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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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^ 290, 14. Dezember 1904. Amtlicher Teil. 11327 Slug. Ludwig Stoß in Crimmitschau. Schulze, Albr.: Aus meiner Reimschmiede. Lieder u. Dichtgn. Mit Titelblatt v. Rud. Cronau. (XIV, 320 S.) 8«. '04. Geb. in Leinw. 5. — Karl I. Trübner in Straßburg. 8pä^'«.^ ^6x.'-8». O'04^ ^ 1. 50 Alfred Uuger, Verlag in Berlin. Haberland, Geo.: Der preußische Gesetzentwurf zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse. Kritische Betrachtgn. (69 S ) gr. 8". '04. 1. 20 Neinhold Urban in Striegau. Vereinsbuchhandlnug ä- Buchdruckerei in Innsbruck. Ltemberger, Priest.-Sem.-Spirit, v. Eduard: Die Unbefleckte u. ihre Verehrung in Tirol. Hrsg, zur Jubelfeier der unbefleckten Empfängnis Mariä. (96 S. m. 1 Abbildg. u. Titelbild.) gr. 8". '04. 1. 40 Verlag Continent Theo Gutmanu in Berlin. Schirokauer, Fred: »Satan-. Roman. (339 S.) 8". ('04.) 3.50; geb. bar 5. — Stahl, Marie: Sommernachtsdunkel. Roman. (416 S.) 8". ('04.) 4. —; geb. bar 5. 50 Verlag „Durch Wissen zur Macht" in Dortmund. Gierte, Genossenschafts-Dir. Bücherrev. R.: Debet od. Credit? Kurzgefaßte Anleitg. zur richt. Buchg. schmier. Geschäfts-Vor fälle in zweifelhaften Fällen, an ca. 20 Beispielen erläutert, nebst e, kurzen Frageform zur richt. Veantwortg. der Frage, ob -Debet od. Credit-? (10 S.) Lex.-8". ('04.) Kart. 1. 25 — »Das Hauptbuch u. der Auszug aus dem Hauptbuch«. Eine sehr lehrreiche Abhandlg. üb. die Notwendigkeit, Nützlichkeit u. Vielseitigkeit der monatl. Auszüge aus dem Hauptbuch in der Praxis bei der einfachen u. doppelten Buchführg., f. Gewerbe treibende aller Art; Buchhalter, Bücherrevisoren, Handelslehrer, Handelsschüler, Handels- u. gewerbl. Fortbildungsschulen jegl. Art. Sep.-Ausg. (14 S.) Lex.-8". ('04.) Kart. 1. 50 Westdeutscher Schristenverein in Cölu. V^okllödsn, O. O.: ^Vsr soll äou Lanal bkLablsn? (I7w8eb1a,A: 2. I'aub.) (20 8.) 8<>. ('04.) bar —. 30 Friedrich G. B. Wolff-Beckh, Verlag in Steglitz. b6x.-8Ö.'^05. ^ ^ ' ) (' > . 1 K. I. Wyß in Bern. Hilty, Prof. vr.: Studien. Ausgewählte Aufsätze aus dem polit. Jahrbuch der schweizer. Eidgenossenschaft. (IV, 420 S. m. Bildnis.) 80. '05. Geb. in Leinw. 5. 50 A. W. Zickseldt in Lsterwieck. Haese's, Karl, pädagogischer Taschenkalender, zugleich e. Nach- schlagebuch zur Auffindg. pädagog. Aufsätze f. d. I. 1905/1906. 9. Jahrg. (278 S.) 16°. Geb. in Leinw. —. 75 Gebrüder Jänecke in Hannover. orän^. IV. 1898—190^^. ^k^.^^2061 -2092^i^tzx.^o. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erftenmale angeknndigt lind Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes. H ---- Umschlag E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 11343 v. Pelet-Narbonne, Die Vorbedingungen des Erfolges für die Reiterei im nächsten europäischen Kriege. — v. Freytag- Loringhoven, Wert und Bedeutung des Drills für die Aus bildung unserer Infanterie einst und jetzt. 60 cZ. Grammlich, Dienstalters-Liste der Veterinäre der königl. baye rischen Armee. 20 Voltserzieher-Verlag in Berlin. 11343 Schwaner, Die Germanen-Bibel. 3 geb. 4 ^ 50 Morsch, Das Staub-Buch. 4 geb. 5 Nichtamtlicher Teil. Rechtswirkrsamkeit der „Stundung" als Verjährungs-Hennnnngsmittel. Von vr. Zur. Karl Schaefer. (Nachdruck verboten.) Der Schuldner, der eine fällige Schuld nicht bezahlt, nimmt damit schon selbst stillschweigend einen »Zahlungs aufschub« dem Gläubiger gegenüber für die Forderung in Anspruch. Erklärt nun aber der Gläubiger seinerseits dem säumigen Schuldner, daß er ihm die fällige Schuld stunde, d. i. einen Zahlungsaufschub bis auf weiteres gewähre, so tritt schon mit dieser Erklärung Willensübereinstimmung unter den Parteien dahin ein, daß die fällige Schuld zwar weiter zu Recht bestehen, indes die Zahlung derselben hinausgeschoben sein soll. Daher kommt es, und es erklärt sich dies aus der Natur der Sache, daß, um eine Willens- übereinstimmnng hinsichtlich einer erklärten Stundung zwischen Gläubiger und Schuldner zu erzielen, eine ausdrückliche Annahme der -Stundung« (Stundungs einwilligung) seitens des säumigen Schuldners nicht erforderlich ist. Zur Rechtswirksamkeit einer einseitig vom Gläubiger dem Schuldner erklärten Stundung (Zahlungsaufschub) genügt vielmehr, ähnlich wie beim frei willigen -Schulderlaß« durch den Gläubiger, die Hinnahme der Stundungserklärung ohne ausdrücklichen Widerspruch seitens des Schuldners. Schulderlatz und Stundung (Zahlungs aufschub) sind im besondern solche einseitige Rechtsakte des Gläubigers, die durch Stillschweigen auf Schuldnersseite den Charakter perfekter Verträge annehmen. Ist also der Schuldner mit einer vom Gläubiger ihm erklärten Stundung oder einem Schulderlaß nicht einverstanden, so muß er auf die erhaltene Mitteilung des Gläubigers seinen gegenteiligen Willen demselben entweder ausdrücklich erklären, oder er muß durch entgegengesetzte Handlungen, z. B. Zurückgehen lassen des betr. Schreibens an den Gläubiger sein Nichtein verständnis zu erkennen geben. Unterläßt er dies, so setzt er sich durch sein eignes Verhalten (Hinausschieben der Zahlung) in Übereinstimmung mit dem vom Gläubiger bis her stillschweigend gebilligten, nun aber ausdrücklich auch seinerseits gewährten Verhältnis des Zahlungsaufschubs, der Stundung. Da nach der -Verkehrssitte« Schulderlaß und 1481»
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