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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1924
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- 1924-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1924
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^ 65, 1^ März 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 3447 Im Vordergrund des Interesses stehen naturgemäß die Bc »ver tu n g s f r a g e n. Als gesetzliche Grundlage für die Wertermittlung dient zunächst Artikel II 8 3 der zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923. Hiernach wird für die Bewertung des Betriebsvermögens an der herkömmlichen Unter scheidung zwischen Anlage- und Betriebskapital festgehalten. Was hierunter zu verstehen ist, sagen die Durchführungs bestimmungen, die als Anlagekapital alle dauernd dem Betrieb gewidmeten und dem Betriebsinhabcr gehörigen Gegen stände, z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente usw. bezeichnen, während als Betriebskapital diejenigen Betriebs mittel zu gelten haben, die fortlaufend dem Verbrauch, dem Wechsel oder der Formveründerung dienen, Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertig- sabrikate, Waren, Guthaben, Devisen, Forderungen, Wertpapiere usw. Beim Anlagekapital ist grundsätzlich von dem P r-e i s e aus'zugehen, der am 31. Dezember 1913 zur Anschaf fung 0 d e r H e r st e l l u n g des Gegenstandes aufzuwen de n g e w e s e n wäre. Hierdurch wird, worauf bereits früher hin gewiesen wurde, ein neuer Wertbegriff in das Vermögenstcuerrecht eingeführt, der ungefähr in der Mitte steht zwischen den individuellen (tatsächlichen) Herstellungskosten bzw. Einkaufspreisen und dem typi sierten gemeinen Wert. Für die seit der Anschaffung bzw. Herstellung eingetretene Abnutzung ist ein angemessener Betrag in Abzug zu bringen. Während aber bei der Bewertung von den fiktiven Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen ist, kommt ein Abzug für Abnutzung (Abschreibung) erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung bis zum 31. De zember 1923 in Frage. Dies ergibt sich aus den Durchführungsbe stimmungen, wodurch die Streitfrage, ob die Abschreibungen von 1913 ab vorgenommen werden können, da ja die Bewertung auf diesen Zeitpunkt abstellt, im verneinenden Sinne entschieden ist. Die Höhe dieser Abschreibungen wird dadurch beschränkt, daß sie nur insoweit zulässig sind, als sie dem Verhältnis der Lebensdauer des Gegenstandes zu der seit seiner tatsächlichen Anschaffung oder Her stellung verstrichenen Zeit entsprechen*). Abschreibungen für Wert minderungen kommen nur dann in Betracht, wenn Gegenstände des Anlagekapitals infolge außergewöhnlicher Verhältnisse über den Nahmen der gewöhnlichen Abnutzung hinaus dauernd entwertet sind, z. B. Veralten einer Maschine infolge einer neuen Erfindung usw. Solche Gegenstände können mit dem Verkaufswert vom 31. Dezember 1923 angesetzt werden, was jedoch nicht für Anlagen gilt, die sich infolge der gegenwärtigen allgemeinen Wirtschaftslage nicht oder nicht voll im Betrieb befinden. Das Zurückgreifen auf den Wert von 1913 wird bei später angeschafften Gegenständen vielfach erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die sich nur im Wege der Schätzung über winden lassen. Ein gewisser Anhaltspunkt ist in den Durchführungs bestimmungen dadurch gegeben, das; in solchen Fällen drei Viertel des in Goldmark berechneten Preises zugrunde zu legen sind, der bei einer Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes am 31. Dezember 1923 aufzuwenden gewesen wäre. Es wird daher im allgemeinen nichts dagegen einzuwenden sein, wenn man zur Vereinfachung des Ver fahrens bei der Bewertung des Anlagekapitals drei Viertel des fiktiven Anschaffungs- oder Herstel- kungswertes vom 31. Dezember 1923 zu grün de legt. Die gleichen Vorschriften finden auch Anwendung auf G r u n dst ü cke, die zu einem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetriebe gehören und in i t diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nur wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sind bebaute Grund stücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, mit dem (berichtigten) Wehrbcitragswert einzusetzcn. Von diesem Werk sind, soweit es sich um Mietswohngrundstücke handelt, 70 v. H. und bei bebauten Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen gehören, 40 v. H. des Wehrbeitrags wertes als Ausgleich für die Wertminderung in Abzug zu bringen. Eine weit größere Nolle als die Bewertung des Anlagekapitals spielt im Buchhandel die Frage der Bewertung des Betriebs kapitals, insbesondere der L a g e rv 0 r r ä t e. Die zweite Steuer- notverorönung geht von dem Preise aus, d e r z u r A n s chg f f u n g oder H e r st e l l u n g des Gegenstandes am 31. Dezember 19 23 aufzuwenden wäre, also ebenfalls von einer fiktiven Größe. Auf Grund der von den Wirtschastsverbänden erhobenen Vorstellungen bringen die Durchführungsbestimmungen insofern eine Erleichterung, als für die Bewertung der Warenvorräte der 1. A p r i l als Stichtag zugrundegelegt werden kann, wenn infolge eines Preis- *) Unter dieser Voraussetzung können als angemessene Sätze gelten bet zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden 1i4—3A, Maschinen 19—25A, Inventar 19—25"/o, Gespannen 29—39°/o usw. abbaus dieser Wert unter dem vom 31. Dezember 1923 liegt. Diese Bestimmung ist auch für den, Buchhandel von Wichtigkeit, soweit im neuen Jahre Preisherabsetzungen vorgenommen worden sind. Es ist nun die Frage aufgetaucht, ob der Verleger statt des fiktiven Herstel- lungswertes auch den in der Regel niedrigeren Anschaffungswerl, d. h. den Preis, der bei einer Veräußerung der ganzen Auslage oder des halbfertigen Buches je nach Konjunktur usw. zu erzielen wäre, zu gründe legen dürfte. Geht man davon aus, daß der Verleger wenigstens im steuerrechtlichen Sinne als Hersteller gilt, so ist die Frage hinsichtlich der Bewertung der fertigen Bücher zu verneinen, da die Einsetzung des Anschaffungswertes stets ein Anschaffungsgeschäft, also in der Regel einen Kauf voraussetzt. Dagegen wird bei der Bewertung der Papiervorrüte, des Einbandmaterials usw. der An- schaffungswcrt zugrunde zu legen sein; vielleicht läßt sich dies auch noch für die Bewertung halbfcrtiger Bücher rechtfertigen. Auf die Einzelheiten der für den Buchhandel beachtlichen Bewertungsgesichts punkte ist bereits in den von der Geschäftsstelle des Börsenvcreins herausgegebenen Steuerrundschreiben, insbesondere Nr. 4, des näheren eingegangen worden. Hervorhebung verdient noch, daß Wertpapiere, Forderungen (Guthaben und Außenstände), Schulden und ausländische Zahlungsmittel, auch wenn sie zum Betriebsvermögen gehören, im Gegensatz zu früher keine Sonderbehandlung erfahren, sondern wie das sonstige Vermögen zu bewerten sind. Eine Besonderheit gilt für die Bewertung des steuerbaren Ver mögens der inländischen k ö r p e rs ch a f t s st e u e r p f l i ch - tigen E r w e r b sg e s e l l s ch a s t e n, also vor allem der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf tung. Hier findet grundsätzlich keine Bewertung der Einzel- gegenstände statt, sondern das Vermögen wird als Ganzes ins Auge gefaßt und ist mindestens mit dem Betrag anzusetzen, der der Summe der für die Anteile der Gesellschaft und der von der Gesellschaft herausgegcbenen Genußscheine und Schuldverschreibungen festgesetzten Steuerkurswerte oder ermittelten Verkausswerte entspricht. Soweit sich ein solches »Steuerkurswertver mögen« nicht feststellen läßt, kann das Finanzamt bei der für das Unter nehmen zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer u. dgl.) beantragen, daß ihm ein Gutachten über den Gesamtwert des Betriebsvermögens am 31. Dezember 1923 erstattet werde, worauf der begutachtete Gesamtwert des Betriebsvermögens als Mindest- wert des Betriebsvermögens für die Vermögensteuer in Ansatz zu bringen ist. Hierdurch wird den amtlichen Handelsvertretungen eine außerordentlich weitreichende Machtbefugnis eingeräumt, um so mehr, als dieses Verfahren auch auf jeden Steuerpflichtigen, der Handels bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver pflichtet ist, ausgedehnt werden kann, a u ch w e n n e s sich u m eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditge sellschaft oder e i n e n C i n z e l k a u f m a n n h a n d c l t. Da mit der Steuerpflichtige in der Lage ist, ^.uch in diesem Falle seine Interessen zu wahren, muß er vor Erstattung des Gutachtens auf seinen Antrag von der Gutacht erst ekle über den Wert seines Betriebs vermögens gehört werden. Der Börsenverein hat daher bereits nach Erscheinen der zweiten Steuernotvcrordnung beim Neichsfinanzmini- sterium und der Handelskammer Leipzig beantragt, daß ihm in allen Fällen, in denen bei der Veranlagung von Buchhandelsbetricben zur Vcrmögensteuer von diesem Verfahren Gebrauch gemacht wird, Ge legenheit zur gutachtlichen Äußerung gegeben wird. Von den B e w e r t u n g s v 0 r s ch r i f t e n fUr das sonstige Vermögen interessiert insbesondere, daß Forderungen und Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert zu be werten sind, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Bei der Berücksichtigung der besonderen Umstände wird namentlich die Sicherheit der Außenstände in Betracht zu ziehen sein. Zweifelhafte Forderungen sind selbstverständlich mit einem geringeren als dem Nennwert anzusetzen, während Schulden, bei denen etwa ein Geldentwertungsschaöen in Frage kommt, zu einem wesentlich höheren als dem Nennwert angesetzt werden müssen. Da alle Pap i er marksor der ungen ebenso wie alle inländi schen Schuldverschreibungen nach ihrem P a p i e r m a r k Nenn betrag in G 0 ldmark umzurechnen sind, wobei für die Um rechnung 1 Billion Papiermark oder eine Nentenmark dem Wert einer Goldmark gleichzusetzen sind, ergibt sich, daß alle Papicrmark- forde^lngen und Schulden, die den Betrag von 10 Milliarden, d. h. 1 Goldpfennig, nicht erreichen, in der Vermögensteuerbilanz außer Betracht bletben. Wertpapiere sind mit dem aus dem Steuer kurszettel (Neichsangeiger Nr. 48) ersichtlichen Steucrkurswert oder ermittelten Vcrkanfswcrt am 31. Dezember 1923 zu bewerten, wöbe» ein Dividenldenabschlag. der für die seit der Auszahlung des letzten Gewinns verstrichenen Zeit dem zuletzt verteilten Gewinn entspricht,
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