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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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222, 23. September 1804. Nichtamtlicher Teil. 7999 Handel von heutzutage halte ich mich im Geist verbunden, eingedenk der Worte, die ein deutscher Verleger, dessen Name in Buchhandels- wie in Gelehrtenkreisen einen gleich guten Klang hat, sich zum Wahlspruch geprägt hat: Wie du kannst, so wolle! Kleine Mitteilungen. gefährliches Bild. — Im objektiven Verfahren hat am 23. April d.J. das Landgericht Posen auf Unbrauchbarmachung eines Kriegsbildcs erkannt, das in der Katholischen Buchhandlung in Posen erschienen und seit 1894 verbreitet worden ist. Hergestellt ist das Bild in einer Leipziger Druckerei. Es handelt sich um eine Kosziusko gegen die Russen. Das Bild stellt, so heißt es im Urteil, den ungezügelten Haß der polnischen Insurgenten gegen das gutgeschulte russische Heer dar. Die Stimmung der polnischen Bevölkerung wird durch das Bild so angereizt, daß die Möglichkeit eines Aufruhrs gegen die deutsche Bevölkerung nahe liegt. — Nur das objektive fehle, Gegen das Urteil hatte der Verleger als Interessent Revision eingelegt. Er bezeichnete auch das objektive Verfahren als unzulässig. Seit 1894 sei das Bild verbreitet worden. Nach fünf Jahren sei also die Verfolgung verjährt. Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens sei nicht klar festgestellt. — Das Reichs gericht erkannte am 20. d. M. auf Verwerfung der Revision, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 18. Stück vom Jahre 1904 (ausgegeben zu Dresden am 16. Sep tember 1904) veröffentlicht die nachfolgende Verordnung zur Ausführung des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. September 1901 (R.-G.-Bl. S. 353 flg. ', sowie des Gesetzes, betreffend Kaufmanns gerichte, vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 266 flg.); vom 24. August 1904. Unter Aufhebung der zur Ausführung des Reichsgesetzes, be treffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 erlassenen Ver ordnungen vom 25. Oktober 1890 (G.- u. V.-Bl. S. 159 flg.), vom 7. Oktober 1891 (G - u. V.-Bl. S. 85) und vom 25. Januar 1893 (G.- u. V.-Bl. S. 61) wird zur Ausführung des Gewerbegerichts gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. September 1901, sowie des Gesetzes, betreffend Kauf mannsgerichte vom 6. Juli 1904 folgendes bestimmt: I. Im allgemeinen. Als weitere Kommunalverbände haben die auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Vezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.- u. V.-Bl. S. 284 flg.) ge bildeten Bezirksverbände zu gelten. Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft, ll. Im besonderen. 8 2. Zu § 1 Absatz 2 bis 4 de^ beiden Gesetze. und den Stadtverordneten beziehentlich von dem Stadtgemeinde rate, für den Bezirk einer Stadtgemeinde, welche die Städte ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen hat, von dem Gemeinderate beziehentlich von der Gemeindeversammlung und für den Bezirk eines Bezirksverbandes als weiteren Kom munalverbands von der Vezirksoersammlung zu beschließen. haben die Kreishauptmannschasten unter Einreichung der be treffenden Statuten in doppelten Exemplaren dem Ministerium des Innern unverzüglich Anzeige zu erstatten. 8 3 Zu § 12 Absatz 2, § 18 und § 20 Absatz 1 des Gewerbegerichts gesetzes, sowie § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte. Unter Magistrat ist in den Städten, in denen die Revidierte Städteordnung gilt, der Stadtrat, in mittleren und kleinen meinderat beziehentlich die Gemeindeversammlung und als Ver tretung des weiteren Kommunalverbandes (Bezirksverbands) die Vezirksoersammlung zu gelten. 8 4. Zu § 78 des Gewerbegerichtsgesetzes und § 19 Absatz 2 des Unter Ortspolizeibehörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft zu verstehen. Im übrigen haben in den Fällen des § 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs sachen, vom 18. Juli 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 294 flg.) die dort a ezu e orgen. ^ ^ Zu ß 80 des Gewerbegerichtsgesetzes und § 19 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte. Die Wahrnehmung der in den §§ 76 bis 78 des Gewerbe gerichtsgesetzes und in dem § 19 des Gesetzes, betreffend Kauf- 1879 (G.- u. V.-Bl. S. 209 flg.) bestellten Friedensrichter. ^ Dresden, den 24. August 1904. Die Ministerien des Innern und der Justiz. (gez.) v. Metzsch. Für den Minister: (gez.) Kirsch. (gez) Fabian. Paul Neff-Stiftung. Aufruf zur Bewerbung. — Aus Stuttgart ist uns der folgende Aufruf zur Veröffentlichung zugekommen: Aufruf an junge Buchhändler aus Württemberg. Das verstorbene Fräulein Ba bette Neff von hier hat zum ehrenden Andenken an den vorverstorbenen Bruder, Herrn Buch händler Paul Neff, ein Kapital von 13714 zum Zweck der Austeilung des Zinsenertrags an gut prädizierte, talentvolle nasium oder eine Lateinschule Württembergs besucht haben und sich den: Buchhandel widmen, gestiftet, um denselben die weitere wissenschaftliche Ausbildung für diesen Beruf auf einer höheren Lehranstalt, oder die Erlernung fremder Sprachen möglich zu machen. Bewerbungen um diese Stiftung wollen innerhalb Beizuschließen sind: 1. ein Zeugnis des Prinzipals über die geistige Fähigkeit des Bewerbers überhaupt und insbesondere über die Fähigkeit als Buchhändler, über Treue und Fleiß, sowie über das sittliche Verhalten; 2. ein Schulzeugnis über Fleiß und Betragen; 3. Zeugnisse über eigenes Vermögen und solches der Eltern. Stuttgart, den 9. September 1904. Städt. Stiftungsverwaltung, (gez.) Barchet. Kollektion Bourgeois Fr er e s. — Im Laufe des Monats nehmen wird. Es sind die Sammlungen von Kunstsachen ^und Antiquitäten des 6.-19. Jahrhunderts, sowie von Gemälden der ersten Meister aller Schulen des 14.—19. Jahrhunderts, die von den Gebrüdern Bourgeois in Köln zusammengebracht des letzten Inhabers der weltbekannten Firma^ durch das Kunst- und Buchantiquariat von I. M. Heberle (H. Lempertz' Söhnej in Köln in den Tagen vom 19. bis 29. Oktober d. I. anderseits^ sind bereits erschienen; der erstere umfaßt 1512, der letztere 209 Nummern. Ihre Ausstattung in Illustrationen und Druck ist eine so^ reichhaltige und vorzügliche, wie sie sind für Sammler, Kunstliebhaber und Händler ein Nach schlagewerk wissenschaftlichen Charakters. Die Leser des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel wird in erster Linie die Abteilung Manuskripte, Bücher, Einbände, Miniaturen interessieren. Einige der kostbarsten ^seien hier er- L karis pour Oillss Luräou^n (^.lwunueü xour XI un8 cko 1520— 1530). Es ist ein Gebetbuch in französischer Sprache, geziert mit 1053*
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