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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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185, 11. August 1904. Nichtamtlicher Teil. 6705 und insbesondere in kurzer Zusammenfassung die der kammer gerichtlichen Entscheidung nach der Auffassung des Nebenklägers zugrunde liegenden Erwägungen und rechtlichen Gesichtspunkte wiedergegeben. Der Angeklagte hatte diesen Artikel ohne Quellenangabe in der von ihm redigierten »W.scheu Rundschau* abgedruckt und ist Gang einer Hauptverhandlung zu folgen und auf Grund des Ge hörten den Gang des Verfahrens und den Inhalt der Entscheidung sachgemäß und verständlich darzulegen, das Wesentliche und all- Stoff dem Leserkreis eines Tageblattes mundgerecht zu machen. Eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts setze jedoch nicht allein voraus, daß ein wissenschaftliches Material den Gegenstand bilde, sondern auch, daß das Geistes erzeugnis selbst ein wissenschaftliches Gepräge habe, daß es selbständige Gedanken, Untersuchungen oder Vergleiche enthalte und so einen selbständigen wissenschaftlichen Wert repräsentiere. Dies könne aber von einer noch so kunstgerechten Wiedergabe vor. Der Artikel des M.er Anzeigers enthalte zwar den Vermerk -Nachdruck verboten«, ein Vorbehalt der Rechte sei jedoch hierin nicht zu finden, da dies deutlicher hätte zum Ausdruck ^gebracht finde mithin gleichfalls keine Anwendung, vielmehr liege nur die Übertretung des § 44 des Gesetzes vor. Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision des Neben erkannt worden sei, ist allerdings nicht begründet, und zwar schon darum nicht, weil kein Antrag des bezeichnten Inhalts nach der Zulassung des Nebenklägers bei Gericht angebracht worden ist. (Vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 21, S. 156.) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Revision darin bei- ^etretcn ^werden könnte, daß den Schutz ge^en Nachdruck schon je^er so ^kunstgerechte Wiedergabe einer höchstgerichtlichen Entscheidung niemals eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts sein könne. Der Begriff »wissenschaftlich* im Sinne des 8 18 a. a. O. ist, wie zu dem tz 7 des früheren Gesetzes, betreffend das Urheberrecht, vom 11. Juni 1870*) in Entscheidungen des Reichsgerichts *) § 44: Wer den Vorschriften des § 18 Abs. 1 oder des § 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 3) § 38, Absatz 1, Ziffer 1: Mit Geldstrafe bis zu drei- 1. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vor sätzlich ohne Einwilligung der Berechtigten ein Werk verviel fältigt oder gewerbsmäßig verbreitet; «) Früheres Urheberrechtsgesetz (vom 11. Juni 1870): 8 7: Als Nachdruck ist nicht anzusehen: a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Auf- Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schrift- zu einem eigentümlichen literarischen Zweck veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben^ ist; letztern der Abdruck untersagt ist; Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Bd. 22, S. 55 (59) bereits dargelegt und auch in dem Urteil des II. Strafsenats Rp. II 130/99, vom 14. März 1899 erkannt wurde, nicht ein derartig absoluter, daß er sich unbedingt unter eine und nur unter diese eine Formel unterbringen ließe. Auch bedarf es ihrer im vorliegenden Fall nicht. Als wissen schaftlich wird sich, mit dem Erkenntnisse des Neichsoberhandels- gerichts Bd. 6, S. 168 (172), der Inhalt einer Geistesarbeit jeden falls dann bezeichnen lassen, wenn er nach der Art und Weise der gegebenen Erörterungen und Darstellungen seine Bestimmung be kundet, einem wissenschaftlicken Zweck zu dienen. Welchen wissen schaftlichen Wert eine Ausarbeitung dieses Inhaltes hat, ob sie gut oder schlecht, gründlich oder oberflächlich ist, ob die Wissenschaft tatsächlich von ihr Gewinn zieht oder nicht, ist nicht entscheidend. (Vergl. auch Urteil des I. Zivilsenats vom 21. September 1892 bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd 15, S. 60.) Die Forderung -wissenschaftlichen Wertes- neben der Selbständigkeit der Arbeit, die schon eine Voraussetzung der »Ausarbeitung* bildet, wenn sie vom ersten Richter im bezeichnten Sinne gemeint sein sollte, würde mithin nicht zu billigen sein. Die Fassung des neuen Gesetzes »Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhaltes« bringt noch deutlicher, als diejenigen des älteren Gesetzes in 8 7b (»wissenschaftliche Ausbeitungen«) zum Ausdruck, daß der Schutz nicht von dem wissenschaftlichen Wert abhängt. Eine der oornehmlichen Aufgaben der Rechtswissenschaft bildet die Aus legung des Gesetzes. Die Entscheidungen, insbesondere höherer Gerichte, können Hilfsmittel zur Ergründung des Willens des Gesetzgebers bilden, namentlich in den Fällen, in denen sie zum Verständnis der Gesetzessprache dienen. Der Wiedergabe des In halts einer gerichtlichen Entscheidung in der Bearbeitung, die unverkennbar den Zweck verfolgt, zum Verständnis einer gesetz lichen Vorschrift beizutragen und sie so dem Interessentenkreise zugänglich zu machen, wird sich mithin der Charakter von Wissen schaftlichkeit im Sinne des 8 18 a. a. O. nicht von vornherein absprechen lassen. Ob ihn der Inhalt einer Ausarbeitung trägt, ist nach Lage des Einzelfalls zu prüfen. Daß er nicht etwa der XI. Kommission. Drucksachen Nr. 214, S. 31, X. Legislatur periode 2. Session 1900/02 Bd. 3.) — Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenat, vom 20. April 1903 (Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen Bd. 36, S. 198—199.) U. »Der deutsche Infanterie-Angriff 1902- in japani scher Übersetzung. — Wie sich die Japaner die neuere Militär literatur Europas zunutze machen, davon liefert ein vor mir xI8*/z em einen deutlichen Beweis. Es ist das eine getreue, übrigens autorisierte Übersetzung der bei R. Eisenschmidt, Ver lagsbuchhandlung für Militärwissenschaft, in Berlin erschienenen Schrift^.Der deuts^che^ ^nfanterie-Angr^f 1902. ^ M^it 7 der Erfahrungen im Burenkriege sich gestaltet hatte. Die japanische Ausgabe ist ein Büchelchen von hohem Reiz der Ausstattung, dabei ungemein leicht. Durch die Art der Inhalts, die etwa nicht gebraucht werden, aus dem schmiegsamen Deckel zu nehmen, so daß die Offiziere nur das Notwendige auf 883
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