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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1904
- Sprache
- Deutsch
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6172 Nichtamtlicher Teil. ^ 1SL, IS. Juli 1904. Besteht am Sitze des Kausmannsgerichts ein auf Grund des Z 1 oder des Z 2 des Gewerbegerichtsgesetzes errichtetes Gewerbegericht, so sind in der Regel dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter, sofern auf sie die im Z 11 Abs. 1 be- zeichneten Voraussetzungen zutreffen, zugleich zum Vorsitzenden und zu stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch gemeinsame Einrichtungen für die Gerichts schreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und Bureau räumlichleiten und dergleichen zu treffen. 8 10. Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts können nicht berufen werden: 1. Personen weiblichen Geschlechts; 2. Ausländer; 3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Ab erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 5. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts soll nur be rufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung er stattet hat. Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren seine Handels niederlassung hat oder beschäftigt ist. 8 11. Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sollen Per sonen gewählt werden, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlatigt haben; auch können Personen gewählt werden, welche die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Aus nahmen kann die höhere Verwaltungsbehörde zulassen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungsgehilfen sein. Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein Jahr gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung der höheren Ver waltungsbehörde, in deren Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz hat. Diese Bestimmung findet auf Staats- oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, solange sie dieses Amt bekleiden. Einer Bestätigung bedarf es ferner nicht, wenn im Falle des A 8 Absatz 3 der Vorsitzende des Gewerbegerichts oder sein Stellvertreter zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmanns gerichts gewählt werden. 8 12. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens einen Handlungsgehilfen oder Handlungs- lehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden. Die elfteren Beisitzer werden mittels Wahl der im Absatz 1 bezsichneten Kaufleute, die letzteren mittels Wahl der Handlungsgehilfen bestellt. Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim; sie findet nach de» Grundsätzen der Verhältniswahl statt derart, daß neben den Mehrheits gruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statut festgesetzten Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höch stens sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 8 is. Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirk des Kaufmannsgerichts seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nicht berechtigt die im Z 10 Abs. 1 bezeichneten Personen. 8 Den Kaufleuten im Sinne der KZ 11 bis 13 stehen gleich die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vorsteher oder Mit glieder eines verwaltenden oder beschließenden Organs einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können zum Vorsitzenden eines Kaufmannsgerichts (Z 11 Abs. 1) auch dann gewählt werden, wenn die Gemeinde oder der weitere Kommunalverband ein Handelsgewerbe betreibt. 8 IS. Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des Z 15, A 17 Abs. 1, tz 18 des Gewerbegerichtsgesetzes ent sprechende Anwendung. Ebenso sind die Vorschriften der ZH 19, 20, ß 21 Abs. 1, 3, 8Z 22 bis 25, 88 des Gewerbegerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Verfahren. 8 16. Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vorschriften der ßß 26 bis 61 des Gewerbegerichts gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zu lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Be trag von dreihundert Mark übersteigt. Die Vorschrift im Z 11 der Zivilprozeßordnung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, findet auch in dem Verhältnisse der Kaufmannsgerichte und der Gewerbegerichte Anwendung. Wird bei dem Kausmannsgericht eine vor das Gewerbe gericht gehörige Klage erhoben, so hat das Kaufmanns gericht, sofern für die Verhandlung und Entscheidung derselben ein Gewerbegericht besteht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen. Eine Anfechtung des Be schlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Be schlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegericht an hängig. Die in dem Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Gewcrbe- gericht erwachsenen Kosten behandelt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn bei dem Gcwerbe- gericht eine vor das Kaufmannsgericht gehörige Klage er hoben wird. 8 ii. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen oder Handlungslehr lingen, über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder aufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs-
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