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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1909
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- Deutsch
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4064 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 76. 2. April 1909. annehmen, um eine möglichste Einstimmigkeit zu erzielen. Abgeordneter vr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.): Der Grund gedanke des Zentrumsantrags ist uns sympathisch; aber wir haben unfern Antrag gestellt, um zu sagen, was wir wollen, weil es gefährlich sein könnte, wenn die Begriffe in dem Zentrumsantrag von der Regierung in einem Sinne ausgelegt würden, der unseren Intentionen widerspricht. Gerade hier ist eine inter nationale Regelung schwierig, weil Lebensgewohnheiten mit sprechen. In der Sittlichkeitspflege eignet sich überhaupt nur das Gebiet des Mädchenhandels für die internationale Regelung, weil dessen Gefahr in der Jnternationalität liegt. Mir erscheint der Zentrumsantrag, wie er steht, unannehmbar, und ich fasse die Ausführungen des Abgeordneten Roeren dahin auf, daß er seinen Antrag zu gunsten des unserigen zurückzieht. Der Zentrums antrag verlangt Ausbildung des internationalen Gewerbe rechts; aber wir haben kein internationales Gewerberecht, sind gewöhnt, daß der Abgeordnete Roeren nur die Schatten seiten unserer Reproduktionskunst schildert; Deutschland steht aber an der Spitze der Popularisierung der Kunstwerke der ganzen Welt durch Reproduktion und schickt große Mengen von Repro duktionen von Kunstschätzen in die Welt hinaus. Wir können uns hier im Reichtag nicht sagen lassen, daß unsere Reproduktions kunst eine Schmutzkunst sei (Widerspruch im Zentrum). Der Ab geordnete Roeren mag es nicht beabsichtigt haben, aber es kann den Anschein gewinnen. Die Neichsstrafgesetzgebung kennt keine »unsittlichen« Schriften, §184 spricht von unzüchtigen Schriften und Abbildungen, deren Herstellung und Vertreibung verboten ist; das Reichsgericht hat den Begriff des Unzüchtigen sehr weit ausgelegt, aber wenigstens feste Grenzen gezogen, und nach den Ausführungen größter Autoritäten, z. B. des bayrischen Justizministers, genügen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches vollkommen zur Bekämpfung des Schmutzes. Wir sind gegen eine Verschärfung des Strafgesetz buches und wollen keine neue lex Heinze machen; wir wollen auch heute nicht solche Kautschukbegriffe, die wir 1900 mit aller Energie bekämpft haben. Der Begriff »Unsittlichkeit« wurde da mals von uns als vag und unklar zurückgewiesen. Hier treffen zwei Weltanschauungen aufeinander, die nicht vereinbar sind; unserer Anschauung steht auf der anderen Seite eine ge wisse Treibhauspflanze einer asketisch-moraltheologischen An schauung gegenüber. Ich lege eine Anzahl beschlagnahmter Photographien auf den Tisch des Hauses nieder, die die schönsten Kunstreproduktionen aus dem Louvre und aus den Luxemburg sammlungen sind. Das ist kein Schmutz. Wir sind in unserem Antrag absichtlich zurückhaltend, weil die Sache noch nicht rechtlich und tatsächlich hinreichend geklärt ist. Ich verspreche mir blutwenig von diesen internationalen Vereinbarungen zur Hebung der Sittlichkeit. Viel wichtiger ist eine nationale positive Hebung der Sittlichkeit durch Förderung des künstlerischen Geschmacks in der Schule, durch geistige Erziehung zur guten Kunst und Literatur durch Förderung von Sport und Turnen. Dadurch wird mehr getau für die Sittlichkeit als durch alle Gesetzesparagraphen. Wir wollen auch wirkliche Schmutzereien bekämpfen, aber auch die berechtigten Interessen der guten Literatur und Kunst schützen. (Nach »Deutscher Reichsanzeiger.) In Nnhland zollpflichtine Briefsendnngen Von jetzt ab sind in Rußland zollpflichtig: 3,) Drucksachen (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Anzeigen, Anpreisungen, Preislisten usw.), die außerhalb Rußlands in russischer Sprache oder in irgendeiner mit russischer Sprache untermischten anderen Sprache, gleichviel durch welches Druck verfahren, hergestellt sind und die Eigenschaft einer Ware haben. Zollfrei