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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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113, 18. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 5993 <0'. Pseisfer.» der vertragschließenden Staaten, sondern auch seitens der Teilnehmer, welche die Konferenz beschickt hatten und sie mit ihrem Interesse begleiteten. Aber ich finde den Namen Österreich-Ungarn auf dieser Liste nicht. Es ist mir nicht bekannt, daß wir mit Österreich' Schutzverträge in dieser Hinsicht geschlossen haben, und ich kenne genug Klagen, welche aus interessierten Kreisen erhoben sind, daß der Schutz des geistigen Eigentums in den Ländern der österreichisch ungarischen Monarchie, um mich gelinde auszudrücken, viel zu wünschen übrig läßt. Ich kann hervorheben, daß wir eine Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums seitens der Vereinigten Staaten durch das neue Gesetz erfahren haben, das am I. Juli 1909 in Kraft tritt. Ich möchte aber wünschen, daß die Anregung, die auf internationalen Konferenzen und sonst wiederholt ausgesprochen worden ist, in Erfüllung gehe, es möchte gelingen, auch Holland, die Vereinigten Staaten und Rußland zum Beitritt zu dieser Konvention zu gewinnen. Der Artikel 2 der Konvention bringt eine erfreuliche Zahl von Objekten, die durch dieselbe geschützt werden, und es ist, was auch in der Denkschrift als Hauptoerbessecnng hervorgehoben ist, dort eine verbindliche Aufzählung aller derjenigen Dinge gegeben, die durch die Berner Konvention nun dem internationalen Schutze unterstellt sind. Es ist hocherfreulich, daß die vertragschließenden Staaten durch den Absatz 3 dieses Artikels 2 die Pflicht haben, durch Er weiterung ihrer inneren Gesetzgebung einen Schutz für alle diese Werke, die dort namentlich aufgezählt sind, zu gewähren, besonders also, was neu ist, für Pantomimen, für die choreo graphischen Werke und für die Werke der Baukunst. Es scheint mir bedauerlich, daß es nicht gelungen ist, im Absatz 4 auch die Erzeugnisse des Kunstgewerbes zu schützen derart, daß Werke der bildenden Künste, wenn sie an gewerblichen Erzeugnissen angebracht sind, ohne weiteres den Kunstschutz genießen sollen. Das Deutsche Reich hat diese Anregung, die es erfreulicherweise gegeben hat, zu Gunsten der Bedenken eines vertragschließenden Staates fallen lassen. Ich möchte nur wünschen, da man eine Verbesserung der Konvention auch für die Zukunft im Auge behalten hat, daß es gelingen möge, später diese Frage international zu regeln. Auf den Schutz der Photographie will ich nicht weiter eingehen und auch nicht aus den Schutz der Tonwerke; ich möchte nur hoffen, daß die Frage, die der Herr Vorredner mit juristischem Scharfsinn und mit Aufzählung aller Be denken behandelt hat, im nächsten Winter bei dem Ergänzungs gesetz günstig gelöst werden möge, nämlich die Frage der Reproduktion von Tonwerken, die Übertragung auf mechanische Musikinstrumente, besonders das Grammophon, und ich kann mir nicht versagen, darauf hinzuweisen, daß ich den Wunsch habe, daß diese Rechte eingeschränkt werden im Hinblick auf die moderne schreckhafte Pseudokulturseuche, die dasGrammophon darstellt. (Heiterkeit.) Die Berner Konvention enthält auch einige erfreuliche Fortschritte für die Presse. In Artikel 9 sind außer den Feuilletonromanen und Novellen auch »alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschast oder der Kunst, gleichgültig, welches ihr Gegenstand ist-, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht werden, in den übrigen Ländern geschützt. Die Sache verhält sich hier so, daß die Feuillelonromane nach wie vor unbedingt geschützt sind; andere Artikel werden nur durch das ausdrückliche Nachdrucksverbot dem Nachdruck ent zogen. Eine wichtige Neuerung ist aber insofern in dem Para graphen enthalten, als auch politische Artikel, was früher