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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1904
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- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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/T 185, 11. August 1904. Amtlicher Teil. 6703 Georg Trpinae m Agram. Larloviö, 8.: Oa8 kroati8ek - uoßfari8ok6 üvaoriells Ileksreiv- Irowmev. 1. Lä. (171 u. XXIV 8. m. 1 lab.) 8". '04. v.v. 1. — Buchhandlung Vorwärts in Berlin. Rosenow, Emil: Wider die Pfaffenherrschaft. 18. Heft. (S. 273 -288 m. Abbildgn.) Lex -8°. bar —. 20 Wilhelm Engelmann in Leipzig. (Arasks's, ^.Idr. v., ^.rokiv k. Opktkalwolo^ie. 8r8F. v. I'k. I-oksr, 8. 8att1er u. 8. 8v6llev. Reä. v. 1K. lieber u. ^Vaxev- wavv. 59. 8ä. 1. 8skt. (190 8. w. 24 I'i^. u. 7 lak.) kex.-8°. 7. — G. Franz scher Verlag in München. kkiIo8opki8ek-pki1olo^. u. kibtor. LIa886. 1904. 2. 8ekt. (8. 189 —356 m. 2 lak.) §r. 8". ln Xomm. Kar 1. 20 Alfred Hölder in Wien. Tuekeikaväl. 8. ^.ktl§. (2. Lä. 8. 289—448 m. ^.kkiläxv.) 8sx.-8o. 5. — Gebrüder Jänecke in Hannover. Osor^'s, Larl, 8ekIa^ort-XataIo§. V6r2eiekvi8 6er im äeutsckev or/nx. IV. IZä? 1898-^1902^^ 52. kk^. (8. 1645^-1676.^kex.E Kar n.n. 1. 30 C. W. Kreidel's Verlag in Wiesbaden. Ussr^covekMsv. 22. (III. 6ä. 7. I-kx.) (8. 201—240 m. 4 lak.) 4°. 6. —; kolor. 9. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum eijicumale augekiindigt sind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) 8—Umschlag. Kanter är Mohr in Berlin. 6715 M. «L H. Marens in Breslau. 6716 ^3^// " ^0 8 u § 6 E. Pierson s Verlag in Dresden. 6716 G. Diwinna in Kattowitz. 6716 Leopold Votz in Hamburg. 6714 Nichtamtlicher Teil. Zum internationalen Schuh von Werken der bildenden Künste. Beschluß des VII. internationalen Kongresses für gewerblichen Rechtsschutz, 24. — 29. Mai 1904 in Berlin. Den Schluß der langen und eingehenden Beratungen des VII. internationalen Kongresses für gewerblichen Rechts schutz, der in den Tagen vom 24.-29. Mai d. I. in Berlin getagt hat, bildete der internationale Schutz von Werken der bildenden Künste. Der Kongreß nahm folgende vom Berichterstatter vr. Albert Osterrieth (Berlin) vor geschlagene Erklärung an: »Es ist wünschenswert, daß in allen Gesetzgebungen folgender Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen werde: Der Schutz der Werke der bildenden Künste ist unabhängig von dem Wert oder der Bestimmung des Werkes.« In nachfolgendem seien nach der von vr. Albert Osterrieth herausgegebenen Vereins-Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (Berlin, Carl Heymanns Verlag), 9. Jahrgang Nr. 7 (Juli 1904) die Beschlüsse des Kongresses hier zusammengestellt: Beschlüsse des VII. internationalen Kongresses für gewerblichen Rechtsschutz. I. Die Bedeutung der Gleichstellung der Unionsangehörigen mit den Inländern. »Es ist wünschenswert, daß Artikel 2 der Pariser Konvention dahin interpretiert oder derart abgeändert werde, daß die Unions angehörigen ein Recht auf die Wohltat der Gesetzgebung jedes andern Unionsstaates haben, ohne deshalb gezwungen zu sein, in diesem Lande eine Niederlassung zu besitzen, selbst wenn die innere Gesetzgebung den Schutz nur denjenigen Staatsangehörigen bewilligt, die im Jnlande eine Niederlassung besitzen.« 8. Internationaler Ausstellungsschutz. »1. Es ist dringend erwünscht, daß im Unionsvertrag selbst die Grundsätze, nach denen der Ausstellungsschutz zu regeln ist, festgestellt werden. 2. Der Schutz soll sich auf Ausstellungen beziehen, die in einem der Unionsgebiete veranstaltet werden, mögen diese Aus stellungen national oder international sein. 3. Es wird durch die Regierung des Ausstellungslandes be stimmt, ob für die auf der Ausstellung zur Schau gestellten Gegenstände der zeitweilige Schutz eintritt. Die diesbezügliche Veröffentlichung ist für die andern Unionsländer bindend. 4. Es genügt, wenn der zeitweilige Schutz lediglich die Wirkung hat, daß die Schaustellung oder eine anderweitige spätere Benutzung oder Veröffentlichung der Erfindung, des Musters oder der Fabrik- oder Handelsmarke der Erlangung des gesetzlichen Patent-, Muster- oder Markenschutzes nicht entgegen- stehen, sofern die Anmeldung zur Erlangung dieses Schutzes von dem Aussteller oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird. 5. Die Anmeldung eines zur Schau gestellten Gegenstandes zum Patent oder Muster bezw. die Hinterlegung einer Fabrik- oder Handelsmarke geht andern Anmeldungen vor, die nach dem Tage des Beginns der Schaustellung eingereicht worden sind. Der Tag der Schaustellung wird durch eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde bestimmt.« III. Das Madrider Abkommen von 1891, betreffend die internationale Eintragung von Fabrik- und Handels marken. »In Erwägung, daß die internationale Markeneintragung berufen ist, dem gesamten Handel die hervorragendsten Dienste zu leisten, spricht der Kongreß den Wunsch aus, daß die Landes ausschüsse unserer Vereinigung sich bemühen, unter den Verbands staaten der Pariser Konvention neue Beitritte zu dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 zu erwirken, und daß sie speziell in den Ländern mit Vorprüfung die Mittel untersuchen, um den Anschluß ihrer Länder herbeizuführen. 882*
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