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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1906
- Sprache
- Deutsch
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8522 Nichtamtlicher Teil. 209, 8. September 1906. Oarl Simon io LorlLn. Loetlioveu, It. v., ^Ils^ro molto s.us äer L^mplionio (O) Op. 36 Odr. ^riscirioli Vis^vsA S.m.d.8. in Lsrlin-Sr. Lioktsrksläs. Oberstuks. 55 *n. 8". OLir. k'r. Viswss O. m d. 8. in LsrlLn-vi'.-I.Lotitsrt. Lornsr: 1 ^ 50 ^ n. ' ^ 1 ^ 50 <Z n^^St.^LOo ^ u. ^ ^ ^ Otto ^Vsrntkal in LsEn. I^ivolai, 0., Potpourri aus 6or Opsr »Die lustiAOn ^Volbor v. k. V. 60 H v.; k. pkts u. V. 1 n.; k. ptts, V. u. Vesllo. 1 ^ 50 ^ n., k. pariser Lesetr^. 1 ^ 80 ^ *n. Nichtamtlicher Teil. Darf der Verlag, falls das verlegte Werk nicht abzusehen ist, der Verfasser aber die Übernahme ablehnt, es verkaufen, bezw. verramschen? (Vgl. Nr. 172 d. Bl.) Der Redaktion des Börsenblatts ist folgende Frage ge stellt worden, worüber der Unterzeichnete um gutachtliche Äußerung ersucht worden ist: Ein Verleger geriet mit dem Verfasser in Differenzen; letzterer gibt dem erstem die Schuld daran, daß sein Werk nicht besser verkauft wird. Der Verleger, der sich bewußt ist, das Mögliche zur Hebung des Absatzes getan zu haben, stellt dem Verfasser seine Bücher gegen Ersatz des Honorars, der HerstellungS-, Propaganda- und Vertriebskosten zur Verfügung Der Autor lehnt die Übernahme ab und droht damit, ein Konkurrenzwerk erscheinen zu lassen, was indessen in haltlich des Vertrags verboten ist. Kann nun der Verleger das Werk bezw. die ganze Richtung des Verlags ohne Firma weiter verkaufen oder verramschen, und welche Folgen hat dies, wenn der Ver fasser Einspruch erhebt? — Betrachten wir zuerst die Frage des Verramschens. Verfasser hat sich in Nr. 172 des Börsenblatts hierüber ausgesprochen und hält an der in jenem Aufsatz formulierten Anschauung fest. Allerdings ist nicht in Abrede zu stellen, daß innerhalb der buchhändlerischen Kreise vielfach angenommen wird, der Verleger sei, wenn auch nicht schlechthin und bedingungslos, so doch unter gewissen Umständen befugt, auch in Widerspruch mit dem 'Verfasser den Verlagsarlikel zu verramschen; es wird sogar behauptet, daß ein Handelsgewohnheitsiecht bestehe, das den Verleger berechtige in diesem Sinne vorzugehen Man stützt sich hierfür auf Z 21, Satz 2 des Verlags- Gesetzes Dieser Paragraph lautet: »Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Ver leger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustim mung des Verfassers - Voigtländer leitet insbesondre aus Satz 2 die Befugnis des Verlegers ab, das Werk zu verramschen; indessen kann dem nicht beigepslichtet werden. Der Entwurf des Gesetzes stand allerdings auf dem Boden der Ansicht, daß der Ver leger berechtigt sei, den für die Auflage festgestelltcn Preis einseitig zu ermäßigen. Der Mehrheit der Kommission er schien dies unbillig und zu weit gehend, und man beschränkte deshalb die ErmäßigungLbesuguis durch die Rücksichtnahme aus die berechtigten Interessen des Verfassers. Es ist be zeichnend, daß sich Bestrebungen geltend machten, Verein barungen, durch die dem Verleger das Recht eingeräumt wird, den Preis nach Gutdünk-» zu erhöhen oder zu er mäßigen, für ungültig zu erklären; indessen fanden diese bei der Mehrheit der Kommission keinen Anklang. Man kann nun ohne weiteres behaupten, daß regelmäßig durch das Verramschen berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden, und von dieser Annahme eine Ausnahme zu machen, besteht auch dann kein genügender Anlaß, wenn eine gewisse Zeit ver strichen ist, ohne daß es gelingt, im Laufe derselben das Buch in entsprechendem Maße abzusetzen. Wenn vielfach angenommen wird, es bestehe ein Ge wohnheitsrecht, das nach Ablauf von fünf Zähren den Verleger zum Verramschen ermächtige, so ist dies nicht zu zugeben. Ohne weiteres ergibt sich schon aus dem Unter schied, der zwischen den verschiedenen Kategorien von Ver lagswerken besteht, daß. eine fünfjährige Frist zu dem Vertrieb in den verschiedenen Fällen etwas ganz Verschiedenes bedeutet. Man vergegenwärtige sich nur den Unterschied, der insoweit zwischen einem streng wissenschaftlichen Werk und einem Roman besteht. Einem allgemeinen Gewohn heitsrecht in dem behaupteten Umfange müßte also die An erkennung versagt werden. Die gegenwärtige Rechtsübung steht nun freilich hier mit noch nicht durchaus im Einklang. Sie anerkennt die Verramschungsbefugnis des Verlegers innerhalb gewisser Grenzen, zumeist auf Grund der Erklärung von Sachver ständigen; indessen läßt sich doch wohl eine gewisse Verschärfung der Ansichten in dieser Beziehung beobachten. Denn Z 21 entspricht es nicht — dies muß Voigtländer gegenüber be tont werden —, dem Verleger die Befugnis zuzuerkennen, den Verlagsartikel nach Gutdünken, bezw. nach Verlauf einer gewissen Bewährungsfrist, zu verramschen. Soweit überhaupt das Recht zum Verramschen anzuerkennen ist, kann hiervon nur dann die Rede sein, wenn eine Verletzung berechtigter Interessen des Verfassers ausgeschlossen ist. Dieser Teil der Frage war also zu verneinen. Ver ramscht der Verleger trotzdem, so macht er sich dem Verfasser gegenüber schadenersatzpflichtig. Letzterer ist freilich mit dem Beweise dafür belastet, daß seine berechtigten Interessen ver letzt worden sind. Was nun die weitere Frage anlangt, so ergibt sich aus Z 28 des Verlags-Gesetzes zunächst, daß der Ver leger seine Rechte an dem betreffenden Werke nicht ohne Zustimmung des Verfassers veräußern kann, daß aber anderseits der Verfasser diese Zustimmung nur versagen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist zweifellos darin zu erblicken, daß der Verfasser Anlaß hat mit der Eoentualttät zu rechnen, der Erwerber werde die Exemplare verramschen Dagegen ist der Verleger befugt, die ganze Abteilung, zu der das betreffende Werk gehört, wenn anders es sich um eine Fachabteilung handelt, auch ohne Zustimmung des Verfassers weiter zu veräußern. Die »Richtung- kann mit der Fachabteilung identisch sein, sie muß es aber nicht sein. Eine Fachabieilung ist beispielsweise die das Bürgerliche Gesetz-
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