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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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lichungen mit alleiniger Ausnahme der vermischten Nachrichten Ihatsächtichen Inhaltes und der Tagesneuigkeiten von Gesetzes wegen gegen Nachdruck geschützt sind, ohne daß ein ausdrück licher Vorbehalt der Rechte erforderlich wäre. Die beiden soeben erwähnten Klassen von Veröffentlichungen spielen in den Zeitschriften keine nennenswerte Rolle; sie können aber auch durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte nicht dem Nachdruck entzogen werde». Der Vorbehalt hat also mit Be zug auf sie keinen Wert mehr, und demgemäß können die Zeitschriften in der That darauf verzichten, sich dieser Klausel unter dem neuen Gesetze noch zu bedienen; ihre Rechtslage bleibt dieselbe, ob die Klausel vorgedruckt ist, oder nicht. Etwas anders verhält es sich mit der Beantwortung der Frage gegenüber den Zeitungen. Keines Vorbehalts der Rechte bedarf es in Ansehung aller Veröffentlichungen, die sich als Ausarbeitungen wissenschaftlichen, unterhaltenden und technischen Inhaltes darstellen, weil ihnen gegenüber von Gesetzeswegen der Schutz gegen Nachdruck gewährleistet ist. Wertlos ist anderseits auch bei Zeitungen das Nachdrucks verbot den vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhaltes und den Tagesneuigkeiten gegenüber, weil das Gesetz diese dem Nachdruck freigegeben hat. Für das Nachdrucks verbot bleiben somit praktisch nur übrig einmal solche Ver öffentlichungen, die zwar unter den Begriff der Ausarbeitun gen fallen, aber weder einen wissenschaftlichen, noch einen technischen, noch endlich einen unterhaltenden Inhalt haben, sodann Mitteilungen, die allerdings einen solchen Inhalt haben, aber nicht unter den Begriff der Ausarbeitungen gestellt werden können. Zu denjenigen Ausarbeitungen, die einen anderen Inhalt als einen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden haben, gehören vor allem die poli tischen Aufsätze, zum Teil auch wirtschafts- und sozial politische, obwohl bezüglich dieser die Abgrenzung gegen über dem unterhaltenden bezw. wissenschaftlichen Gebiete mit unter schwierig Ist. Es ist ohne Zweifel zulässig, daß politische, wirtschastspolitische oder sozialpolitische Aufsätze einer Zeitung durch das Nachdrucksverbot dem Nachdruck entzogen werden können; es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß dies auch in Bezug auf größere und kleinere politische Korrespondenzen statthaft ist, die nicht sowohl Tagesneuigkeiten, als viel mehr politische Erörterungen enthalten. Anderseits steht aber fest, daß Vorbehalte der Rechte in Betreff solcher Ver öffentlichungen in der deutschen Presse nicht üblich sind, und es ist kaum anzunehmen, daß sie sich einbürgeru werden. Erst dann würde dies der Fall sein, wenn, wie das in Frankreich der Fall ist, der Verfasser eines politischen Artikels diesen mit seinem Namen — bürgerlichem Namen oder Pseudonym — Unterzeichnete; allein auch dies entspricht nicht unfern Gewohnheiten und daher wird auch wohl von der Möglichkeit, politische Artikel durch den Vorbehalt der Rechte dem Nachdruck zu entziehen, gerade seitens derjenigen Presse, die hierbei vor allem in Betracht kommt, der tonangebenden, ein Gebrauch nicht gemacht werden. Ob aber Mitteilungen wissenschaftlichen, unterhal tenden und technischen Inhalts durch den Vor behalt zweckmäßig geschützt werden sollen, wird wesent lich davon abhängeu, ob die Rechtsprechung den Begriff der Ausarbeitungen in weiterem oder engerem Sinne ver steht. Würde das letztere der Fall sein, würde mau sich der Ansicht anschließen, die unter der Herrschaft des alten Urheberrechtsgesetzes bei der Auslegung des Z 7,», mehrfach Vertretung gefunden hat, daß eine Ausarbeitung ein besonderes Maß geistiger Arbeit erfordere, dann