nichtder Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. <vr. Pseisfer.) Fall war, mit dem Nachdruckoerbot geschützt werden können. Ich bedaure nur, daß es nicht gelungen ist, der Anregung der deutschen Reichsverwaltung nachzukommen, daß telegraphische und telephonische Originalmeldungen, die in der Presse veröffentlicht sind, innerhalb der nächsten 24 Stunden nur mit ausdrücklicher Quellenangabe abgedruckt werden können. Ich glaube, es wäre wünschenswert gewesen, gerade im Hin blick auf den Raubbau, der von kleinen Blättern an dem Eigentum großer Zeitungen getrieben wird, diesen Gedanken in das Gesetz aufzunehmen; das kann aber vielleicht später noch geschehen. Ich wende mich nun zur Frage der Schutzfrist, die ja nach allen Seiten erörtert worden ist und die auch in den jüngsten Tagen wieder zur Debatte gestanden hat. Auf der Generalversammlung des Deutschen Bühnenvereins in Düssel dorf hat man den Beschluß gefaßt, der ja sehr edel und vornehm klingt, über das Jahr 1913 hinaus dem Hause Wahnfried in Bayreuth das ausschließliche Eigentum am -Parsioal- einzuräumen und von einer anderweitigen Auf führung abzusehen. Sie erinnern sich, daß sich daran in den letzten Tagen eine lebhafte Preßdiskusston pro et eoatr» ge knüpft hat, und der Herr Vorredner ist daran gegangen, einige der juristischen Bedenken in diesem Betreff hervorzu heben. Die Gründe, die für und gegen die Verlängerung der Schutzfrist vorgetragen werden, sind aus beiden Seiten dieselben; auf der einen Seite hört man: es entspricht einem nationalen Interesse, einem kulturellen Fortschritt; andere sagen: ach was, das ist alles bloß Geldmacherei der Ver leger, — und beide Parteien bewerfen sich mit allerhand ge schmackvollen Beiworten und suchen sich gegenseitig in der öffentlichen Meinung herabzudrücken. Wie verhält sich nun dre Frage im gegenwärtigen Augenblick? Ich bin der An schauung: sie ist seil 1901, wo man hier das Urheberrecht beraten hat, in ein neues Stadium getreten, da durch die Berner Konvention und die Berliner Umgestaltung die inter nationale Schutzfrist auf so Jahre festgesetzt worden ist. Ein Bedenken, das der Herr Kollege vr. Junck hier geäußert hat, glaube ich nicht als berechtigt anerkennen zu können. Er hat gesagt: es wäre die Abwanderung, sei es der Berlagsbuchhändler, sei es der Autoren, ins Ausland zu erwarten, die doch im Auslande eine größere Schutzfrist ge nießen. Das wäre gleichgültig, wenn wir im Deutschen Reiche die 30jährige Schutzfrist haben, wie wir sie jetzt haben, da würde die deutsche Schutzfrist gelten und nicht die Schutzfrist, die in dem anderen Lande festgestellt ist. Die meisten Länder haben ihre Gesetzgebung dahin ge staltet, daß sie die Schutzfrist auf SO Jahre bemessen, und dadurch tritt die Frage heran, wie wir uns in dieser Sache zu verhalten haben. Man kann die Dinge so und so an- sehen, man kann die Gründe derer billigen, die sagen: es liegt im Interesse der nationalen Fortbildung, daß die Werke der Schriftsteller, Künstler, wenn diese 30 Jahre tot sind, freigegeben werden, — andere sagen: es ist nicht einzusehen, warum die direkten Erben des geistigen Eigentums schlechter gestellt werden sollen alz jeder Erbe eines anderen Privat eigentums. Dieser hinterläßt seine Fabrik, sein Etablissement seinen Nachkommen; nur diejenigen, die gedruckte Bücher, die glänzende literarische Werke von ihrem Vater geerbt haben, sollen ihr Erbe nach 30 Jahren mit der ganzen Nation teilen. Auch diese Gründe lassen sich hören. Ich will nicht untersuchen, wie die Gründe pro st sollte» abgewogen werden sollen; wir können das einer umfangreicheren Debatte im nächsten Winter Vorbehalten. Eines nur möchte ich sagen: wenn wir zu einer Verlängerung der Schutzfrist kommen, dann darf es kein Ausnahmeparagraph sein zu gunsten einer Partei. Ich ineine nicht: einer Partei im Sinne einer poli- 778
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