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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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199, 28. August 1906. Nichtamtlicher Teil. 8109 Handlungen oder auch Fabriken bekannt sind, die etwa gesuchte Spezialartikel in anerkannt guter und preiswerter Ware liefern. Die Verkaufsbedingungen für Papier des Vereins deutscher Papier fabrikanten, die im Jahre 1900 vereinbart wurden und seitdem als rechtsverbindlich für alle Geschäfte in Papier gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, haben wir, ebenso wie die Bestimmungen Uber Normalpapiere für deutsche Behörden, unserm Tarif, der kostenlos jedem Fachmann auf Verlangen ge sandt wird (Ausgabe 1905), beigedruckt Kleine Mitteilungen. Unlauterer Wettbewerb. — Uber einen eignen Fall von unlauterm Wettbewerb führen die Berliner Zeitungs-Straßen- händlcr Klage. Wenn, wie es häufig vorkommt, einzelne Zeitschriften nummern für den Straßenhandel verboten werden, so beeilen sich Laden- und Budenbesitzer, die Zeitschriften verkaufen, davon dem Publikum Kunde zu geben. Der Kreuzbandstreifen -Für den Straßenhandel polizeilich verboten« wirkt unfehlbar als neuer Anreiz. Neuerdings sollen aber auch einzelne, um Kund schaft anzulocken, dazu übergegangen sein, Zeitschriften als -für den Stroßenhandel verboten« zu bezeichnen, die in Wirklichkeit unbeanstandet von jedem Straßenhändler zu kaufen waren. Ins besondere soll dies Manöver vielfach mit der sogenannten Bade nummer des -Simplizissimus« ausgcführt worden sein. Die da durch geschädigten Straßenhändler wollen sich diesen Trick der seßhaften Zeitungshändler nicht gefallen lassen und beabsichtigen, auf gemeinschaftliche Kosten die Klage wegen unlautern Wett bewerbs in diesem Fall durchzuführen. (-Zeitungs-Verlag-.) Zum Jubiläum der -Frankfurter Zeitung-, — Die -Frankfurter Zeitung- in Frankfurt a/Main beging am 25. und 26. August das Fest ihres 50jährigen Bestehens. Am 25. August fand abends ein glänzender Empfang im Festsaale des »Frank furter Hofes« statt, zu dem zahlreiche auswärtige Mitarbeiter, Vertreter staatlicher und städtischer Behörden sowie des Handels, der Industrie und der Presse erschienen waren. Tags darauf, am Sonntag, fand im Festsaal des -Zoologischen Gartens« eine würdige Feier statt, zu der wieder weite Kreise der Bürgerschaft Frankfurts, das Beamten- und Arbeiterpersonal der Zeitung und viele Mit arbeiter geladen waren. Ein Prolog, vorgetragen von dem Oberregisseuc des dortigen Schauspielhauses Quincke, leitete die Feier ein. Der Direktor der Zeitung gab in einer mit Beifall aufgenommenen Rede einen Überblick über den Werdegang der -Frankfurter Zeitung- und ihre Stellungnahme zu den ge schichtlichen Ereignissen der letzten fünfzig Jahre. Occhestermusik eröffnete und beschloß die festliche Veranstaltung. — Ferner wird berichtet, daß Herr und FrauLeopold Sonnemann dem Aufsichtsrat der Frankfurter Societätsdruckerei 100 000 ^ über geben haben, die nach den nähern Bestimmungen des Aufsichts rats als verzinslicher Jubiläumsfonds zugunsten der An gestellten verwendet werden sollen. Außerdem hat anläßlich dieses Jubiläums Frau Rosa Sonnemann der Frankfurter Augenheilanstalt für Arme 10 000 überwiesen. Ersatz verdorbener Reichsstempelmarken. — Für ver dorbene Reichsstempelmarken oder verdorbene Stempelzeichen, mit denen verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen sind, kann nach den Ausführungsbestimniungen zum neuen Reichsstempel gesetz Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden zum mindesten 3 ^ beträgt. Es genügt, wenn der Wert der gleich zeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen 3 beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis ver anlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige Ver sehen oder Zufälle zurückzuführen ist. Der Erstattungs anspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirks innerhalb dreier Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt ge worden ist, unter Vorlegung der verdorbenen Marken, Vor drucke und Wertpapiere anzumelden. Auf Erfordern sind die quittierten