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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1901
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- 1901-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1901
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- Deutsch
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5312 Amtlicher Teil. 150, 1 Juli 1901. wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu ver treten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 38. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Theil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umstünden ab, ob der Vertrag theilweise aufrechterhaltcn bleibt. Es begründet keinen Unter schied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abtheilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrcchterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rückgängig wird. 8 39. Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Ver schaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende An wendung. Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes gemäß den Vorschriften des Z 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind. 8 40. Im Falle des Z 39 verbleibt dem Verleger die Befugniß, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Aenderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist. 8 41. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung ange nommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den Ztz 42 bis 46 ein Anderes ergiebt. 8 42. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist. daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung er halten hat, darf der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag er schienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Beitrag für eine Zeitung geliefert, so steht diese Befugniß dem Verfasser als bald nach dem Erscheinen zu. 8 43. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammel werke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des Z 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 8 44. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers er scheinen. so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken der selben Art üblich sind. 8 45. Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältniß kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. 8 46. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen. 8 47. Uebernimmt Jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vor schreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit auf die Mit arbeit an encyklopädischen Unternehmungen oder auf Hülfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines Anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. 8 48. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist. 8 49. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 50. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben au Bord M. D. »Hohenzollern«, Cuxhaven, den 19. Juni 1901. (U. 8.) Wilhelm. Graf von Bülow.
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