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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1904
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- Deutsch
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2427 61, 15. März 1904. Amtlicher Teil »Schleuderer» eine vollständige Geschäftssperre ins Werk gesetzt hatte. Als rechtsverletzend wurden solche Veranstaltungen angesehen, einmal weil mit ihnen in, für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt werde, einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den ihm für seinen Gewerbetrieb un entbehrlichen Erzeugnissen gänzlich zu verschließen. »Ein zweiter Gesichtspunkt für die Rechtswidrigkeit der damals in Frage stehenden Maßregeln wird in dem genannten Urteil darin gefunden, daß die Bekanntgabe der Ausschließung in dem »allseitig in Benutzung stehenden - Börsenblatt, sich als ein öffentlich verkündetes Verdikt mit Strafenverhängung darstelle und durch dergleichen Maß regelungen das »Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes- verletzt werde. Und ein drittes Moment der mit der Rechtsordnung unverträglichen Handlungsweise erblickte das Reichsgericht in dem angewandten Mittel unberechtigter Androhung derselben Maßregeln gegen Diejenigen — Mitglieder wie Nichtmitglieder — welche die den Verlegererklärungcn entsprechende Liefcrungssperre nicht bewirken würden, sofern sich hieraus ein ganzes System von unberechtigten Einwirkungen und Schädigungen im Gewerbebetrieb ergäbe und der Börsenverein hiermit eine Zwangs- und Strafgewalt über sämtliche Gewerbsgenossen sich anmaße. Von diesen mehreren Gesichts punkten scheidet der zwcitgenannte im vorliegenden Fall aus, da bei der Art und Weise der gegen die Klägerin erfolgten Kundgebung eine öffentliche Achtung oder Verrufserllärung nicht in Frage steht. Dagegen wäre auch nach jetzigem Recht eine, wenn nicht nach 8 823, so nach 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unerlaubte Handlungsweise in der Anwendung des Zwangs dann zu finden, wenn diejenigen, die sich den Rabattbestimmungen des Beklagten nicht fügen, diesfalls von dem schweren materiellen Nachteil einer vollständigen Auslieferungssperre und der damit verknüpften Abschneidung der Erwerbsmöglichkcit bedroht wären. Eine derartige Vergewaltigung von Gewerbsgenossen würde gegen die guten Sitten — »das Anstandsgcfühl aller billig und gerecht Denkenden- — verstoßen (vergl. Ent scheidungen des Reichsgerichts, Band 48, Seite 124 u. f.). Die ethische Auffassung nach dieser Richtung habe in der Zwischenzeit, auch im Wechsel der wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Anschauungen auf dem Gebiet des Buchhandels, eine Veränderung nicht, keinenfalls aber zugunsten der in Frage stehenden Zwangsmaßregeln erfahren. »Nun hat aber der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Maßregel der vorstehend bezeichnet«! Art bisher nicht zur Anwendung gebracht. Abgesehen von der Ausschließung derselben voin Bezug des Börsenblattes und von der Benutzung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen, ist gegen sie nur die (mittels der Aufnahme in die Schleudercrliste in Verbindung mit den Vereinssatzungen und den Verlegererklärungen ausgeführte) Maßregel ver hängt worden, daß ihr garnicht oder nur mit beschränktem Rabatt geliefert werden sollte. Dieses Kampf mittel, wobei den Verlegern die Wahl gelassen wird, dem zu Bekämpfenden nicht oder nur mit verkürztem Rabatt Bücher zu liefern, hat der erste Zivilsenat des Reichsgerichts in dem mehrer wähnten Urteil — im Gegensätze zu der Lieferungssperre — für unbeanstandlich erachtet. »Nun hat allerdings der beklagte Börssnvercin in neuester Zeit ausweislich seines Rundschreibens vom 2. Dezember 1900 die Einholung von Vcrlegercrklärungen unternommen, worin die Verleger sich verpflichten sollen, den von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossenen Firmen gar nicht oder nur zum Ladenpreise zu liefern. Diese neue und verschärfte Maßregel würde das Berufungsgericht für uncrlaubt halten, da, wie des näheren ausgeführt wird, die Sortiments buchhändler, wenn sie die Bücher höchstens zum Ladenpreise erhalten, überhaupt nicht mehr mit Gewinn ver kaufen könnten, mit andern Worten, ihren Geschäftsbetrieb einstellen müßten, und da soweit die Lieferung der Bücher nur zum Ladenpreise auf eine gänzliche Unterbindung des Geschäftsbetriebes hinauslaufe. Dem Be rufungsgericht ist in dieser Auffassung beizupflichten; nach dem schon Ausgeführten würde eine, durch das erwähnte Zwangsmittel herbeigefllhrte Schädigung der davon Betroffenen, eine nach Z 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs unerlaubte Handlungsweise darstellcn. Allein diese neue Sperrmaßregel, die den sogenannten Schleuderern gegenüber vom 1. Januar 1901 ab in Wirkung gesetzt worden sein soll, ist bislang von dem Börsenverein gegen die Klägerin nicht zur Anwendung gebracht worden und ist nach Annahme des Berufungsgerichts gegen die Klägerin gar nicht gerichtet gewesen. - Soweit das Urteil und seine Begründung. Wir erwähnen zunächst, daß wir schon seit Verkündung des vor stehend erwähnten Obcrlandesgerichtsurteils, um jede Schwierigkeit von vornherein zu beseitigen, die Verlegererklärung nur in dem früheren milderen Wortlaut »gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt- anwenden. Da rinn aber das Reichsgericht es deutlich ausspricht, daß die verschärfte Verlegererklärung — welche seiner zeit in dem guten Glauben vorgeschlagen wurde, daß sie weder gegen irgend ein Gesetz, noch gegen die früheren Reichs gerichtsentscheidungen verstoße — als unerlaubt anzusehen sei, so halten wir uns für verpflichtet, nunmehr bei allen Verlegern, die die verschärfte Bcrlegererklärungr »ausnahmslos solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Mitteilung des Vorstands des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in Z 3, Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur zum Ladenpreis zu liefern« 321'
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