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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6024 Nichtamtlicher Teil. 160. 13. Juli 1304. seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, zuftehe. (Z S03 B.G.B.) Der Herr Gutachter übersieht dabei, daß mit dem Eigentumsübergang traft Vertrags oder Gesetzes ausdrücklich oder stillschweigend obligatorische Rechte und Pflichten bezüglich der übergehenden Sache begründet werden können. So kann ein Rückkaufsrecht Vorbehalten werden; so kann eine Bibliothek verkauft werden mit der Bestimmung, daß sie nicht außerhalb Deutschlands weiterveräußert werden darf, u. a. m. Wenn also, wie ich zu beweisen versucht habe, der 8 26 nur ein Gewohnheits recht kodifiziert, nach dem der Verfasser die Exemplare zum Buchhändlerpreise nur für den eigenen Bedarf, nicht aber zum konkurrenzartigen Weiterverkauf erwirbt, so ist der Autor als Eigentümer in der Verfügung über die Werke durch das dem Gesetz zu entnehmende, aber im Einzelfall als ver tragsmäßige Nebenvereinbarung aufzufassende Verkaufsverbot in der Ausübung seines Eigentums beschränkt. Im Gegensatz zu Fuld stimmt Beer meiner Ansicht bei, daß in der Auslegung des Z 26 selbst der Schwerpunkt der Streitfrage liege. So wenig ich die Bedeutung der sub sidiären Fragen, die nach den Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuchs zu beurteilen sind, verkenne, und so sehr ich im übrigen Fulds Ausführungen in Nr. 143 des Börsen blatts beipflichte, so halte ich es doch für unbedingt nötig, wiederholt auf die Bedeutung der historisch-kritischen Aus legung des 8 26 hinzuweisen. Wenn ja gewiß auch die andern Auslegungsmethoden in Betracht kommen, so hat der Vereinsausschuß vom buchhändlerischen Standpunkt doch durchaus recht, in dieser Taktik den Haupterfolg zu suchen. Nichts wäre verfehlter, als vor dem Kampfe eine gute Ver teidigungsstellung aufzugeben und sich auf den dahinter liegenden Geländeabschnitt zurückzuziehen. Es sei mir zum Schlüsse gestattet, aus eine Stelle im Gutachten des Herrn Professors vr. Schulz aufmerksam zu machen, die bei den buchhändlerischen Interessenten gewiß Heiterkeit erregen wird. Über die ganze Begründung der Gutachten von vr. Fuld und mir schreibt Herr vr. Schulz nichts als den einen Satz (S. 19): -Die Gründe der Gut achten von vr. Fuld und vr. Bielefeld sind so unzureichend, die darin bekundete Unkenntnis des praktischen Geschäftslebens so in die Augen fallend, daß eine besondere Widerlegung ihrer Ausführungen nicht weiter nötig ist«. Und so unpraktisches, unverständiges Zeug macht sich der Vereinsausschuß des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler ausdrücklich zu eigen I Und vr. Fuld. der eine solche -Unkenntnis des praktischen Geschäftslebens- bekundet, gilt weiterhin als hervorragender Rechtsanwalt und eine bekannte Autorität auf dem Gebiete des Handelsrechts! Und ich selbst habe nach zehn jähriger Arbeit im Richteramt den Beruf gewechselt und bin Buchhändler geworden, habe mich, seitdem ich erwachsen bin. im väterlichen Geschäfte belehren lassen und das Haupt augenmerk in der juristischen Tätigkeit auf das Recht des Berkehrslebens gerichtet, um vom Herrn Bibliothekar zu hören, daß aus den erwähnten Gründen meine Ausführun gen keiner Widerlegung würdig sind! Karlsruhe (Baden). 