Anmeldungen, die den Betrag der für die ver dorbenen Wertpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstcmpelabgabe findet nicht statt. Bei Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. der Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken andre Marken abgabefrei ver abfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gewisse gestempelte Vordrucke in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien. Rcichsstempclmarken und gewisse amtlich ge stempelte Vordrucke können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder Vordrucke zu andern Steuerbeträgcn oder für andre Geschäfte umgetauscht werden. Indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte Vor drucke, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Schutz des Autornamens. (Entscheidung des Reichs gerichts.) — Im Börsenblatt 1906, Nr. 67 wurde über einen Prozeß gegen den Musikalienhändler Alfred Neumann in Berlin wegen Vergehens gegen das Gesetz zum Schutz der Waren bezeichnungen berichtet. Der Beklagte wurde von der 10. Straf kammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin durch Urteil vom 3. März d. I. auf Grund des Z 14 genannten Gesetzes: »Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung und Umhüllung rc. re. mit dem Namen oder der Firma eines andern oder mit einem geschützten Waren zeichen widerrechtlich versieht oder in Verkehr bringt oder feil hält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von 150 bis 5000 ^ oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft- zu 200 .>6 Geldstrafe, cvent. 14 Tagen Gefängnis und in die üblichen Nebenstrasen verurteilt. Der Tatbestand war kurz fol gender: Der Angeklagte Alfred Neumann gab in je 1000 bis 4000 Exemplaren sechs von ihm bearbeitete Musikstücke für Klavier heraus: Noch sind die Tage der Rosen; Marsch der alten nor wegischen Jäger und Jägermarsch von 1813, 14 und 15; Die Post im Walde; Pfetf-Walzer; Ein Abend bei Sousa; Tief im Böhmer wald. Auf dem Titelblatt oder im Innern war angegeben: Arrangiert, bearbeitet, Musikeinrichtung von Karl Heinz. Er wußte, daß Karl Heins als Komponist und Bearbeiter von Musikstücken vorteilhaft bekannt ist. Auf Grund der Feststellung, daß er wissentlich Waren mit dem Namen eines andern wider rechtlich versehen und die derart widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Verkehr gebracht habe, war er, wie oben mitgeteilt, zu Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen veranlaßte damals die Redaktion der -Musikgeschäftlichen Blätter- (Berlin), die über den Fall berichtete, zu der zutreffenden Bemerkung, daß nach ihrem Dafürhalten die Handlungsweise des Herrn Neumann unter das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs falle, das in seinem H 8 die mißbräuchliche Benutzung eines Namens auf einer Druckschrift verbietet, nicht aber unter das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, die das gleiche Verbot gegenüber -Waren-, deren -Verpackung« oder »Umhüllung- enthalte. Der Verurteilte hat dann Revision gegen das Urteil einge legt und der 2. Strafsenat des Reichsgerichts hat durch Ent scheidung vom 10. Juli d. I. das Urteil des kgl. Landgerichts l Berlin, vom 3. März, nebst den ihm zugrunde liegenden Fest stellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver handlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiescn. Der Begründung sei folgendes entnommen: Der Z 14 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen ist auf einen Tat bestand angewandt, auf den er nicht zutrifft. Das Gesetz schützt die Bezeichnung von Waren, also von beweglichen körperlichen Sachen, die aus einem auf Gewinn abzielenden Unternehmen im Bereich der Gütererzeugung oder des Handels in den wirtschaft lichen Verkehr gebracht werden. Zu den Waren können auch die Werke der Literatur und Kunst gehören. Wer solche als körper liche Sachen in den geschäftlichen Verkehr bringt, z. B. der Verlagsbuchhändler, hat die Rechte aus jenem Ge setze. Aber der Erzeuger eines Geisteswerkes als solcher bringt die körperliche Sache nicht in Verkehr. Wird durch 1067
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