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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8 19. Wer in gutem Glauben die in den HZ 17 und 18 dieses Gesetzes genannten Handlungen begangen hat, unterliegt nicht, der den Vorschriften dieser Paragraphen gemäß be stehenden Verantwortung, ist aber verpflichtet, dem Berech tigten das, was er dem Ermessen nach daran gewonnen hat, zu bezahlen. 8 20. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der ßtz 14 und 15 zuwider die Quellenangabe unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis zu 100 Kronen bestraft. Ersatzpflicht und Beschlagnahme finden in diesem Falle nicht statt. Ugpilel IV. Dauer des Vcrfasserrechts. 8 21. Das Urheberrecht dauert während der Lebenszeit des Verfassers und 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren ge meinsam zu, ohne daß sich die Arbeiten jedes einzelnen trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Falls das Werk veröffentlicht ist, ist jedoch nur auf diejenigen Verfasser Rücksicht zu nehmen, die auf dem herausgegebenen Werk oder bei der öffentlichen Aufführung oder Ausführung genannt sind. 8 22. Für anonyme und pseudonyme Werke, wie auch für Werke, an denen wissenschaftliche Institutionen oder Gesell schaften nach Z 3 dieses Gesetzes dasselbe Recht wie der Ver fasser erworben haben, dauert die Schutzfrist gegen unrecht mäßige Wiedergabe 50 Jahre nach Ablauf des Kalender jahrs, in dem sie erstmals veröffentlicht wurden. Jedoch tritt für anonyme und pseudonyme Werke der volle gemäß tz 21 geltende Schutz nur dann ein, wenn der wahre Name des Verfassers binnen der fünfzigjährigen Frist von ihm selbst oder einem dazu Berechtigten angegeben wird, entweder auf einer neuen Ausgabe oder durch eine Erklärung, die nach den für Proklame geltenden Vorschriften zu publizieren ist. Zu solcher Ankündigung ist nach dem Tode des Ver fassers nur derjenige berechtigt, dem das Recht der Bestim mung über die erste Veröffentlichung des Werks nach tz 6, Absatz 2 dieses Gesetzes zusteht, oder, wo sich kein solcher findet, sämtliche Erben gemeinschaftlich. 8 23. Wenn die in Z 22, Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Werke in mehreren, aber in sich zusammenhängenden Ab teilungen erscheinen, so beginnt die fünfzigjährige Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Abteilung heraus gegeben wurde, wenn nicht zwischen der Herausgabe einzelner Abteilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren ver flossen ist. In diesem letztem Falle beginnt die Schutzfrist für die früher erschienenen Abteilungen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem die letzte erschienen ist. Zweiter Abschnitt. Über das Künstlerrccht. 8 24. Ein Künstler hat — mit den aus diesem Gesetze folgen den Beschränkungen — die ausschließliche Befugnis, sein Originalwerk ganz oder teilweise wiederzugeben oder wieder geben zu lassen behufs Veröffentlichung oder Verkauf. Dies gilt, ob nun die Wiedergabe eine dazu kommende künstlerische Wirksamkeit voraussetzen läßt, oder ob sie auf mechanische oder chemische Weise geschieht. Ebensowenig darf jemand ohne Genehmigung des Künstlers, dessen originale Bauzeichnungen zu irgend einem Gebäude oder die Zeichnungen und Modelle rc., welche nach ihnen ausgeführt sind, benutzen. 8 25. Wer rechtmäßig ein originales Kunstwerk in einer- andern Kunstform wiedergegeben hat, besitzt, was dessen Wiedergabe betrifft, dasselbe Recht wie der Hersteller eines originalen Kunstwerks. 8 26. Ist ein Kunstwerk durch Mitwirkung mehrerer Künstler entstanden, ohne daß sich die Beiträge der einzelnen trennen lassen, so ist Einstimmigkeit sämtlicher Urheber zur Veröffent lichung von Wiedergaben des Werks oder zu solcher Be nutzung wie im Z 24, Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnt, er forderlich. Ist das Recht eines Künstlers auf mehrere Erben über gegangen, so ist ebenfalls die Einwilligung aller Berechtigten zu solcher Veröffentlichung oder Benutzung erforderlich. 8 27. Das einem Künstler den obigen Paragraphen gemäß zustehende Recht kann er ganz oder teilweise auf Andre übertragen. Wenn nicht etwas andres vereinbart ist, umfaßt die Überlassung des Kunstwerks nicht das Recht, Wiedergaben desselben zu veröffentlichen; sondern dieses Recht steht auch ferner dem Künstler zu. Bei Portraits und Portraitbüsten kann dieses Recht jedoch nicht ohne Genehmigung des Por- traitierten oder des Bestellers ausgeübt werden, wenn sie von dem andern Ehegatten, den Kindern, Eltern, Adoptiv eltern oder Geschwistern der dargestellten Person bestellt sind. Ist der Portraitierte gestorben, so wird das ihm zu stehende Recht von seinem hinterlassenen Ehegatten, von seinen Kindern, Eltern, Adoptiveltern oder Geschwistern der hier gegebenen Reihenfolge nach ausgeübt. Im Fall der Übertragung des Rechts zur Wiedergabe eines Kunstwerks durch bestimmte Mittel oder auf eine be stimmte Weise wird der Erwerber dieses Rechts zur Wieder herstellung durch andre Mittel oder auf andre Weise nicht berechtigt. Aus Verlagsoerträge über Vervielfältigung eines origi nalen Kunstwerks finden die Vorschriften des Z 9 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist ein Kunstwerk in einem der in ß 3 dieses Gesetzes erwähnten Werke veröffentlicht, so steht, wenn nicht etwas andres vereinbart ist, dem Künstler das ausschließliche Recht zu, es auf eine andre Weise zu veröffentlichen. 8 28. Bei dem Tode des Urhebers finden die in Z 11 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Regeln Anwendung auf sein Recht. 8 29. Solange ein Künstler nicht durch Ausbieten seines Werks zum Verkauf, durch öffentliches Ausstellen desselben oder auf andre Weise zu erkennen gegeben hat, daß er es als vollendet oder zur Veröffentlichung bestimmt betrachtet, können seine Gläubiger während seiner Lebenszeit durch keine gemeinschaftliche oder besondere Rechtsverfolgung irgend welcher Art das Recht erlangen, es zu verkaufen. Sind die Erben eines verstorbenen Künstlers und seine Gläubiger oder seine Erben unter sich darüber uneinig, was von dem künstlerischen Nachlaß — darunter auch
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