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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1902
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- 1902-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1902
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.ss 59, 13. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2235 Nichtamtlicher Teil Der Schutz der Photographien nach der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte. (Uebersetzt aus -Droit ci'elutsur», 1899, Nr. 6; 1901, Nr. 12: 1902, Nr. 1.) (Schluß aus Nr. 56, 57 u. 58 d. Bl.) III. Die Photographien geschützter Knnstweikc. Als die französischen Delegierten auf der ersten diplo matischen Berner Konferenz von 1884 vergeblich die Auf nahme der Photographien unter die Aufzählung der im künftigen Verbände zu schützenden Werke verlangt hatten, gelang es ihnen wenigstens zu bewirken, daß man den Schutz der Reproduktionsphotographien, d. h derjenigen, die noch geschützte Kunstwerke in erlaubter Weise wiedcrgeben, ins Äuge faßte. Herr Ulbach hatte der »banalen, handwerks mäßigen Photographie« die künstlerische Photographie eines Kunstwerkes gegenübergestellt, die wie ein Abglanz des letzteren angesehen zu werden und, wenn auch nicht in gleicher Weise, so doch vermöge einer entfernteren Verwandt schaft geschützt zu werden verdiene (Bericht, Seite 45), während Herr Lavollse Nach einem Meinungsaustausch mit dem Präsidenten der Konferenz, Herrn Droz, konstatieren konnte, daß Einverständnis darüber herrschte, diese Art von Photographien des Schutzes der Berner Konvention teil haftig werden zu lassen. Auf der zweiten Konferenz im Jahre 1d>5 brachte der nämliche Delegierte die Frage aufs neue vor und erklärte: »Es ist selbstverständlich, daß die photographische Wiedergabe eines noch geschützten Werkes eine unerlaubte Nachahmung bedeutet und als solche bestraft werden muß«. Um dieser Auffassung, die übrigens auf keinen Widerstand stieß, gerecht zu werden, schlug die Redaktionskommission vor, in das Schlußprolokotl folgende besondere Bestimmung aufzunehmen: -Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigtc Photo graphie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbands ländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der gedachten Uebcr- einkunft so lauge, als das Recht der Nachbildung des Originol- werkes dauert und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträgc.- Diese Bestimmung würde ohne Debatte angenommen; sie Hut zwingeirden Charakter und bildet, wie wir schon dar- zuthun Gelegenheit hatten (1895, S. 163), jus ooZovs Minimum. Ihr Hauptzweck besteht darin, den Schöpfer eines Originalkunstwerkes gegen jede nicht zugestandene Aus beutung auf photographischem Wege sicherzustellen, ivogegen die Ausbeutung durch andere Kunstverfahren und in andern Kunstgattungen sich nach den einzelnen Landesgesetzgebungen regelt. Dieses Ziel glaubten die Verfasser der Berner Ueber- eiukunft am besten dadurch zu erreichen, daß sie ohne weiteres die Wiedergabe der rechtsmäßigen Photographien von Kunstwerken während der Dauer des den letzteren ein- geränmten Schutzes verboten. Und in der That, wenn es erlaubt wäre, sich der Photographie eines Kunstwerkes, z. B. der Photographie eines Werkes von Böcklin, vor Auslauf der Schutzsrist an diesem Werke willkürlich zu bedienen, dann wäre das ausschließliche Vervielfältigungsrecht, das dem Künstler oder seinen Rechtsnachfolgern zugestanden wurde, schwer getroffen oder gar aufgehoben, denn dann könnte man diese Photographie beliebig durch Photographie, Stich, Malerei rc. wiedergeben, und das Kunstwerk würde aus diese Weise mittelbar zum Gemeingut, an dem jeder Versuch des