sind jedoch Wörterbücher, deren einer Teil in russischer Sprache abgefaßt ist. Außerhalb Rußlands in russischer Sprache gedruckte Anzeigen u. dergl., die an Privatpersonen, Handels häuser oder Gesellschaften verschickt werden, sind zollfrei, wenn die Versendung nur in einem Exemplar erfolgt; b) Bilder, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, geographische Karten, Atlanten, Noten, gleichviel durch welches Druckverfahren her gestellt. Zollfrei sind jedoch Oldruckbilder, Gravüren, Stiche u. dergl., wenn sie Kopien von Werken russischer Künstler darstellen, ferner Nachbildungen von Bildern, Gravüren, Plänen, Skizzen, Noten, Zeichnungen usw., die in den Text fremdsprachiger (nicht russischer) Bücher oder Zeitungen eingefügt sind oder Anlagen dazu bilden; e) alle gebundenen Drucksachen, gleichviel in welcher Sprache abgefaßt, sofern der Einband nicht lediglich aus Papier oder aus Pappe mit oder ohne Papierbeklebung besteht. Zollfrei sind die von der Bibelgesellschaft in nichtrussischer Sprache herausgegebenen gebundenen Bibeln. Briefpostsendungen mit gebundenen Drucksachen, Noten, Karten und Plänen werden den russischen Empfängern gegen Zahlung des tarifmäßigen Zolls ausgehändigt, gewöhnliche Briefsendungen aber mit sonstigen zollpflichtigen Drucksachen von der russischen Postverwaltung nach dem Aufgabeorte zurückgesandt. Ober-Postassistent Langer. * Bon Peter Ganter, München. - Der Fall Peter Ganters, des Verfassers der vielbesprochenen »blauen Briefe«, die leichtgläubige Leute zum Kauf des Romans »Doppelte Moral« bewegen sollten, beschäftigt eingehend den Münchener Untersuchungsrichter. Der »Berliner Volkszeitung« zufolge hat das königliche Landgericht München I beschlossen, den Ange schuldigten zunächst auf seinen Geisteszustand hin beobachten zu lassen. Ganter sollte in diesen Tagen der Heil- und Pflegeanstalt Eglfing zugeführt werden. Gegen diesen Beschluß hat indessen Ganter, der sich für gesund bezeichnet, trotz des Abratens seines Verteidigers, des Justizrats Bernstein, Beschwerde eingelegt, die noch der Erledigung harrt. Die Untersuchung gegen Ganter nähert sich ihrem Abschluß; die Anklage wird auf Betrug lauten. Ständige vuchgewerbliche Ausstellung in Berlin. - Am Sonntag, den 4. April, vormittags 10 Uhr, findet die Eröffnungs feier der Ständigen buchgewerblichen Ausstellung im Berliner Papierhause, Dessauerstraße 2, statt. Die Ausstellung wurde bereits von zahlreichen hervorragenden Firmen der Maschinen-, Farben-, Walzen- und Utensilienbranche und Schriftgießereien beschickt, und weitere Objekte sind angemeldet. Es wird den Ausstellern Gelegenheit gegeben, die Maschinen im Betriebe vor zuführen; den Aufsichtsdienst versehen mehrere invalide tüchtige Buchdrucker, die in der Lage sind gewünschte Auskunft zu erteilen. (Zeitschrift f. Dtschlds. Buchdrucker ) * Postscheckkonten. gemeldete Postscheckkonten: Firma: Ernst Frey er C. Roemke L Co. H. W. Schüßler (Vgl. Nr. 74, 75 d. Bl.) Weiter Po st scheckamt: Konto-N r.: Leipzig 2167 Köln 3-140 Berlin 4697 ' Buchhandlungs-Gehilfinnen. Bortrag. — Die Fach gruppe der Buchhandlungs-Gehilfinnen des Kaufmännischen Ver bandes für weibliche Angestellte, E. V., Ortsgruppe Berlin, hatte am 25. März einen Vortragsabend veranstaltet, an dem der Ge schäftsführer der Firma Wilhelm Langenbruch G. m. b. H., Herr Herzog, einen sehr unterrichtenden Vortrag über Reproduktions verfahren hielt. Der Vortragende schilderte eingehend die ver schiedenen Arten der Klischee-Herstellung nnd erläuterte seine Aus führungen durch Vorzeigung von Mustern und Proben aus den verschiedenen Stadien der Klischee-Anfertigung. Die zahlreichen Fragen, die an den Vortragenden gerichtet wurden, bewiesen das Personalnachrichten. *Gestorben: langjähriger treubewährter Mitarbeiter im dortigen Hause Hellmuth Wollermann (Grüneberg's Buch- und Kunst handlung), in dem er 1884 als Lehrling Aufnahme gefunden hatte und zu dem er — nach weiterer Ausbildung in Gehilfenstellungen in Harburg, Berlin, Stuttgart, Leipzig — im Jahre 1904 zurückgekehrt war.
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