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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1904
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- Deutsch
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160, 13, Juli 1904, Echtamtüchrr Trü. 6023 K. k. Hos- >>. Ltaatsdruckcrci in Wien. <VII, SIS IIN 1, 190», 4, llskt, NLI 190^, k. Xuv8t v. Iväv8tris. 3. u. 4. 6k^. (21 61. ^j s 56,5x43 om v. 1 61. 112x85.5 ew.) '04. cko 10. — I. Schweitzer Verlag in München. Staudinger's, I. v., Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch u. dem Einführungsgesetze, Hrsg. v. Thdr. Loewenfeld, Erwin Riezler, Ludw. Kuhlenbeck, Karl Kober, Thdr. Engelmann, Fel. Herzfelder, Jos. Wagner. 2. Ausl. 13. Lsg. 4. Bd. Familien recht (§8 1601—1697) crl. v. Th. Engelmann. (S. 641-848.) Lex.-8°. 4. 60 Verlag „Rheinische Musik- n. Theater-Zeitung" in Köln. keck.: Karl ^VoH 5. ckatii». 1904. 17. 3ekt. (20 u. Nusilc- deilaxs 4 u. 4 8.) 4". Vierbeljäbrlioli 2. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum ersienmalk angekündigt sind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) 6—Umschlag. Herdersche Verlagshandlung in Areibnrg i. Br. 6036 ^Iberti 0. kraeck. Oomwentarii in .lob ackckitamentum ack opsra omnia. 6. ^Iberti. 12 Avancini, Leben und Lehre Jesu Christi. 3. Ausl. 2 Bde. 3 60 ^ geb. 4 ^ 80 Blosius, Geistlicher Perlenkranz. 2. Ausl. 1 geb. 1 ^ 50-Z. Eberhard, Kanzel-Vorträge. 1. Bd. 4. Ausl. 5 geb. 7 v. Ehrler, Kanzel-Reden. 1. Bd. 1. Jahrg. 3. Ausl. 8 ^ 40 -y; geb. 10 ^ 80 <Z. Des heiligen Franz von Sales Lehre von der wahren 0 Frömmigkeit. ^4. Ausl. 2 ^ 25 §); g^eb. 3 ^ Krose, Konfessionsstatistik Deutschlands, 3 60 Rundschreiben, erlassen von Unserem Heiligsten Vater Leo XIII. 6. Sammlung. Mit Namen- und Sachregister zu allen Sammlungen. 2 Namen- u. Sachregister zu allen 6 Sammlungen apart. 60 Schillknecht, Kleine Biblische Geschichte für die Unterstufe der Volksschulen. 4. Ausl. Geb. 30 Stolz, Der verbotene Baum für Katholiken und Protestanten gezeigt. 7. Ausl. 30 H. Uaräovbowor, Uiblisebs 8tuäion. IX. 6ck., 4. Uett. 3 M. «L H. Marcus in Breslau. 6034 Nichtamtlicher Teil. Zum Verkauf der Bücher, welche der Autor von dem Verleger erworben hat. (Bergl, Nr, 80 und 143, auch 1K1 des Börsenblatts ) Die Gutachten der Herren Professoren vr, Beer und vr, Schulz, sowie die Besprechung derselben durch Herrn Rechtsanwalt vr, Fuld veranlassen mich, zur bekannten Streitfrage noch einige Bemerkungen zu machen. Selbst verständlich kann es sich bei einer Veröffentlichung im Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel nicht um eine juristische Polemik handeln. Auch ist bei der gegenwärtigen Gefechts lage eine Duplik nicht angebracht; die Entscheidung fällt hoffentlich bald durch Richterspruch, dem gewiß sorgfältigste Bearbeitung des Prozeßstoffes von beiden Seiten eine ge nügende Grundlage schaffen wird. Es gilt daher bloß, einige Punkte zu berichtigen, da und dort eine gar zu be queme Kampfweise zu beleuchten und für den Buchhandel die taktische Bedeutung der einzelnen juristischen Angriffs und Verteidigungsmittel