dürfte allerdings die Klausel auch wieder eine höhere praktische Bedeutung gewinnen. Allein es ist nicht wahrscheinlich, daß die Rechtsübung sich in dieser Beziehung einem starren Rigorismus zuwenden wird; die Absichten, von welchen die Gesetzgebung sich bei der Erweiterung des den Zeitungsartikeln gebührenden Schutzes leiten ließ, stehen dem direkt entgegen. Will man besonders vorsichtig sein, wenigstens in der ersten Geltungszeit des Gesetzes, so nehme man den Vorbehalt der Rechte in den geeigneten Fällen bezüglich solcher Veröffent lichungen wissenschaftlichen, unterhaltenden oder technischen Inhaltes, deren Charakter als Ausarbeitung nicht zweifellos ist, auf. Aus allem ergiebt sich, daß allerdings die Klausel »Nachdruck verboten« auch für Zeitungen nur innerhalb engster Grenzen noch eine praktische Wichtigkeit hat, und man wird deshalb annehmen dürfen, daß sie aus den meisten Tageszeitungen recht bald verschwinden wird. Das Ende des »fliegenden« Gerichtsstandes der Presse. Halbamtlichen Mitteilungen zufolge ist dem Bundesrate der Entwurf eines Gesetzes zugegangen, durch das den langjährigen Wünschen der Presse über die Beseitigung des fliegenden (ambulanten) Gerichtsstandes ein Ende gemacht wird, wenigstens in der Hauptsache. Der Entwurf bestimmt, daß das Verfahren wegen einer mittels einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlung an demjenigen Orte statt- fiudet, an dem die Druckschrift erscheint; eine Ausnahme findet nur insoweit statt, als es sich um die Verfolgung im Wege der Privatklage handelt. Insoweit wird also auch das neue Gesetz nichts an dem bestehenden Rechtszustande ändern, diesen vielmehr voll und ganz aufrecht erhalten, so daß innerhalb dieser Grenzen die Möglichkeit nach wie vor besteht, gegen den für den Inhalt einer Druckschrift Verantwortlichen an dem Orte Klage zu erheben, an dem die Schrift regel mäßig verbreitet wird. Die Ausnahmestellung, die hiermit den mittels der Privatklage verfolgbareu Delikten zu teil wird, hat zwar von den grundsätzlichen Anhängern der ausschließlichen Zuständigkeit des Erscheinungsortes eine gewisse Anfeindung erfahren, aber die Mehrheit hat doch anerkannt, daß nicht zu unterschätzende Gründe dafür sprechen, daß der Privatkläger nicht gezwungen sein soll, in dem von seinem Wohnsitze vielleicht weit entfernten Orte des Erscheinens eine Klage zu erheben. Diese Gründe haben insbesondere auch in den Verhandlungen des letzten deutschen Juristen tages in Bamberg einen deutlichen Ausdruck gefunden und erfreuen sich offenbar in den Kreisen der verbündeten Re gierungen vielen Beifalls. Wir glauben mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit behaupten zu dürfen, daß auf der Grundlage dieser Vorschläge sich eine große Mehrheit im Reichstage zusammenfinden und daß hierdurch die alte Streitfrage endlich in einer Weise be graben wird, mit der man sich auch unter dem Gesichts punkte der gebührenden Berücksichtigung der Presse wohl einverstanden erklären kann. Es ist doch bei der ganzen Frage nicht zu vergessen, daß der ambulante Gerichtsstand nicht etwa eine Erfindung der bösen deutschen Juristen ist, wie vielfach angenommen wird, sondern sich auch in anderen Ländern der Anerkennung erfreut. Hat doch selbst in einem Lande, das die weitestgehende Preßfreiheit genießt, in Frankreich, der Gerichtsgebrauch aus den Vor schriften des Ooäs ck'ivetrnotion eriivinslio die Zulässigkeit des ambulanten Gerichtsstandes herausinterpretiert, von dem jenseits der Vogesen im Verhältnis allerdings nur selten Gebrauch gemacht wird. Was nun die Frage betrifft, ob der Erscheinungsort als Gerichtsstand gut gewählt ist, so sind darüber die juristischen und journalistischen Kreise wohl in der Haupt sache einig; es ist auch nicht abzuseheu, daß ein anderer 307*
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