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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1902
- Sprache
- Deutsch
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Ort mit besserem Recht an Stelle des Erscheinungsortes ge wählt werden könnte. Erscheinungsort ist derjenige Ort, an dem die Druckschrift in fertigem Zustande ausgegeben wird. Der Erscheinungsort kann mit dem Druckorte und dem Vertriebsorte identisch sein, und bei den periodischen Veröffentlichungen besteht diese Identität in der That sehr häufig; er braucht aber nicht sich damit zu decken Druckort ist selbstverständlich der Ort, an dem die Druckarbeit besorgt wird, wogegen als Vertreibungsort derjenige zu betrachten ist, von dem aus der buchhändlerische Vertrieb im weitesten Sinne geschieht. Wenn eine Zeitschrift in Berlin heraus gegeben, in Kitzingen gedruckt und von Leipzig aus vertrieben wird, was an sich wohl möglich ist, so sind die drei Orte von einander verschieden. Es wird bei der Beratung des Gesetzentwurfs darauf Wert zu legen sein, daß über die Be deutung des Erscheinungsortes und seine Verschiedenheit von dem Druckorte und insbesondere von dem Vertriebsorte kein Zweifel obwaltet, damit nicht die Rechtsllbung auf dem Um wege der Auslegung dazu kommt, aus dem Erscheinungsorte in Wirklichkeit den Vertriebs- und Verbreitungsort zu machen. Der deutsche Verlagsbuchhandel ist in der Hauptsache in einer verhältnismäßig nicht allzu großen Anzahl von Städten konzentriert; daraus folgt, daß als Erscheinungsort für die nichtperiodische Lilteratur regelmäßig eine dieser Städte in Betracht kommt. Bei der politischen Presse, um die es sich ja praktisch vor allem handelt, fallen Erscheinungs- und Vertriebsort fast regelmäßig zusammen. Man braucht daher nicht zu befürchten, daß nach der Annahme des Gesetzentwurfs durch Reichstag und Bundesrat die Gerichte in Leipzig, Berlin und Stuttgart mit der Aburteilung von Preßsünden und Preßsündern dermaßen überlastet werden würden, daß ohne die Einrichtung neuer Strafkammern dem Bedürfnis überhaupt nicht entsprochen werden könnte. Das Gesetz müßte, wenn nach seinem Erlaß die Verhandlung vor einem anderen Gericht als dem Gerichte des Erscheinungs ortes nicht mehr Vorkommen soll,' mit dem Tage seines In krafttretens auf alle nicht schon in erster Instanz erledigten Sachen angewendet werden, damit die gesamten Erörterungen über den ambulanten Gerichtsstand, die bislang einen so breiten Raum eingenommen haben, nur noch die Bedeutung historischen Materials haben. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) Ist das Manu skript eines Zeitungsartikels eine Urkunde? — Diese Frage wurde kürzlich vom Reichsgerichte bejaht. Der Thatbestand war folgender: In der -Eisenacher Tagespost- war die Mitteilung erschienen, daß der Musiker S. während eines Zapfenstreichs infolge der Hitze umgefallen und trotz sorgsamster Pflege gestorben sei. S. war aber vollkommen munter und gesund und wurde von seinen Bekannten auf die Zeitungsnotiz aufmerksam gemacht, die, soweit sie S. betraf, in keinem Punkte der Wahrheit entsprach. S. sagte es dem Drechsler Reinhold Hornschuh auf den Kopf zu, daß er sich den -Witz- gemacht und die falsche Nachricht verbreitet habe. Da H. dies bestritt, so wandte S. sich an die Redaktion und erhielt die Postkarte zugesandt, auf der die fragliche Meldung enthalten war. Wie festgestellt ist, hat Hornschuh sie geschrieben. Gegen ihn wurde nun Anklage wegen Urkundenfälschung er hoben, da er auf der Karte einen fremden Namen als Absender angegeben hatte. Das Landgericht Eisenach hat jedoch am 17. Oktober v. I. den Angeklagten freigesprochen, weil es der An sicht war, daß eine Urkundenfälschung deshalb nicht anzunehmen sei, weil der Postkarte der Charakter der Urkunde fehle. Diese Ansicht wurde damit begründet, daß die Einsendung einer Neuig keit an eine Zeitungsredaktion mit der Anheimgabe des Abdruckes keinen Auftrag enthalte. Aus einer solchen Zusendung ergebe sich keinerlei Recht; der Redakteur hätte die Mitteilung in den Papier korb werfen können, ohne daß irgend jemandes Rechte dadurch beeinflußt worden wären. