte veranlassen, in der Lage, den Inhalt seiner eignen Schreiben jederzeit nachzuprüfen. Er bedarf hierzu keiner Unterstützung des andern Teils in normalen Fällen. Nach 8 44 des Handelsgesetzbuchs besteht für ihn sogar eine zehnjährige Ausbewahrungspflicht der Abschriften. Es muß mithin zweifellos als feststehend angenommen werden, daß, wenn der Beklagte im vorliegenden Fall seiner gesetzlichen Pflicht zur Anfertigung einer Kopie des belegten Offertbriess genügt hätte, er zu dem an Kläger gestellten Verlangen lUeberlassung des Originalosfertschrcibens zwecks Einsicht) keine Veranlassung gehabt hätte. Erst der Mangel einer Kopie machte es dem Beklagten unmöglich, die Richtig keit der vom Kläger zur nähern Substanziierung seines Rück nahme- und Erstattungsanspruchs unter Bezugnahme ans das Offertschreiben gemachten Behauptungen sofort fcst- zustellen Um diesen Mangel zu beheben, richtete er an Kläger das Verlangen um Uebersendung des Original- Offertschreibens unter vorläufiger Ablehnung der kläge rischen Rechtsansprüche. Eine solche Ablehnung wäre aber nicht nötig gewesen, wenn Beklagter, wozu er verpflichtet war, eine Kopie des Originaloffcrtbriefs hergestellt und seine eignen Interessen für den nunmehr vorliegenden Streit fall gewahrt hätte Daß er dies verabsäumte, ist sein Ver schulden. Hätte er seiner gesetzlichen Pflicht bei Absenkung des Offertschreibens an Kläger genügt, so hätte er die volle Richtigkeit der klägerischen Ansprüche an der Hand der in seinem Besitz befindlichen Kopie sofort feststellen können und wäre es zu einer, wenn auch vorläufigen Ablehnung dieser Ansprüche und zu einer Klageerhebung durch den andern Teil gar nicht gekommen. Der wahre Grund, weshalb es zu einer Klageerhebung kam, ist also im vorliegenden Fall nicht die durch Kläger verweigerte Ucberlassung des Originaloffertbriefs zur Einsicht an Beklagten, sei es durch direkte Uebersendung, sei es von Kommissionär zu Kommissionär, sondern die Thatsache, daß Beklagter nicht im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Kopie seines eigenen, an Kläger gerichteten Offertschreibens war und deshalb die klägerischen Ansprüche aus ihre Richtig keit und Begründetheit nicht prüfen konnte, deren Erfüllung vielmehr von der Erfüllung einer Bedingung bei Kläger ab hängig machen mußte. Auf einem Umweg wollte Beklagter die Folgen seines eignen Versäumnisses wieder gut machen, sich in den Stand setzen, das zu thun, wozu er infolge eignen Versehens beim Eintreffen der klägerischen Gewährleistungs ansprüche nicht in der Lage war. Hierin liegt der Schwerpunkt der ganzen Angelegenheit, der aber von beiden Berliner Gerichten bei Abgabe der Ent scheidungen übersehen worden zu sein scheint. Beklagter hat also primär Veranlassung zur Erhebung der gegen ihn gerichteten Klage gegeben, weil er durch eignes Verschulden nicht imstande war, an der Hand seiner Geschäfts- korrespondenz bezw. Offertbricfabschrist die volle Richtigkeit oder die Unrichtigkeit der klägerischen Behauptungen und Ansprüche sofort festzustellen. Letztere Ansprüche zu erfüllen, wurde aber grundlos vom Beklagten abgelehnt, denn die vorläufige Nichterfüllung der klägerischen Ansprüche seitens Beklagten war — wie sich nachträglich, nachdem Kläger vor Gericht das Originalofsertschreiben vorlegte, bestätigte — völlig ungerechtfertigt. Die Veranlassung zur Klagcerhebung ist mithin nicht etwa darin zn suchen, daß Kläger dem Wunsche des Be klagten (selbst wenn er nach Handelsgebrauch hierzu berechtigt gewesen wäre) nach Beschaffung eines Ersatzinstruments nicht nachkam. Schuldhaften Anlaß zur Klage gab vielmehr Be klagter dem Kläger, weil er beim Fehlen der gesetzlich vor geschriebenen Kopie die klägerischen Ansprüche nicht sofort aus ihre Richtigkeit sestzustcllen vermochte und deshalb, wenn auch vollständig grundlos — sie vorerst abzulehnen für gut befand. Diese grundlose Ablehnung veranlaßte den Kläger zur Klage. Der Anlaß zur Klageerhebung ist nach Erforschung und Klarstellung des Kausalzusammenhangs im gegebenen Fall lediglich in dem aus Grund eignen Verschuldens Bcklagtens geschaffnen Instand der Unvollständigkeit seiner Geschäfts ausweise zu suchen, und in der hiermit in ursächlichem Zu sammenhang stehenden, aber gänzlich unbegründeten Nicht- 1404«
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