Künstlers, die Wiedergabe seines Werkes allein zu über wachen, abprallen müßte. Die Unverletzbarkeit der mit ! Genehmigung des Antors angefertigten Photographien erwies sich somit als ein Gebot der Notwendigkeit. Die rechtlichen 'Folgerungen, die sich aus der soeben in ihrer Entstehungsgeschichte kurz geschilderten Bestimmung ziehen lassen, werden mit noch größerer Bestimmtheit hervor treten, wenn wir die in einzelnen Landesgesetzen von Verbandsländern in dieser Beziehung enthaltenen Vor schriften durchgegangen haben werden. Voll den Sonder verträgen haben wir deshalb nicht zu sprechen, weil sie diesen Punkt nicht berühren. Das gleiche ist der Fäll Mik den Gesetzen folgender Verbandsländer: Haiti, Luxemburg, ^ Monaco und Tunis. Was Belgien, Frankreich und Großbritannien anbelangt, so besitzen wit in Ermangelung positiver Gesetzesbestimmungen einige Andeutungen über die Rechtsprechung betreffend die Ausübung des Vervielfältigungs rechts der Künstler auf diesem Gebiete. Belgien. Nach dem Urteil des Gerichtshofes von Lüttich vom 18. Juli 1884 »ist die Wiedergabe eines archi tektonischen Werkes ans photographischem Wege ohne Ge nehmigung des Autors unrechtmäßig und muß wie jbde andere Nachbildung bestraft werden.«*) Der hier zu gunsten der Werke der Architektur anerkannte Grundsatz würde offenbar auch für alle anderen Kunstwerke anerkannt werden. Deshalb hat Herr Wauwermans in seinem Kommentar zum belgischen Gesetz von 1886 (S- 227, 229 und 230) erklärt, der Künstler besitze das ausschließliche Verviel fältigungsrecht hinsichtlich der verschiedenen Künste. Frankreich. Noch kürzlich (26. Juni 1901) wurde vom Civilgericht von Lyon dahin entschieden, daß, da nach französischer Gerichtspraxis der Käufer das Eigentum an der verkauften Sache mit allem Zubehör erlange, das Recht, eine Statue vermittelst Photographie oder Stich wieder zugeben — ein zum Eigentum am Hauptwerk gehörendes Recht — bei nicht gegenteiliger Abmachung ausschließlich dem Erwerber gehöre.**) Daraus folgt a contrario, daß der Künstler, der das Kunstobjekt behält oder bei dessen Ver äußerung sich das Vervielfältigungsrecht vorbehält, letzteres Recht ausüben kann; er besitzt somit ursprünglich, auf Grund seiner Kunslschöpfung, dieses Recht, das ihm kein anderer streitig machen darf dadurch, daß er sein Werk photo graphiert.***) Großbritannien. Die Gerichte haben festgestellt, daß alle diejenigen eine unbefugte Nachbildung begehen, die ohne Genehmigung eine Radierung photographisch wiedergeben oder eine photographische Kopie eines Stichs verkaufen, sofern diese Radierung oder dieser Kupferstich nach Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 noch geschützt sind. (Copinger, S- 418; Scrutton, S. 157: pbotoxrapb is an inlrmxsoaont.) Der Civilgerichtshof hat in der That einstimmig entschieden, daß alle mechanischen oder sonstigen Verfahren und unzweifel haft auch die photographischen Verfahren zur Vervielfältigung von Abzügen unter das Gesetz zum Schutze der Künstler und Kuuststecher fallen, da diese augenscheinlich dadurch geschädigt werden, daß ein Dritter eine photographische Abbildung feil bietet, die im Beschauer die gleichen oder fast die gleichen angenehmen Empfindungen weckt, wie die durch ein Exemplar *) S. Huard und Mack, Repertoire, S. 425. **) Die Kommentatoren und Kongresse haben übrigens schon längst gegen diese Rechtsprechung protestiert und die An erkennung des Grundsatzes verlangt, daß die Veräußerung eines Kunstwerkes nicht ohne weiteres die Abtretung des Verviel- sältigungSrechtcs in sich schließe. S. Droit «1'ä.utsur, 1897, S. 48; 1901, S. 103 ***) S. Pouillet, S. 379 u. 380. 297*
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