klarzustellen. Zunächst ist Herrn Professor vr. Beer (vgl, S, 82 seines Gutachtens) und unter den Lesern der Nr, 80 des Börsen blatts wohl ihm allein das Mißgeschick begegnet, daß er den Nachtrag zu meinem Gutachten für eine Äußerung des Vereinsausschusses angesehen hat, was nach Form und Inhalt des Nachtrages schwer zu verstehen ist. Ich schrieb da: »Ich habe Verlagsverträge gesehen, nach denen bei Auf lage von lO OOÜ Exemplaren der Verfasser 1 Prozent Frei exemplare bezieht, und weiß, daß er sie in Ausfluß einer auf fortgesetzten Erwerb gerichteten Tätigkeit weiterverkauft hat,« Herr Professor vr. Beer »akzeptiert dieses offizielle Zugeständnis im offiziellen Publikationsorgan des Börsen- vercins- und schließt: »Das Verlagsgesetz gewährt also im Z 25 dem Autor das unbeschränkte Verfügungsrecht Uber die ihm zustehenden Exemplare« (d, h, Freiexemplare), Voraus setzung und Schluß sind gleich unbegründet. Es liegt keine Erklärung »der Verleger« vor, sondern eine Tatsachenangabe des juristischen Gutachtens, dem es nicht entfernt einfiel, den Z 25 in der angegebenen Weise auszulegen. Denn der geschilderte gewerbsmäßige Verkauf erfolgt nicht auf Grund des Verlagsgesetzes, sondern kraft ausdrücklicher Bestimmung der Vcrlagsverträge, die, nebenbei bemerkt, eine köstliche Illu stration zur berühmten wirtschaftlichen Übermacht des Ver legers über den Autor darstellt Diese Bestimmung, wonach der Verfasser die Freiexemplare zu »beliebigem Gebrauch« erhielt, beweist gerade, daß beide Parteien darin einig waren, dem Autor stünde das Weiterverkaufsrecht nach dem Gesetz bezw, vor seinem Inkrafttreten nach dem geltenden Gewohnheitsrecht nicht zu, vr. Beer führt weiter aus, unter der Herrschaft des Gewohnheitsrechtes und nach Inkrafttreten der Verlags ordnung habe der Gebrauch bestanden, daß Autoren ihre Werke für ihre Schüler zum Nettopreise bezogen hätten. Es ist unbestritten, das dies öfters vorlam; ob man von einer Ausnahme sprechen will, mag schließlich Aufassungssache sein. Dagegen ist es Herrn vr. Beer nicht gelungen nach zuweisen, daß die Autoren in Ausübung eines Rechtes handelten, also auch gegen den Willen der Verleger, der bei Sachlage damals dieselbe Richtung gehabt haben muß, wie heute. Und nur darum kann es sich handeln; denn wenn selbst in zahlreichen Einzelfällen jeweils der einzelne Verleger mit dem Weiterverkauf einverstanden war, ihn also guttats- weiss gestaltete, so konnte sich doch kein Gewohnheitsrecht entwickeln. Über die Vorkommnisse bei Erlassung der Ver lagsordnung brauche ich mich nicht weiter zu äußern, da sie vom Vereinsausschusse dargestellt sind. Voraussichtlich wird die Frage durch Zeugeneinvernahme ihre Aufklärung finden müssen. Vollständig verfehlt ist vr, Becrs eigene Auslegung der Wirkung des Z 26. Er nimmt an, daß der Verfasser einen Anspruch auf Eigentumsübertragung wie irgend ein dritter Käufer habe, und daß ihm nach Übertragung des Eigentums in allen Beziehungen die Rechtsstellung des Eigentümers, also auch das grundsätzliche Recht, mit 793'
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