6. Juli 1904. vr. Bielefeld. Nus alten Verlagspapieren. Von I. H. Eckardt. (Schluß aus Nr. 159 d. Bl.) I. Ew. Wohlgeboren danke ich für die freundliche Bereitwilligkeit, mit der Sie den Verlag meiner kleinen Schrift übernehmen wollen. Ich hätte nur gewünscht, daß Sie auch die Bedingungen, die Ihnen recht sind, angegeben hätten. Nun wollen Sie, daß ich sie angeben soll. Da meine ich denn, daß lO Rthlr. für den Druckbogen nach beiden Seiten hin für billig angesehen werden kann, dabei 20 Frei exemplare auf gewöhnlichem, 5 auf gutem Papier. Die Größe der Auflage will ich Ihnen überlassen, da es in der Art der Schrift begründet liegt, daß an eine zweite Aufl. nicht wohl zu denken ist. Nun bitte ich mir Ihre Bestimmung anzuzeiaen. Ich muß doch meinen Wunsch, Lateinische Schrift zu wählen, festhalten. Zch habe eine entschiedene Vorliebe dafür, und das Beispiel Grimms hat sie auch an deutschen Gegenständen zur Regel, um nicht zu sagen zum Gesetz gemacht. Unter Büchern hiesigen Druckes ist ein Lied zur Hand, das so gut wie Nitzsch's Polybius zum Muster dienen könnte. Nur ist mir um weit- läuftigeren Satz der Zeilen zu thun, so daß auf gleichem Format nur etwa 32—30 kämen. Ob dem entsprechend auch in den Zeilen weiter Durchschuß gebraucht werden soll, muß von der Ich bemühe mich, den Text von lateinischen Stellen frei zu halten, damit er auch dem nicht eigentlich Gelehrten lesbar ist, wenn auch der ausführende Charakter der Schrift sie zunächst für den Historiker und Juristen bestimmen wird; dagegen wird die Zahl der Noten ziemlich zahlreich sein: das Verhältniß etwa wie in dem Programm, das Ihnen die Art meiner Behandlung zeigen kann. Das Manuskript wird hoffentlich bis zum 1. November ganz vollendet^ sein^ der^ Druck wird wahrsHeinlich ^schon^ früher be- 20. Sept. 1843. G. Waitz. Cw. Hochwohlgeboren geehrte Zuschrift v. 20/9 beeilen mir uns in Folgendem zu be antworten. aufwand, den sie erfordert, seyn mag, so erscheint es uns doch zu hoch im Verhältniß zur Absatzfähigkeit von Schriften dieser Art. Wir schlagen daher vor: vorläufig 5 rth. (15 p. Druckbogen Honorar bei 750 Ex. Aufl. u., wenn u. so bald der Absatz 500 Ex. übersteigt, eine Nach zahlung von eben so viel pr. Druckbogen. Die Herren Herausgeber der Kieler philolog. Studien haben z. B. ein Honorar von 1 frd'or. pr. Druckbogen gr. Format und ziemlich compressen Druck, beansprucht und erhalten. In der Regel pflegt man 12 bis höchstens 20 Frei-Exempl. zu geben; es stehen aber gerne 25 zu Diensten. Zum Druck soll dasselbe weiße Velinpapier benutzt werden, worauf Nitzsch' Polybius gedruckt ist. — Sollen 5 Ex. auf Schreibpapier oder dickes Zeichenpapier ab gezogen werden? Um rücksichtlich der Zeilenweite das rechte Maaß zu treffen, werden wir s. Z. den Buchdrucker beauftragen, Ihnen eine Probe- columme vorzulegen. Für die Besorgung der 1. Correctur werden wir einen ge eigneten Mann zu gewinnen suchen und die Kosten derselben tragen; ersuchen Ew. Hochwohlgeboren aber freundlichst, für den Druck eine recht deutliche und bei Licht leserliche Abschrift Ihres Manuskr. gütigst besorgen lassen zu wollen. Es würde uns, wie gesagt, aus mehreren Gründen angenehm dürfen, i^enn indeß der Gegenstand Ihrer Schrift besondere Eile erforderlich macht, so soll auch hierin ganz nach Ihrer Vor schrift verfahren werden. Ew. Hochwohlgeboren gehorsamste S. B. II. Es ist mir einigermaßen unerwartet gewesen, daß Ew. Wohl geboren meine Honorarforderung zu hoch gefunden haben, da ich weiß, daß historische Arbeiten dieserArt doch fast nirgends niedriger honoriert werden und ich selbst früher z. V. bei der kleinen Schrift über den Ulfilas*) für den sehr weitläufig gedruckten *) Waitz, G., Über d. Leben und die Lehre des Ulfilas. Bruch stücke e. ungedruckten Werkes a. d. Ende d. 4. Jahrh. im Namen d. Gesellschaft f. ältere deutsche Geschichtskunde Hrsg. u. erläut. gr. 4". (8 V. u. 1 Facsim.) Hannover 18-10, Hahnsche Hofbuchh. 1 Thlr.
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