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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 197, 26. August 1903. Amtlicher Teil. 6517 Skizzen, Studienzeichnungen und dergl. — verkauft werden kann, ohne daß berechtigte Ansprüche dadurch verletzt werden, so kann jeder der Beteiligten Berufung bei der Kunst akademie einlegen. Auf die Veröffentlichung von Wiedergaben eines Kunst werks finden die Vorschriften des Z 12 dieses Gesetzes ent sprechende Anwendung. 8 30. Eine Wiedergabe oder Benutzung des Kunstwerks eines andern wird nicht dadurch gesetzmäßig, daß sie in einer andern Größe oder aus anderm Stoff als das Originalwerk hergestellt wird. Ebensowenig wird sie dadurch gesetzmäßig, daß sie nach einer andern Wiedergabe hergestellt wird, wenn diese auch gesetzmäßig hergestellt ist, oder dadurch, daß Änderungen, Zusätze oder Weglassungen vorgenommen werden, falls nicht auf diese Weise ein wesentlich neues und selbständiges Werk hervorgebracht wird. 8 31. Als unrechtmäßige Wiedergabe ist es dagegen nicht zu betrachten, wenn Wiedergaben einzelner Kunstwerke in kritische und kunsthistorische Arbeiten oder in Zeitungs berichte über Ereignisse mehr allgemeiner Art zur Er läuterung des Textes oder in Verbindung mit diesem aus genommen werden. Doch ist der Name des betreffenden Künstlers, falls veröffentlicht, immer anzugeben. Unter lassung wird nach 8 20 dieses Gesetzes bestraft. Als unrechtmäßige Wiedergabe ist es ferner auch nicht zu betrachten, wenn Abbildungen öffentlicher Straßen oder Plätze oder des Äußern oder Innern eines Gebäudes Wiedergaben von Kunstwerken enthalten, insofern nicht ein nach diesem Gesetz geschütztes Kunstwerk den Hauptgegenstand der Abbildung ausinacht. 8 32. Auf eine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider unter nommene Benutzung eines Kunstwerks finden die Vorschriften der ZK 16, 17 und 19 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 8 33. Das einem Künstler nach obigen Paragraphen zustehende ausschließliche Recht zur Wiedergabe seines Kunstwerks dauert während der Lebenszeit des Künstlers und 50 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an einem Kunstwerk mehreren Künstlern gemeinsam zu, ohne daß sich ihre Beiträge trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die fünfzigjährige Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 34. Klage wegen Übertretungen dieses Gesetzes kann nur der Verletzte stellen. Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Heraus geber oder Verleger zur Wahrnehmung der dem Urheber zu stehenden Rechte befugt. Äls Herausgeber oder Verleger gilt, solange nichts andres bewiesen wird, derjenige, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. 8 35. Klage in den Fällen der M 17, 18, 19 und 20 dieses Gesetzes (vergleiche jedoch ZZ 31 und 32) muß innerhalb eines Jahres, nachdem die Rechtsverletzung dem Verletzten zur Kenntnis gekommen ist, gestellt sein, und in jedem Fall, insofern eine strafrechtliche Verurteilung in Frage kommt, Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. innerhalb zweier Jahre, im übrigen innerhalb dreier Jahre, nachdem die unrechtmäßige Handlung stattgefunden hat. Klage auf Beschlagnahme und Vernichtung oder auf Auslieferung unrechtmäßiger zur Veröffentlichung bestimmter Wiedergaben oder ausschließlich zur widerrechtlichen Wieder gabe gebrauchter Materialien kann gestellt werden, solange Exemplare solcher Wiedergaben oder solche Materialien im Reich vorhanden sind und das durch solche Wiedergaben ver letzte Recht noch besteht. 8 36. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Werke der Reichsangehörigen, wie auch auf Werke Nicht-Reichs angehöriger, wenn diese Werke in einem dänischen Verlag erschienen sind. Als dänisch ist ein Verlag anzusehen, wenn sämtliche verantwortliche Teilhaber der Firma oder, falls das Geschäft von einer unverantwortlichen Gesellschaft geführt wird, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats in Dänemark an sässig sind. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit können die Vorschriften dieses Gesetzes durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auf die von Angehörigen eines andern Reichs hervorgebrachten Werke Anwendung finden, wenn auch diese Werke in keinem dänischen Verlag erschienen sind. Doch kann eine Vereinbarung der Gegenseitigkeit nicht ohne Ge nehmigung des Reichstags abgeschlossen werden, sofern sie für den dänischen Staat pekuniäre Verpflichtungen zur Folge hat. 8 37. Dieses Gesetz, das mit dem 1. Juli 1903 in Kraft tritt, findet auch Anwendung auf die vor seinem Inkraft treten hervorgebrachten oder erschienenen Werke. Doch soll jede vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes begonnene Wiedergabe, deren Veröffentlichung nach der bis herigen Gesetzgebung gestattet war, auch fernerhin verkauft oder auf andre Weise verbreitet werden dürfen, selbst wenn solche Verbreitung nach dem gegenwärtigen Gesetz un befugt ist. Ebenso sollen auch fernerhin die bisher rechtmäßig be nutzten Formen, Steine, Platten und ähnliche zur Verviel fältigung bestimmten Materialien benutzt werden dürfen, wenn ihre Herstellung vor der Bekanntmachung dieses Ge setzes erweislich begonnen ist. Die Rechtsverhältnisse, welche bisher gesetzmäßig ent standen sind, bleiben von dem gegenwärtigen Gesetz un berührt. Die in den 88 H und 28 dieses Gesetzes vorgeschriebe nen Erbregeln finden nur dann Anwendung, wenn der be treffende Verfasser, Komponist oder Künstler nach dem In krafttreten dieses Gesetzes gestorben ist. 8 38. Bezüglich des Aufführungsrechts des königlichen Theaters hat es sein Bewenden bei den Vorschriften des Gesetzes Nr. 62 vom 12. April 1889. 8 39. Das Gesetz über Nachdruck rc. vom 29. Dezember 1857, das Gesetz über Nachbildung von Kunstwerken vom 31. März 1864, wie auch die Zusatzgesetze über Nachdruck rc. vom 23. Februar 1866, 21. Februar 1868, 24. Mai 1879 und 12. April 1889 treten außer Kraft. Die der ältern Gesetz gebung gemäß gewährten besondern Privilegien und Verbote bleiben in Kraft, insofern dadurch Urhebern oder andern in deren Namen größeres Recht als durch gegenwärtiges Gesetz gewährt ist. 865
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