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das freisprechende Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Rechtsirrtümlich sei es, so wurde ausgeführt, einer solchen Zuschrift den Charakter der Urkunde abzusprechen. Eine Beweiserheblichkeit liege vor in Bezug auf Z 21,2 des Paß gesetzes, in dem es sich um den Nachweis des Einsenders handle. Auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs wohne einer solchen Zu schrift die Beweiserheblichkeit bei, da sie einer Schadenersatzklage u. s. w. als Unterlage dienen könne. Zeitungsunternehmen oder Stellenvermittelung.— Der Kaufmann A. V. stand vor einem Münchener Schöffengericht unter der Anschuldigung mehrerer Uebertretungen gegen die Ge werbeordnung. B., der seinen Betrieb einen Zeitungsverlag nennt, war früher Inhaber eines Stellenvermittelungsgeschäftes für kauf männisches Personal, gab dieses Geschäft jedoch auf und wurde Vertreter eines kaufmännischen Verbandsblattes, das sich mit Stellen vermittelung befaßt. Dieses Blatt erscheint in Straßburg und enthält ein Verzeichnis von freien Stellen. An vielen Orten Deutschlands hat die Leitung dieser Zeitung Agenten angestellt, die Stellesuchenden den Bezug dieses Blattes empfehlen, das für Herren 3 50 -ß, für Damen 3 monatlich kostet. Das Blatt erscheint wöchentlich zweimal, und die Stellesuchenden erfahren daraus offene Stellen. Vermittelungsgebühr wird nicht genommen; dagegen ist der Bezugspreis des Blattes im voraus zu entrichten. Die Behörde erblickte in diesem Betriebe kein Zeitungsunter nehmen, sondern eine verkappte Stellenvermittelung, die sich der amtlichen Ueberwachung entziehe. V. wurde wegen mehrerer Uebertretungen der für Kommissionäre und Vermittler erlassenen Vorschriften angezeigt, namentlich, weil er als Inhaber eines Stellenvermittelungsbureaus den vorgeschriebenen Gebührentarif nicht im Geschäftslokale angebracht habe. V. berief sich darauf, daß sein Geschäftsbetrieb nur ein litterarischer, d. h. ein Berlags- geschäft und keine Stellenvermittelung sei. Auch Tages- und Fach zeitungen gäben offene Stellen bekannt, ohne als Vermittler zur Verantwortung gezogen zu werden. Wegen einiger hier nicht in Frage kommender Uebertretungen wurde V. freigesprochen, dagegen wegen Nichtführung eines polizeilich genehmigten Tarifs zur Geldstrafe von 30 ^ ver urteilt, da nach Anschauung des Gerichts sogenannte Abonnenten- Sammelstellen, wie die vorliegende, nur als verschleierte Stellen vermittelung angesehen werden könnten. Die Zeitung diene nur als Mittel hierzu, und die sogenannten Abonnementsgelder seien nichts anderes als Anmeldegebühren. N. (Papierztg.) Abrechnung der Mitglieder des Vereins der öster reichisch-ungarischen Buch Händler. — Die Jahres-Abrechnung der Mitglieder des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler erfolgt am Dienstag den 1. April im Saale des kauf männischen Vereins in Wien I, Johannesgasse 4. Nicht in Wien angesessene Sortimentshandlungen genießen von Wiener Ver legern bei Zahlung ohne Uebertrag ein Meßagio von 1 Prozent. Personalnachrichten. Hoftitel. — Die Inhaber der Firma C. A. Kaemmerer L Co., Hof-Verlagshandlung, Buch- und Steindruckerei in Halle a/S., Herr Ferdinand Kaemmerer und Herr Rudolf Gerlach, sind von Seiner Majestät dem König von Württemberg durch Patent vom 27. Februar 1902 zu Königlichen Hosbuchhändlern ernannt worden. Hamburger Stadtbibliothekar. — Der Oberbibliothekar der Universitätsbibliothek zu Berlin, Herr Or. pbil. Robert Münzel, ist zum Direktor der Hamburger Stadtbibliothek er nannt worden. (Sprechsaal.) Auflösungen zu Aufgabensammlungen. Anfrage. Ist es nach dem neuen Urheberrechtsgesetz gestattet, zu einer bereits vorhandenen mathematischen Aufgabensammlung ohne Genehmigung des Verfassers oder Verlegers die Auflösungen erscheinen zu lassen? Bemerkung der Redaktion. — Indem wir um gefällige Aussprache bitten, bemerken wir, daß wir — unsere persönliche Meinung über eine solche ungenehmigte Veröffentlichung Vorbehalten — im Urheberrecht kein gesetzliches Hindernis der Herausgabe finden. Cs handelt sich um die freie Benutzung eines Werkes, die nach 8 13, Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 zu lässig ist, wenn dadurch, wie im vorliegenden Falle, -eine eigen tümliche Schöpfung, hervorgebracht wird. Ob eventuell damit ein Verstoß gegen K 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begangen wird, würde bei derartigen Schriftwerken in jedem einzelnen Falle rein objektiv zu prüfen sein.
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