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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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165, 19, Juli 1904. Nichtamtlicher Teil 6111 Nichtamtlicher Teil. Gesetz. betreffend Kausm-mnsgerichte. Vom 6, Juli 1S04, Im Deutschen Reichsanzeiger Nr, 166 vom 16, Juli 1904 findet sich die nachfolgende Veröffentlichung: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte, 8 1- Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungslehrliugen anderer seits können bei vorhandenem Bedürfnisse Kaufmannsgerichte errichtet werden. Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut nach Maßgabe des Z 142 der Gewerbe ordnung, Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Mo naten zu erteilen. Die Entscheidung, durch welche die Ge nehmigung versagt wird, muß mit Gründen versehen sein, Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur Errichtung eines gemeinsamen Kaufmanns gerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs behörde zuständig, in deren Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz haben soll. Auch für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes kann ein Kaufmannsgericht errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist aus geschlossen, soweit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirks bestehenden oder später er richteten Kaufmannsgerichts begründet ist. Die Landes-Zentralbehörde kann aus Antrag beteiligter Kaufleute oder Handlungsgehilfen die Errichtung anordnen, wenn ungeachtet einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen Auf forderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem in Abs, 2 bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Statute Vor behalt, erfolgen in diesem Falle durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde, Vor der Errichtung sind sowohl Kauflente als Hand lungsgehilfen des Bezirks in entsprechender Anzahl zu hören, 8 2, Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Kaufmannsgericht errichtet werden. Die Landes-Zentral behörde hat erforderlichenfalls die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des tz 1 Abs, 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags beteiligter Kaufleute oder Handlungsgehilfen bedarf, 8 3. Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständig keit eines auf ihre Anordnung errichteten Kaufmannsgerichts ausdehnen. Die beteiligten Ortsbehörden sind zuvor zu hören. 8 4, Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von fünftausend Mark über steigt, sowie auf die in Apotheken beschäftigten Gehifen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An wendung, 8 5, Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im Z 1 Abs, 1 bezeichnten Art, wenn die Streitigkeiten be treffen : 1, den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst- oder Lehrverhältnisses, sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses; 2, die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrver hältnisse; 3, die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legi timationspapieren oder anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältnisses übergeben worden sind, 4, die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, die die unter Nr, 1 bis 3 bezeichnten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetz widriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invaliden versicherung; 5, die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (W 58», 65 des Krankenversicherungsgesetzes); 6, die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch die der Handlungsgehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, 8 «- Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen, Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kauf mannsgerichts künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zu ständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig, 8 7, Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln, 8 Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder dem weiteren Kommunal- verbande zu tragen, Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten teilnehmen, Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts, 8 S> Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen. Die Zahl der Beisitzer soll mindestens vier betragen. Bei Kaufmannsgerichten, welche aus mehreren Ab teilungen (Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. 842'
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